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   VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20.NW   

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VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20.NW (https://dejure.org/2021,12473)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19.04.2021 - 3 K 731/20.NW (https://dejure.org/2021,12473)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19. April 2021 - 3 K 731/20.NW (https://dejure.org/2021,12473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 34 Abs 1 S 1 StrG RP, § 34 Abs 1 S 2 StrG RP, § 39 Abs 1 StVO
    Rechtsmittelfrist bei einer dauerhaften Verkehrsregelung; Anordnung eines Halteverbots

  • verkehrslexikon.de

    Rechtsmittelfrist bei der Anordnung eines Halteverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO; stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 37.09).

    Wird die dem Verkehrszeichen zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung hingegen - nach außen erkennbar - geändert, beginnt die einjährige Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.).

    Mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen, effektiven Rechtsschutz ist aber davon auszugehen, dass von einem Widerspruchsführer nicht erwartet werden kann, die von ihm angegriffenen Verkehrszeichen und deren - nach außen erkennbare - Bekanntmachungsform unter ständiger Kontrolle zu halten, um zu vermeiden, dass eventuelle - inhaltsgleiche - Nachfolgeregelungen in Bestandskraft erwachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.).

    Die Widerspruchsfrist wurde dabei nicht bereits durch die Einlegung des Widerspruchs vom 26.8.2016 gegen die versuchsweise angeordnete Regelung gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.), da die Änderung einer versuchsweisen Regelung in eine endgültige Regelung als wesentliche Änderung des Streitstoffs anzusehen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.3.2009 - 11 ZB 07.630).

    Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter - hier insbesondere eines sicheren Verkehrsflusses - erheblich übersteigt, liegt nach den obigen Ausführungen bereits dann vor, wenn eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.).

    Die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne einer qualifizierten Gefahrenlage wird nicht nur durch die Verkehrsdichte und daraus resultierende Unfallzahlen im fraglichen Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.), sondern durch verschiedene weitere Faktoren beeinflusst, so unter anderem von der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.2013 - 3 B 59/12).

    bb) Nach diesen Grundsätzen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.), trotz der recht oberflächlichen Begründung durch die Beklagte vor.

    Die an den objektiven Tatbestand anknüpfende Ermessensentscheidung der Beklagten ist aufgrund der Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.) der Straßenverkehrsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.1.1993 - 11 C 35.92 - m.w.N.).

    Denn abwägungserheblich sind nur qualifizierte Interessen des Einzelnen, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.).

    Der Anliegergebrauch gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen keinen bundesrechtlichen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar beim Grundstück bestehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.).

    Nur Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße und damit die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz müssen erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.).

    Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99

    Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Werden Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber bestimmt, bestimmt sich sein diesbezüglicher Gewährleistungsinhalt gleichfalls nach dem einschlägigen Straßenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99).

    Nur Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße und damit die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz müssen erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Weder aus den vorgenannten Grundrechten, noch aus dem einfachen Recht lässt sich hingegen ein Anspruch auf unbedingte Aufrechterhaltung des bisherigen Gemeingebrauchs ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08).

    Besteht für den Kläger auf die Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs der öffentlichen Straße vor seinem Anwesen kein Rechtsanspruch, kann eine Einschränkung desselben nicht in die betreffenden Rechte eingreifen und ist er auch nicht in subjektiven Rechten verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 31.03.2009 - 11 ZB 07.630

    Antrag auf Zulassung der Berufung (unzulässig); verkehrsrechtliche Anordnung

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Die Widerspruchsfrist wurde dabei nicht bereits durch die Einlegung des Widerspruchs vom 26.8.2016 gegen die versuchsweise angeordnete Regelung gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010, a.a.O.), da die Änderung einer versuchsweisen Regelung in eine endgültige Regelung als wesentliche Änderung des Streitstoffs anzusehen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.3.2009 - 11 ZB 07.630).

