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   VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18.NW   

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VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18.NW (https://dejure.org/2018,51179)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19.12.2018 - 5 L 1573/18.NW (https://dejure.org/2018,51179)
VG Neustadt, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW (https://dejure.org/2018,51179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 ImSchG RP, § 63 VwVG RP, § 66 Abs 1 S 3 VwVG RP, § 9 Abs 1 PolG RP
    Verfügung gegen eine Hundehalterin; nächtliches Hundegebell in einem allgemeinen Wohngebiet; Lärmprotokolle der Nachbarn

  • esovgrp.de

    HochSchG § 31,HochSchG § 31 Abs 7,HochSchG § 31 Abs 7 S 2,LImSchG § 10,LVwVG § 63,LVwVG § 66,POG § 9,POG § 9 Abs 1,VwGO § 114,VwGO § 114 S 2,VwGO § 80,VwGO § 80 Abs 5
    Aufzeichnung, Bellen, Belästigung, Beschwerde, Ehrengrad, Erheblichkeit, Ersatzvornahme, Ersatzvornahmeandrohung, Erwerb, Freizeit, Freizeitnutzung, Frist, Gefahr, Gefährdung, Geldzahlung, Gesundheit, Gesundheitsgefährdung, Haltung, Haltungsuntersagung, Hund, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2014 - 8 K 3784/13

    Hund; Hundegebell; Wachhund; Außengelände; Nachtzeit; Sonn- und Feiertage;

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Das Interesse des Hundehalters kann dann gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis der Anwohner auf Wohn- und Nachtruhe zurücktreten, weil die Belästigungen in der Regel erheblich sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 18, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 - 5 L 130/10 -, Rn. 22, juris und Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, Rn. 38, juris).

    Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn - wie die hier in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorliegenden - wären auch in einem gerichtlichen Klageverfahren als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 19 - 20, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 39, juris).

    Das grundlose, länger andauernde Bellen des Hundes zur Nachtzeit geht in dem überwiegend zum Wohnen genutzten Gebiet deutlich über den ortsüblichen Lärm hinaus (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 24, juris).

    Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei negativ auf die Schlaftiefe - gegebenenfalls mit und ohne Aufwachen - auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzungen der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderungen der empfundenen Schlafqualität führen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 24, 30, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 40, juris).

  • VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659

    Haltungsverbot für Pyrenäischen Hirtenhund; (nächtliches) Hundegebell;

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn - wie die hier in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorliegenden - wären auch in einem gerichtlichen Klageverfahren als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 19 - 20, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 39, juris).

    Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei negativ auf die Schlaftiefe - gegebenenfalls mit und ohne Aufwachen - auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzungen der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderungen der empfundenen Schlafqualität führen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 24, 30, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 40, juris).

    Auf eine "freiwillige" Beseitigung der Zustände durch die Antragstellerin konnte und musste die Antragsgegnerin mit Blick auf das Verhalten der Antragstellerin - auch in der Vergangenheit - nicht mehr warten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 48 - 49, juris und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 - 5 L 130/10 -, Rn. 29, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2010 - 5 L 130/10

    Immissionsschutz: Untersagung des Haltens jeglicher Hunde auf Dauer in einem

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Nach der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich die Kammer anschließt, ist es bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, für die Annahme einer "erheblichen" Belästigung nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie z.B. der TA-Lärm festgelegt sind; dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 - 5 L 130/10 -, Rn. 21, juris).

    Das Interesse des Hundehalters kann dann gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis der Anwohner auf Wohn- und Nachtruhe zurücktreten, weil die Belästigungen in der Regel erheblich sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 18, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 - 5 L 130/10 -, Rn. 22, juris und Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, Rn. 38, juris).

    Auf eine "freiwillige" Beseitigung der Zustände durch die Antragstellerin konnte und musste die Antragsgegnerin mit Blick auf das Verhalten der Antragstellerin - auch in der Vergangenheit - nicht mehr warten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 48 - 49, juris und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 - 5 L 130/10 -, Rn. 29, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 5 K 705/11

    Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Das Interesse des Hundehalters kann dann gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis der Anwohner auf Wohn- und Nachtruhe zurücktreten, weil die Belästigungen in der Regel erheblich sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 18, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 - 5 L 130/10 -, Rn. 22, juris und Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, Rn. 38, juris).

    Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn - wie die hier in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorliegenden - wären auch in einem gerichtlichen Klageverfahren als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 19 - 20, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 39, juris).

    Die Haltung von Hunden in einem üblichen Rahmen gehört zwar grundsätzlich zu einer wohngebietstypischen Freizeitnutzung und gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde haben Anwohner hinzunehmen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, Rn. 38, juris).

