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   VG Neustadt, 22.02.2018 - 4 K 848/17.NW   

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https://dejure.org/2018,23563
VG Neustadt, 22.02.2018 - 4 K 848/17.NW (https://dejure.org/2018,23563)
VG Neustadt, Entscheidung vom 22.02.2018 - 4 K 848/17.NW (https://dejure.org/2018,23563)
VG Neustadt, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 4 K 848/17.NW (https://dejure.org/2018,23563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 36 StrG RP, § 42 Abs 2 VwGO
    Anfechtung einer straßenrechtlichen Widmungsverfügung; Klagebefugnis des Anliegers; Außenbereichsgrundstück

  • esovgrp.de

    LStrG § 36,VwGO § 42,VwGO § 42 Abs 2
    Anfechtung, Anlieger, Ausbau, Ausbauzustand, Außenbereich, Außenbereichsgrundstück, Beschaffenheit, Durchgangsverkehr, Gemeinde, Gemeindestraße, geschlossene Ortslage, Grundstück, Klagebefugnis, öffentliche Straße, öffentlicher Verkehr, Ortslage, Reinigung, ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1986 - 1 B 73/86

    Widmung einer Straße als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr ;

    Auszug aus VG Neustadt, 22.02.2018 - 4 K 848/17
    So hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28. November 1986, Aktenzeichen 1 B 73/86, festgestellt, dass ein Straßenanlieger durch eine Widmung in eigenen Rechten verletzt sein kann, weil Rechtsfolge der Widmung für den Straßenanlieger Handlungspflichten als Ausfluss des durch die Widmung geschaffenen öffentlich-rechtlichen Status der Wegfläche aus dem Landesstraßengesetz - LStrG - sein können.
  • VG Neustadt, 29.10.2020 - 4 K 310/20

    Straßenwidmung mit deklaratorischer Wirkung; Klagebefugnis des Straßenanliegers

    Ein Straßenanliegerkann dann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 Landestraßengesetz, LStrG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 1986, 1 B 73/86 und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2018, 4 K 848/17.NW).

    Vielmehr kann auch ein Straßenanlieger dann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 Landestraßengesetz - LStrG - (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 1986 -1 B 73/86 - und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 K 848/17.NW - beide juris).

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