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   VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21.NW   

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VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21.NW (https://dejure.org/2021,53023)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23.12.2021 - 3 L 1138/21.NW (https://dejure.org/2021,53023)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23. Dezember 2021 - 3 L 1138/21.NW (https://dejure.org/2021,53023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17a Abs 2 Nr 6 GemO RP, § 17a Abs 2 Nr 9 GemO RP, § 17a Abs 3 S 1 GemO RP
    Formale Anforderungen an die Anzeige eines Bürgerbegehrens; Bürgerbegehren zur Frage der Errichtung einer Seniorenresidenz, zum Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks bzw. zu Angelegenheiten der Bauleitplanung; Auswirkung des Abschlusses eines notariellen ...

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2021 - 10 ME 14/21

    Bauleitplanung; Beanstandung; Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Formerfordernisse;

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Sind mehrere Personen zur Vertretung eines Bürgerbegehrens benannt, muss die Anzeige des Bürgerbegehrens nach § 17a Abs. 3 S 1 GemO (juris: GemO RP) zu ihrer Wirksamkeit von allen Vertretern unterzeichnet werden (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, 10 ME 14/21).

    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssten nach dieser Auffassung in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 m.w.N.).

    Sind mehrere Personen benannt worden, muss bereits die Anzeige des Bürgerbegehrens nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GemO von allen Vertretern unterzeichnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21).

    Im Falle der Aktivvertretung des Bürgerbegehrens sind dessen Vertreter nur gemeinschaftlich, d. h. im Wege der Gesamtvertretung berechtigt, Handlungen für die Vertretenen vorzunehmen (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 4.1.2.5.4 zu § 17a GemO ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 - 15 A 1561/15 - und Beschluss vom 24.4.2017 - 15 B 479/17; VG Oldenburg, Urteil vom 7.12.2010 - 1 A 2477/09 - und Urteil vom 19.4.2005 - 2 B 901/05).

    Die förmliche Vertreterbenennung gestaltet dementsprechend das Rechtsverhältnis der Vertreter des Bürgerbegehrens zur Gemeinde verbindlich bis zum Abschluss des Verfahrens (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 - 15 A 1561/15).

    An dem gefundenen Ergebnis vermag auch die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 - nichts zu ändern.

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 10 LA 84/04

    Beachtlichkeit eines Bürgerbegehrens gegen den Erlass eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Die dort kumulativ statuierten Voraussetzungen der direktdemokratischen Teilhabemöglichkeiten der Bürger schützen neben dem Wesensgehalt und Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden die Funktionsfähigkeit ihrer verfassungsmäßigen Organe (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004 - 10 LA 84/04).

    12 C) Selbst, wenn das Bürgerbegehren entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Fragestellung und des Inhalts der Antragsschrift gegen einen konkreten Beschluss des Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 3.9.2021 oder die Verhinderung des Vollzugs desselben gerichtet sein und es sich damit um ein kassatorisches Bürgerbegehren handeln sollte, so ist dabei nach vorzugswürdiger Ansicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004 - 10 LA 84/04) eine jedenfalls mittelbar auf die Bauleitplanung bezogene Angelegenheit betroffen, die ebenfalls vom Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GemO erfasst ist.

    ..., unvereinbar gegenübersteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004, a.a.O.).

    Dies führte nicht nur zu einer insoweit durch den Normgeber nicht beabsichtigten "Parallelität verschiedener Beteiligungsrechte" (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 3.3.7.2 zu § 17a), die im Falle einander widersprechender Ergebnisse zu einer Verzögerung oder Verhinderung eines geplanten Vorhabens führen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2004, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2017 - 15 A 1561/15

    Wuppertaler Bürgerbegehren "Döpps105" unzulässig

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Im Falle der Aktivvertretung des Bürgerbegehrens sind dessen Vertreter nur gemeinschaftlich, d. h. im Wege der Gesamtvertretung berechtigt, Handlungen für die Vertretenen vorzunehmen (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 4.1.2.5.4 zu § 17a GemO ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 - 15 A 1561/15 - und Beschluss vom 24.4.2017 - 15 B 479/17; VG Oldenburg, Urteil vom 7.12.2010 - 1 A 2477/09 - und Urteil vom 19.4.2005 - 2 B 901/05).

    Die förmliche Vertreterbenennung gestaltet dementsprechend das Rechtsverhältnis der Vertreter des Bürgerbegehrens zur Gemeinde verbindlich bis zum Abschluss des Verfahrens (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 - 15 A 1561/15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 10 A 10472/19

    Bürgerbegehren betreffend eine ausbaubeitragspflichtige Maßnahme

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Konzeptbeschlüsse dienen lediglich der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für spätere Entscheidungen und damit der bloßen Vorbereitung eines verbindlichen Grundsatzbeschlusses, ohne diesen bereits gefasst zu haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 25.9.2019 - 10 A 10472/19.OVG).
  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.221

    Bürgerbegehren bezüglich eines Grundsatzbeschlusses ist unzulässig, wenn

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Maßgeblich ist sowohl, wie die Unterzeichnenden den Text objektiv verstehen müssen (vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2012, 4 B 11.221) als auch, wie die Gemeindeverwaltung als Adressat des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids den Antrag verstehen muss.
  • VG Oldenburg, 19.04.2005 - 2 B 901/05

    Antragsbefugnis und Gesamtvertretung für Klageverfahren der Initiative bei einem

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Im Falle der Aktivvertretung des Bürgerbegehrens sind dessen Vertreter nur gemeinschaftlich, d. h. im Wege der Gesamtvertretung berechtigt, Handlungen für die Vertretenen vorzunehmen (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 4.1.2.5.4 zu § 17a GemO ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 - 15 A 1561/15 - und Beschluss vom 24.4.2017 - 15 B 479/17; VG Oldenburg, Urteil vom 7.12.2010 - 1 A 2477/09 - und Urteil vom 19.4.2005 - 2 B 901/05).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2017 - 15 B 479/17

    Konzentration aller Verfahrensrechte hinsichtlich des Bürgerbegehrens bei dessen

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Im Falle der Aktivvertretung des Bürgerbegehrens sind dessen Vertreter nur gemeinschaftlich, d. h. im Wege der Gesamtvertretung berechtigt, Handlungen für die Vertretenen vorzunehmen (vgl. Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Anmerkung 4.1.2.5.4 zu § 17a GemO ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2021, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2017 - 15 A 1561/15 - und Beschluss vom 24.4.2017 - 15 B 479/17; VG Oldenburg, Urteil vom 7.12.2010 - 1 A 2477/09 - und Urteil vom 19.4.2005 - 2 B 901/05).
  • VG Koblenz, 12.04.2021 - 3 K 1049/20

    Bürgerbegehren "Funkmast Schönborn" unzulässig

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Selbst wenn ein entsprechendes Bürgerbegehren in diesem Zeitpunkt bereits angekündigt gewesen sein sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gemeinde bereits der konkrete Inhalt desselben bekannt war, weshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 12.4.2021 - 3 K 1049/20.KO).
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Insoweit liegt ein tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens nicht mehr vor (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.7.2009 - 7 K 3229/08; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - 15 B 1744/07

    Bürgerbegehren gegen den Verkauf eines städtischen Grundstücks zum Zwecke der

    Auszug aus VG Neustadt, 23.12.2021 - 3 L 1138/21
    Soweit Teile der Rechtsprechung davon ausgehen, dass es sich bei dem Abschluss eines Kaufvertrages nicht um eine planerische Entscheidung handelt bzw. der Tatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GemO restriktiv auszulegen ist und damit lediglich mittelbare Berührungspunkte mit der Bauleitplanung für eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht ausreichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07), erweist sich das hier streitgegenständliche Bürgerbegehren dennoch auch nach dieser Ansicht aus mehreren Gründen als unzulässig.
  • VG Oldenburg, 07.12.2010 - 1 A 2477/09

    Bürgerbegehren gegen Biogasanlagen: Klage auf Zulassung

  • VG Neustadt, 23.05.2022 - 3 K 649/21

    Corona-Pandemie - einschränkende Regelungen für die Sitzung des Kreistages

    Soweit nach dem Grundsatz der Organtreue (vgl. VG NW, Beschluss vom 23.12.2021 - 3 L 1138/21.NW ) eine Bekanntmachung im Vorfeld der Sitzung erforderlich gewesen sein sollte, so ist dies vorliegend erfolgt.
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