    Erst in diesem Zeitpunkt ist von einer für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlichen positiven Kenntnis von der der Anordnung zugrundeliegenden, neuen Rechtsgrundlage auszugehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 31.3.2009, a.a.O.) und begann die Jahresfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1994 - 7 B 12827/94

    Parkausweis für Anwohner; Kennzeichnung von Parksonderflächen; Vorläufiger

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Hat die Beklagte - soweit ersichtlich - in dem betroffenen Bereich auch nicht durch eine frühere Anordnung Parkmöglichkeiten für Anwohner ausdrücklich eingeräumt, die mit der angegriffenen Anordnung rückgängig gemacht werden, ist den Anwohnern auch unter diesem Gesichtspunkt ein schutzwürdiges Interesse (OVG RP, Beschluss vom 8.11.1994 - 7 B 12827/94.OVG) nicht zuzuerkennen.
  • VGH Hessen, 31.03.1999 - 2 UE 2346/96

    Frist für die Anfechtung von Verkehrszeichen beginnt mit Aufstellung des

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Soweit eine Verkehrsregelung ohne Änderung des sie verkörpernden Verkehrszeichens inhaltlich geändert wird, indem - wie im vorliegenden Fall - eine versuchsweise getroffene Regelung als dauerhafte Verkehrsbeschränkung angeordnet wird, ist für die Frage des Beginns der Anfechtungsfrist grundsätzlich der Zeitpunkt der - wiederum nach außen erkennbaren - wesentlichen Änderung der verkehrsbehördlichen Anordnung mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gleichzusetzen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 31.3.1999 - 2 UE 2346/96).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67

    Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Wer sich auf den Gemeingebrauch beruft, muss sich somit "mit dem abfinden, was - und wie lange es - geboten wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 77.67).
  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 11 ZB 13.1224

    Klage gegen die Anordnung eines absoluten Haltverbots; Querung einer stark

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Durch die Anordnung eines entsprechenden Halteverbots und den damit verbundenen geringfügigeren Eingriff in den ruhenden Verkehr wird Sinn und Zweck des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nämlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu vermeiden, Rechnung getragen (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2014 - 11 ZB 13.1224).
  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des

    Auszug aus VG Neustadt, 19.04.2021 - 3 K 731/20
    Ein Anspruch auf Parkmöglichkeiten in angemessener Nähe und angemessenem Umfang wird von den Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1982 - 4 C 58/80).
  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11622/18

    Tatsachenfeststellung bei Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz

  • BVerwG, 23.04.2013 - 3 B 59.12

    Befugnisse einer Straßenverkehrsbehörde zur Verkehrsberuhigung gem. § 45 StVO

  • VG Bayreuth, 14.12.2021 - B 1 K 21.926

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" zu einem

    Mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz ist davon auszugehen, dass von einem Rechtsmittelführer nicht erwartet werden kann, die von ihm angegriffenen Verkehrszeichen und deren - nach außen erkennbare - Bekanntmachungsform unter ständiger Kontrolle zu halten, um zu vermeiden, dass eventuelle - inhaltsgleiche - Nachfolgeregelungen in Bestandskraft erwachsen (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 19.4.2021 - 3 K 731/20 - BeckRS 2021, 10389 Rn. 31 unter Berufung auf u.a. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - BVerwGE 138, 21-35 Rn. 19; ebenso BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176 - BeckRS 2020, 37592 Rn. 15 f.).

    Die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne einer qualifizierten Gefahrenlage wird nicht nur durch die Verkehrsdichte und daraus resultierende Unfallzahlen im fraglichen Bereich, sondern durch verschiedene weitere Faktoren beeinflusst, so unter anderem die Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, die Ausweichmöglichkeiten, die Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, die Übersichtlichkeit der Streckenführung und die Verteilung des Verkehrs über den Tag (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 19.4.2021 - 3 K 731/20 - BeckRS 2021, 10389 Rn. 40; VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 - W 6 K 19.1594 - BeckRS 2021, 15335 Rn. 41 ff.).

    Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 19.4.2021 - 3 K 731/20 - BeckRS 2021, 10389 Rn. 49).

    Wie das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in seinem Urteil vom 19. April 2021 - 3 K 731/20 - (BeckRS 2021, 10389) ausführt, kann dem Rechtsmittelführer (hier der Klägerin) nicht zugemutet werden, die von ihr angegriffenen Verkehrszeichen und deren - nach außen erkennbare - Bekanntmachungsform unter ständiger Kontrolle zu halten, um zu vermeiden, dass eventuelle - inhaltsgleiche - Nachfolgeregelungen in Bestandskraft erwachsen.

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