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   VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06.NW   

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https://dejure.org/2006,14064
VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06.NW (https://dejure.org/2006,14064)
VG Neustadt, Entscheidung vom 20.07.2006 - 5 L 1133/06.NW (https://dejure.org/2006,14064)
VG Neustadt, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 5 L 1133/06.NW (https://dejure.org/2006,14064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • aufrecht.de

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Sportwettenuntersagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der gewerblichen Tätigkeit eines Sportwettenannehmers; Anwendbarkeit des § 285 Strafgesetzbuch auf die Annehmer von Sportwetten; Untersagung der Vermittlung von Sportwetten eines ausländischen Unternehmers aufgrund deutschen Lotterierechts; Geltung einer ...

  • Glücksspiel & Recht
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten sind erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05

    Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

    Auszug aus VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06
    In tatsächlicher Hinsicht besteht daher auch in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zugunsten eines einzigen - privaten - Unternehmens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2005, 12 B 10190/05.OVG).

    Vielmehr müssen dann konkrete, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehende Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2005, 12 B 10190/05.OVG).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06
    Auch wenn zunächst vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen sein sollte, begegnet es in Fällen wie dem vorliegenden im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 6. November 2003, C 243/01, GewArch 2004, 30), aber auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303 ff., sowie Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05) rechtlichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter im EU-Gebiet veranstalteten Sportwette durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen auf der Grundlage der derzeit geltenden landesrechtlichen Lotteriegesetze zu untersagen.

    Das Bundesverfassungsgericht führt weiterhin aus, dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol und der von allen Bundesländern ratifizierte Lotteriestaatsvertrag diesen Anforderungen nicht genügten und deshalb gegen Artikel 12 GG verstießen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006, 1 BvR 138/05 wonach auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06
    Auch wenn zunächst vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen sein sollte, begegnet es in Fällen wie dem vorliegenden im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 6. November 2003, C 243/01, GewArch 2004, 30), aber auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303 ff., sowie Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05) rechtlichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter im EU-Gebiet veranstalteten Sportwette durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen auf der Grundlage der derzeit geltenden landesrechtlichen Lotteriegesetze zu untersagen.

    Die gegenwärtige Rechtslage, mit der ausländischen Wettanbietern eine Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit auferlegt wird, stellt nämlich Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) dar, die nach der Rechtsprechung des EuGH nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003, a. a. O., S. 31).

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06
    Auch wenn zunächst vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen sein sollte, begegnet es in Fällen wie dem vorliegenden im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 6. November 2003, C 243/01, GewArch 2004, 30), aber auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303 ff., sowie Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05) rechtlichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter im EU-Gebiet veranstalteten Sportwette durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen auf der Grundlage der derzeit geltenden landesrechtlichen Lotteriegesetze zu untersagen.

    Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 27. April 2005, - der für die gerichtliche Beurteilung von Untersagungsverfügungen der sofortigen Vollziehung gegen Vermittler von Sportwetten nach wie vor maßgeblich ist, weil er sich, anders als der Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 auch mit der europarechtlichen Problematik befasst - lässt auch die bloße Bezugnahme auf die angebliche Strafbarkeit der gewerblichen Tätigkeit ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung noch nicht in ausreichendem Maße erkennen, wenn diese Strafbarkeit - wie hier - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2005, a. a. O., S. 1304).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06
    Auch wenn zunächst vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen sein sollte, begegnet es in Fällen wie dem vorliegenden im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 6. November 2003, C 243/01, GewArch 2004, 30), aber auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303 ff., sowie Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05) rechtlichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter im EU-Gebiet veranstalteten Sportwette durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen auf der Grundlage der derzeit geltenden landesrechtlichen Lotteriegesetze zu untersagen.

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist aber ein bestehendes staatliches Sportwettenmonopol aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, weil es in den Bundesländern (derzeit noch) an Regelungen fehlt, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O., S. 1267).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2006 - 1 Ss 296/05

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Unvermeidbarer Verbotsirrtum des

    Auszug aus VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06
    Die Frage, ob eine an sich verfassungswidrige, aber übergangsweise vom Bundesverfassungsgericht als fortgeltend angesehene Norm ein strafbares Verhalten begründen kann (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2005, 1 Ss 296/05), ist verfassungsrechtlich noch nicht entschieden und wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch ausdrücklich offen gelassen.
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