  • BVerwG, 20.12.1991 - 7 B 165.91

    Verbot der Hundehaltung - Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsstreitverfahren

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Sie konnte sich aufgrund der Vielzahl der wiederholten Nachbarbeschwerden jedenfalls bei summarischer Prüfung eine Überzeugung dazu bilden, ob das Bellen der Hunde der Antragstellerin in einem allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Nachtruhe stört (zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bei Hundegebell BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 7 B 165/91 -, juris).
  • VGH Bayern, 19.11.2008 - 9 CS 08.953

    Zwangsmittelandrohung; Fristbestimmung; Vollstreckungsfrist

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Es liegt auch kein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG darin, dass in der Ersatzvornahmeandrohung selbst (Nummer 5 des Bescheids) keine Frist gesetzt wurde, weil eine Vollstreckungsfrist grundsätzlich auch in der Grundverfügung gesetzt werden kann (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. April 2018 - 5 L 364/18.NW -, Rn. 33, juris; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 - Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 9 CS 08.953 -) und in Nummer 3 des Bescheides eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 zur anderweitigen Unterbringen der Hunde gesetzt wurde.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2011 - 2 M 245/10

    Bei unselbständiger Zwangsmittelandrohung genügt Erzwingungsfristsetzung in der

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Es liegt auch kein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG darin, dass in der Ersatzvornahmeandrohung selbst (Nummer 5 des Bescheids) keine Frist gesetzt wurde, weil eine Vollstreckungsfrist grundsätzlich auch in der Grundverfügung gesetzt werden kann (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. April 2018 - 5 L 364/18.NW -, Rn. 33, juris; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 - Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 9 CS 08.953 -) und in Nummer 3 des Bescheides eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 zur anderweitigen Unterbringen der Hunde gesetzt wurde.
  • VG Neustadt, 25.04.2018 - 5 L 364/18

    Brandruine in der Rheinstraße in Landau darf abgerissen werden

    Auszug aus VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18
    Es liegt auch kein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG darin, dass in der Ersatzvornahmeandrohung selbst (Nummer 5 des Bescheids) keine Frist gesetzt wurde, weil eine Vollstreckungsfrist grundsätzlich auch in der Grundverfügung gesetzt werden kann (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. April 2018 - 5 L 364/18.NW -, Rn. 33, juris; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 - Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 9 CS 08.953 -) und in Nummer 3 des Bescheides eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 zur anderweitigen Unterbringen der Hunde gesetzt wurde.
  • VG Trier, 28.01.2020 - 8 L 111/20

    Gesundheitsschädliches Hundegebell

    Das Interesse des Hundehalters kann dann gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis der Anwohner auf Wohn- und Nachtruhe zurücktreten, weil die Belästigungen in der Regel erheblich sind (vgl. zur Nachtruhe: VG Neustadt, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris, Rn. 18).

    Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn - wie sie hier in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorliegen - wären auch in einem gerichtlichen Klageverfahren als Beweismittel ausreichend (VG Neustadt, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris, Rn. 19, m.w.N.).

    Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei negativ auf die Schlaftiefe - gegebenenfalls mit und ohne Aufwachen - auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzungen der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderungen der empfundenen Schlafqualität führen (VG Neustadt, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, juris, Rn. 24, 30; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, juris, Rn. 40).

    Auf eine "freiwillige" Beseitigung der Zustände durch den Antragsteller konnte und musste die Antragsgegnerin mit Blick auf das Verhalten des Antragstellers - auch in der Vergangenheit - nicht mehr warten (so auch VG Neustadt, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris, Rn. 26).

  • VG Mainz, 19.07.2023 - 3 K 425/22

    Bestattungskosten auch für unbekannten Halbbruder zu tragen

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 POG liegen vor, denn die Weigerung des Klägers, für die Bestattung seines verstorbenen Halbbruders Sorge zu tragen, stellt einen Verstoß gegen die nach § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 BestG geregelte Verpflichtung, eine Leiche innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten, dar und begründet damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgüter u.a. die geschriebene Rechtsordnung (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, NVwZ-RR 2019, 254 und juris, Rn. 17; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 19.12.2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris, Rn. 16 ) und damit auch die Vorschriften des Bestattungsrechts gehören.
  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Zwar ist eine derartige Bezugnahme auf die in der Grundverfügung gesetzte zulässig (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 -, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 9 CS 08.953 -, Rn. 6; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, Rn. 34; alle juris) und die Bezeichnung "sofort" für eine Fristsetzung auch hinreichend bestimmt (Hanni-Dirk Lemke, in: NomosKommentar Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 9; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Auflage 2021, VwVG § 13 Rn. 3c).
  • VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19

    Allgemeines Wohngebiet; angemessen; Bauaufsichtsverfügung; Bauordnungsrecht;

    Wesentlich sind im Einzelfall die Stärke und Dauer der Störung, ferner das Maß des jeweils Ortsüblichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 129/90 -, juris Rdnr. 27; VG Neustadt, Beschluss vom 19.12.2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris Rdnr. 18).
  • VG Mainz, 17.07.2019 - 3 K 1104/18
    aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 POG liegen vor, denn die Weigerung der Klägerin, für die Bestattung ihres verstorbenen Vaters Sorge zu tragen, stellt einen Verstoß gegen die nach § 8 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz - BestG - geregelte Verpflichtung, eine Leiche innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten, dar und begründet damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgüter u.a. die geschriebene Rechtsordnung (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 13 ME 107/18 -, NVwZ-RR 2019, 254 = juris Rn. 17; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 13. März 2019 - 20 K 7441/18 -, juris Rn. 17; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris Rn. 16) und damit auch die Vorschriften des Bestattungsrechts gehören.
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