Rechtsprechung
VG Neustadt, 22.02.2018 - 4 K 848/17.NW |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 36 StrG RP, § 42 Abs 2 VwGO
Anfechtung einer straßenrechtlichen Widmungsverfügung; Klagebefugnis des Anliegers; Außenbereichsgrundstück - esovgrp.de
LStrG § 36,VwGO § 42,VwGO § 42 Abs 2
Anfechtung, Anlieger, Ausbau, Ausbauzustand, Außenbereich, Außenbereichsgrundstück, Beschaffenheit, Durchgangsverkehr, Gemeinde, Gemeindestraße, geschlossene Ortslage, Grundstück, Klagebefugnis, öffentliche Straße, öffentlicher Verkehr, Ortslage, Reinigung, ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1986 - 1 B 73/86
Widmung einer Straße als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr ; …
Auszug aus VG Neustadt, 22.02.2018 - 4 K 848/17
So hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28. November 1986, Aktenzeichen 1 B 73/86, festgestellt, dass ein Straßenanlieger durch eine Widmung in eigenen Rechten verletzt sein kann, weil Rechtsfolge der Widmung für den Straßenanlieger Handlungspflichten als Ausfluss des durch die Widmung geschaffenen öffentlich-rechtlichen Status der Wegfläche aus dem Landesstraßengesetz - LStrG - sein können.
- VG Neustadt, 29.10.2020 - 4 K 310/20
Straßenwidmung mit deklaratorischer Wirkung; Klagebefugnis des Straßenanliegers
Ein Straßenanliegerkann dann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 Landestraßengesetz, LStrG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 1986, 1 B 73/86 und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2018, 4 K 848/17.NW).Vielmehr kann auch ein Straßenanlieger dann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 Landestraßengesetz - LStrG - (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 1986 -1 B 73/86 - und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 K 848/17.NW - beide juris).