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   VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12.NW   

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https://dejure.org/2012,25234
VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12.NW (https://dejure.org/2012,25234)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23.08.2012 - 5 K 452/12.NW (https://dejure.org/2012,25234)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23. August 2012 - 5 K 452/12.NW (https://dejure.org/2012,25234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Ziff 5.1 DSZRL, Ziff 6.2 DSZRL, Ziff 6.3 DSZRL, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG
    Verfahren zur Vergabe von Drittsendezeiten im Hauptprogramm eines privaten Fernsehveranstalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung von Fragen der rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Verfahren zur Vergabe von Drittsendezeiten im Hauptprogramm eines privaten Fernsehveranstalters bei der Frage der Zulassungsfähigkeit des Bewerbers gem. §§ 31 Abs. 3, 28 RStV

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Drittsendezeiten bei Sat. 1

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Drittsendezeiten - Privatsender Sat.1 bekommt recht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten bei Sat. 1

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 404/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auszug aus VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren, in den gleichzeitig verhandelten Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 417/12.NW und in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 1093/11.NW und 5 L 454/12.NW, außerdem auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und der KEK.

    Die Kammer hat sich in ihrem Urteil vom 23. August 2012 im gleichzeitig verhandelten Verfahren 5 K 417/12.NW ausführlich damit auseinandergesetzt, inwiefern im Ausschreibungs-, Auswahl- und Zulassungsverfahren in Bezug auf die Drittsendezeiten im Hauptprogramm der Beigeladenen zu 1) Verfahrensfehler vorlagen.

    Auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der klagenden Hauptprogrammveranstalterin insoweit geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnte sich die Klägerin hier als potenzielle Bewerberin ohnehin nicht berufen, denn solange ein Bewerbungsverfahren noch nicht förmlich eingeleitet ist, hat sie noch keine eigenen, aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags resultierenden Rechte (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008, 7 B 3575/08 - juris, Rn. 52: Der einzelne Bewerber müsse die Ausschreibung so hinnehmen, wie sie ihm bekannt gegeben werde.).

    Zum rechtsfehlerhaften Dreiervorschlag heißt es im Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 417/12.NW:.

    Zuvor hatte aber die KEK mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 entschieden, dass sie ihre im Schreiben vom 9. November 2011 angedeuteten Bedenken, die u.a. auch den "Vorab-Ausschluss" der Klägerin betroffen hatten, nicht aufrecht erhalte (vgl. dazu das Urteil im Verfahren 5 K 417/12.NW, Abschnitt 2 c).

    Insoweit hat die Kammer im Urteil im Verfahren 5 K 417/12.NW unter anderem ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 ME 439/08
    Auszug aus VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12
    Die angefochtene Entscheidung selbst darf nicht von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgehen, muss die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe zugrunde legen und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010, 10 ME 439/08, juris, Rn. 28 und 31, m. Nachw. zur Rechtsprechung).

    Beide Kombinationen waren daher jede für sich nach den Regeln in § 31 Abs. 4 Sätze 4-7 RStV zu behandeln (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, juris, in der nur eine von zwei ausgeschriebenen Sendezeitschienen streitgegenständlich war).

    Nur in der umgekehrten Konstellation - wenn nicht zugelassene Konkurrenten die Zulassungsfähigkeit der zugelassenen Mitbewerber substantiiert bestreiten - hätte das Gericht dieser Frage nachzugehen, wenn von ihr der Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Zulassung des Konkurrenten abhinge (so z.B. in der vom OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 19. März 2010, a.a.O. zu entscheidenden Fallgestaltung).

  • VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Eilanträge abgelehnt

    Auszug aus VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12
    Die Klägerin hatte schon Anfang Dezember 2011 zunächst Klage gegen den Beschluss der Versammlung der Beklagten vom 17. Oktober 2011 erhoben (AZ. 5 K 1091/11.NW) und gleichzeitig einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt (AZ. 5 L 1093/11.NW).

    Unter Bezugnahme auf die Verfahren 5 L 1093/11.NW und 5 L 454/12.NW trägt sie insbesondere vor, sie habe ab 1998 eine Drittsendezeitlizenz im Programm der Beigeladenen zu 1) gehabt, im Zeitraum davor habe es eine freiwillige vertragliche Zusammenarbeit gegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren, in den gleichzeitig verhandelten Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 417/12.NW und in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 1093/11.NW und 5 L 454/12.NW, außerdem auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und der KEK.

  • VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08

    Auswahl und Zulassung bei konkurrierenden Bewerbungen von

    Auszug aus VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12
    Auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der klagenden Hauptprogrammveranstalterin insoweit geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnte sich die Klägerin hier als potenzielle Bewerberin ohnehin nicht berufen, denn solange ein Bewerbungsverfahren noch nicht förmlich eingeleitet ist, hat sie noch keine eigenen, aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags resultierenden Rechte (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008, 7 B 3575/08 - juris, Rn. 52: Der einzelne Bewerber müsse die Ausschreibung so hinnehmen, wie sie ihm bekannt gegeben werde.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14

    Auswahl von Anbietern von sog. Fensterprogrammen - Drittsendezeiten; private

    Auf die Klagen der beiden abgelehnten Mitbewerber hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Antragsgegnerin durch Urteile vom gleichen Tag (Az. 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW) verpflichtet, über die Zulassungsanträge der Mitbewerber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    a) Der Senat ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW) nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gehindert, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung, d. h. der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe der Drittsendezeiten, zu überprüfen.

    bb) Danach hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in seinen Urteilen vom 5. September 2012 in den Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW, in denen zwei Konkurrentinnen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) erfolgreich die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 und deren Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Zulassungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrten, die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Sendezeitschienen und der Ausschreibung nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend festgestellt.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen ausgeführt, auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der Hauptprogrammveranstalterin geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die Klägerinnen der Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW nicht berufen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14

    Vorläufiges Entfallen der Drittsendezeiten im Programm von SAT.1

    Auf die Klagen der Antragstellerin und eines weiteren abgelehnten Mitbewerbers hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Antragsgegnerin durch Urteile vom gleichen Tag (Az. 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW) verpflichtet, über die Zulassungsanträge der Antragstellerin und des weiteren Mitbewerbers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    a) Der Senat ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW) nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gehindert, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung, d. h. der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe der Drittsendezeiten, zu überprüfen.

    bb) Danach hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in seinen Urteilen vom 5. September 2012 in den Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW, in denen die Antragstellerin und zwei weitere Konkurrentinnen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) erfolgreich die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 und deren Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Zulassungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrten, die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Sendezeitschienen und der Ausschreibung nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend festgestellt.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen ausgeführt, auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der Hauptprogrammveranstalterin geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die Klägerinnen der Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW (die jetzige Antragstellerin und Beigeladene zu 1) nicht berufen.

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