Rechtsprechung
VG Neustadt, 21.03.2018 - 5 K 910/17.NW |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 20 Abs 3 JMStVtr, § 5 Abs 1 JMStVtr
Rundfunkrecht -rundfunkrechtliche Beanstandung- freiwillige Selbstkontrolle - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besprechungen u.ä.
- tvdiskurs.de (Entscheidungsbesprechung)
Vorlagefähigkeit von TV-Sendungen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 10.15
Altersstufe; Anbieter; Ausstrahlungszeitpunkt; Eignung; …
Auszug aus VG Neustadt, 21.03.2018 - 5 K 910/17
Diese Verantwortung gilt für alle vom Veranstalter verbreiteten Sendungen, unabhängig davon, ob es sich um eine Eigen-, Auftrags- bzw. Co-Produktion oder um eine Fremdproduktion handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10/15 - juris Rn. 14).Die Rundfunkfreiheit beinhaltet gerade die Art und Weise der Darstellung in einem Rundfunkbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017, a.a.O., Rdnr. 16 m.w.N.).
Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kontrolle der Nichtvorlagefähigkeit einer Sendung nach objektiven Maßstäben kann sich deshalb nicht auf das vom Veranstalter im Einzelfall verwendete Bild- und Tonmaterial und die Art und Weise der Darstellung eines Sendungsinhalts beziehen, sondern lediglich auf die Umstände der Produktion und die Ausstrahlung einer Sendung: So ist, um eine Umgehung der präventiven Jugendschutzkontrolle zu vermeiden, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob nicht ein früherer Produktionsbeginn in Betracht kommt, um die Vorlagefähigkeit einer Sendung zu ermöglichen, ob die Ausstrahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, ohne das Sendekonzept des Veranstalters zu vereiteln, und welchen Zeitbedarf die FSF für die Kontrolle benötigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017, a.a.O. Rdnr. 30 ff.).
- VG Hamburg, 21.08.2013 - 9 K 507/11
Verstoß eines Internetangebots gegen den Jugendmedienschutz - Anbietereigenschaft …
Auszug aus VG Neustadt, 21.03.2018 - 5 K 910/17
Bei § 37 Abs. 5 RStV handelt es sich um eine im dritten Abschnitt des Staatsvertrags enthaltene Vorschrift für den privaten Rundfunk, die nur bei Maßnahmen gegenüber Anbietern von Telemedien nicht gilt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 - 9 K 507/11 -, juris Rn. 21).