Rechtsprechung
   VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26466
VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17.NW (https://dejure.org/2017,26466)
VG Neustadt, Entscheidung vom 22.06.2017 - 3 K 38/17.NW (https://dejure.org/2017,26466)
VG Neustadt, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 3 K 38/17.NW (https://dejure.org/2017,26466)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26466) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 19.09.2007 - 25 B 05.1076

    Pferdehaltung zu privaten Zwecken; ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen im

    Auszug aus VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17
    Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz - GG -) fließende, gesetzlich (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris Rnr. 55 m. w. N.).

    Damit sind in diesem Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung vertreten, wie dies allerdings für ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) typisch ist, ohne dass es auf das konkret mögliche Störpotential der gewerblichen Nutzungen ankäme (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris Rnr. 61).

    Diese gesetzliche Wertung muss nach Ansicht der Kammer aber auch innerhalb der geschlossenen Ortslage - wie vorliegend - zum Tragen kommen, in der eine angemessene Wiederverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude nicht mit dem Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs konkurriert, sondern lediglich mit konfligierenden nachbarlichen Nutzungsinteressen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris Rnr. 65).

    Das Interesse an einer möglichst ungestörten Wohnnutzung muss in dieser Situation vielmehr ein Stück zurücktreten, damit sich auch das Interesse an einer angemessenen Nutzung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Anwesens durchsetzen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, a. a. O.).

  • VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagung einer Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17
    Den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 22. Juni 2015 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung hat die Kammer mit nicht mit der Beschwerde angefochtenem Beschluss vom 1. September 2015 (3 L 726/15.NW) abgelehnt.

    Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen auf den Seiten 9 und 10 des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren 3 L 726/15.NW, der den Beteiligten vorliegt und ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17
    Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich nämlich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 181 und vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75, beide auch juris).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 4 C 9.11

    Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht;

    Auszug aus VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17
    Neben dem Vorhandensein von ausreichenden Nutzflächen (Futterflächen) und einem diesen entsprechenden Tierbestand sind auch die Betriebsform und die Betriebsorganisation ganz wesentliche Indizien für die Frage der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9/11 -, juris).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17
    Maßstabsbildend ist jeweils diejenige Umgebung, auf welche die Ausführung des Vorhabens sich auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

    Auszug aus VG Neustadt, 22.06.2017 - 3 K 38/17
    Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich nämlich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 181 und vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75, beide auch juris).
  • VG Mainz, 17.01.2018 - 3 K 37/17

    Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Tierhaltung, hier: 2 Pferde im faktischen

    Vielmehr wäre die Umgebung dann als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet anzusehen, die durch Wohnnutzung, einen nicht unerheblichen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude (ehemalige Hofstellen auf den Grundstücken B.-Straße ..., ... und ...) sowie die Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen geprägt wird (vgl. insoweit auch VG Neustadt/WStr., Urteil vom 22. Juli 2017 - 3 K 38/17.NW -, juris Rn.37), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Wohnnutzung insbesondere auf den vorgenannten ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen keineswegs "planähnlich" entstanden wäre, sondern vielmehr durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40).

    In einer solcherart geprägten Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit einer Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB, wobei für die Beurteilung der "Eigenart" der näheren Umgebung nach dem Gesetz nicht nur die ausgeübten Nutzungsarten für sich gesehen von Bedeutung sind, sondern alles, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 - 26 B 91.2405 -, BeckRS 1193, 11721; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht