Rechtsprechung
   VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2784
VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17.NW (https://dejure.org/2018,2784)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25.01.2018 - 4 K 721/17.NW (https://dejure.org/2018,2784)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 4 K 721/17.NW (https://dejure.org/2018,2784)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 Abs 2 BauGB, § 9 Abs 1 FStrG, § 9 Abs 6 FStrG, Art 21 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Verbot von Werbeanlage im Nahbereich einer Bundesfernstraße im Außenbereich - Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

  • rewis.io
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kritikschild an Bundesstraße verboten: Keine Verletzung der Meinungsfreiheit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verbot von Werbeanlage im Nahbereich einer Bundesfernstraße im Außenbereich - Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17
    20 § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. "Wechselwirkungslehre" (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 33 juris), nach der aufgrund der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Grundordnung ein die Meinungsfreiheit beschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er auf den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt analog anzuwenden ist.

    Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 35 juris).

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 63.68

    Ersatzbauten im Widerspruch zum nunmehr geltenden Recht - Antrag auf

    Auszug aus VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17
    Unerheblich ist, ob gleichzeitig eine optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist oder sich das Bauvorhaben möglicherweise als seiner Umgebung angepasst unauffällig darstellt (vgl. BVerwG, NJW 1970, 346).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17
    Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91, Rn. 77 ff., juris).
  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17
    Anderes gilt nur dann, wenn die Landschaft am umstrittenen Standort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der Erholung dient oder wegen Vorbelastung durch zahlreiche wesensfremde Eingriffe nicht mehr schutzwürdig ist (s. dazu BVerwGE 96, 95).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17
    Sie sind daher ohne weiteres von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, und zwar unabhängig von ihrem Inhalt und ihren Gründen (BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90, Rn. 42 juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2003 - 8 A 11217/02

    Werbeanlage, Himmelsstrahler, Skybeamer, Zulässigkeit von Himmelsstrahlern,

    Auszug aus VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17
    Entscheidend für den Charakter als Werbeanlage ist der Ankündigungs- oder Hinweischarakter dieser Einrichtung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2003 - 8 A 11217/02, Rn. 16 juris).
  • VG München, 11.09.2013 - M 23 S 13.3868

    Wahlwerbetafel; abstrakte Verkehrsgefährdung bejaht; Wechsel der Rechtsgrundlage

    Auszug aus VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17
    Allerdings dürfen auch im Zuge eines Volksbegehrens die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht missachtet werden, weil die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit schützt (vgl. VG München, Beschluss vom 11. September 2013 - M 23 S 13.3868, Rn. 16, juris).
  • AG Rosenheim, 11.07.2019 - 13 C 744/18

    Sind die Beschlüsse gültig ?

    Ferner ist anerkannt, dass durch eine Vereinbarung der Eigentümer einer Mehrhausanlage den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaft grundsätzlich die Kompetenz eingeräumt werden kann, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (und Sanierungsmaßnahmen) zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untereigentümergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, BeckRS 2018, 1309).

    Zurecht hat deswegen der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, BeckRs 2018, 1309 ausgeführt, dass ein Beschluss, den eine Untergemeinschaft beschließt, als Folge ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit im Außenverhältnis stets zu einer Verpflichtung der Gesamtgemeinschaft und zu einer Haftung aller Miteigentümer führt, somit auch derer, die an der Untergemeinschaft nicht beteiligt sind, eben weil nur die (Gesamt-)Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 4 S. 1 WEG gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht