Rechtsprechung
   VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6624
VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20.NW (https://dejure.org/2021,6624)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25.02.2021 - 5 K 384/20.NW (https://dejure.org/2021,6624)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 5 K 384/20.NW (https://dejure.org/2021,6624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,6624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 63 BNatSchG, § 64 BNatSchG, § 2 JagdG RP 2010, § 31 JagdG RP 2010, § 32 Abs 1 S 3 JagdG RP 2010
    Anwendung des § 1 Abs 4 UmwRG auf § 32 Abs 1 S 3 LJG (juris: JagdG RP 2010

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsnatur von Schonzeitaufhebungen für in Eigenregie bewirtschaftete, nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Ansbach, 30.04.1998 - AN 15 E 98.00625

    Bemessung von Schonzeitverkürzungen durch die unteren Jagdbehörden; Einstweilige

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Schonzeiten verfolgen den Zweck der Hege des Wildes und sollen die Aufzucht der Jungtiere sichern (VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732).

    Es genügt, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienende) Schonzeitregelung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 -, juris und Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 19 N 15.420 -, juris zu Schonzeitaufhebungen durch Rechtsverordnung; s. aber VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732, die in Bezug auf Einzelanordnungen bei der Frage, ob besondere Gründe vorliegen, einen strengen Maßstab anlegen).

    Vielmehr verlangt das Landesjagdgesetz, dass es um die Vermeidung eines das übliche Maß in erheblichem Umfang übersteigenden Wildschadens geht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732).

  • VG München, 24.01.2012 - M 7 SE 12.166
    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Schonzeiten verfolgen den Zweck der Hege des Wildes und sollen die Aufzucht der Jungtiere sichern (VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732).

    Es genügt, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienende) Schonzeitregelung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 -, juris und Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 19 N 15.420 -, juris zu Schonzeitaufhebungen durch Rechtsverordnung; s. aber VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732, die in Bezug auf Einzelanordnungen bei der Frage, ob besondere Gründe vorliegen, einen strengen Maßstab anlegen).

    Vielmehr verlangt das Landesjagdgesetz, dass es um die Vermeidung eines das übliche Maß in erheblichem Umfang übersteigenden Wildschadens geht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732).

  • BVerwG, 17.12.2019 - 9 B 52.18

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Erforderlich ist hierfür die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52/18 -, NVwZ-RR 2020, 331).

    Daher entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (im engeren Sinne) und der Betroffene ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Anfechtung des neuen Verwaltungsakts zu verweisen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52/18 -, NVwZ-RR 2020, 331).

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Es genügt, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienende) Schonzeitregelung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 -, juris und Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 19 N 15.420 -, juris zu Schonzeitaufhebungen durch Rechtsverordnung; s. aber VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732, die in Bezug auf Einzelanordnungen bei der Frage, ob besondere Gründe vorliegen, einen strengen Maßstab anlegen).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Es genügt, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienende) Schonzeitregelung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 -, juris und Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 19 N 15.420 -, juris zu Schonzeitaufhebungen durch Rechtsverordnung; s. aber VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998 - AN 15 E 98.00625 -, BeckRS 1998, 31211362 und VG München, Beschluss vom 24. Januar 2012 - M 7 SE 12.166 - BeckRS 2012, 212732, die in Bezug auf Einzelanordnungen bei der Frage, ob besondere Gründe vorliegen, einen strengen Maßstab anlegen).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    (1) Der als weiter Auffangtatbestand konzipierte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG soll sicherstellen, dass Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umgesetzt ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris; s. auch BT-Drucksache 422/16, Seite 26 f.).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Ob eine Verwaltungsmaßnahme ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsakt ist, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach darauf gerichtet ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 -, NVwZ 2012, 1483).
  • BVerwG, 10.12.1996 - 7 AV 11.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Örtliche Zuständigkeit des VG für Anfechtungsklage gegen

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Damit liegt eine besondere Beziehung des Rechts oder Rechtsverhältnisses zu einem bestimmten Territorium vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 7 AV 11-18/96 -, NJW 1997, 1022 und BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 3 AV 1/16 -, NVwZ 2017, 726).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2000 - 13 A 1600/98

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen Genehmigungsbescheid bezüglich einer

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Sie ist nach Sinn und Zweck des Gerichtsstandes der Belegenheit auch dann anzunehmen, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis derart eng an die belegene Sache gebunden ist, dass es ohne dieses nicht denkbar ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2000 - 13 A 1600/98 -, juris Rn. 5; VG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 3 K 1130/20.KO -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2019 - 11 S 40.19

    Einsatz des Insektizids Karate Forst gegen den Kiefernschädling "Nonne" in

    Auszug aus VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20
    Aufgrund der aufgezeigten Berührungspunkte mit dem Naturschutz- und Artenschutzrecht ist die auch im Zusammenhang mit den §§ 2, 31 und 38 LJG - Letzterer regelt zusätzlich die Verringerung des Wildbestandes unabhängig von den Schonzeiten - stehende Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG nach Auffassung der Kammer als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des weit zu verstehenden § 1 Abs. 4 UmwRG anzusehen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2019 - OVG 11 S 40.19 -, juris zu § 18 Abs. 2 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2020 - 9 A 4502/19

    Festsetzung der Verfahrenskosten nach der Einstellung desselben; Entscheidung

  • BVerwG, 18.07.2016 - 3 AV 1.16

    Fernbus; Buslinienverkehr; Fernbuslinienverkehr; Personenfernverkehr;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2016 - 2 F 10675/16

    Gerichtsstand für Klagen um die Genehmigung von Pflegesätzen

  • BVerwG, 27.02.1978 - 7 B 36.77

    Fachaufsichtliche Weisungen - Staatliche Aufsichtsbehörden - Verwaltungsakte -

  • VG München, 30.03.2022 - M 7 S 22.1695

    Voraussetzungen für Schonzeitaufhebung

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Genehmigung der Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland-Pfalz VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Es dürfte im Ergebnis dabei auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG bzw. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist mit der Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG NW, U.v. 30.3.2015 - 16 A 1610/13 - juris Rn. 65, 67; VG Ansbach, B.v. 1.2.2021 - An 16 E 21.00520 - juris Rn. 16; B.v. 30.4.1998 - AN 15 E 98.00625 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 - juris Rn. 17) oder es genügen soll, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienene) Schonzeitregelung (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 41 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 96 und U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 108).

    Die übliche Schadensverursachung durch Wild, für das Schonzeiten festgelegt sind, vermag daher die Verkürzung der Schonzeit noch nicht zu rechtfertigen, vielmehr ist erforderlich, dass die übermäßigen Wildschäden nicht allein auf mangelnder Abschusserfüllung beruhen, sondern auf andere jagd- und forstliche Faktoren, die im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten sind und denen durch zumutbare Schutzmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, zurückzuführen sind (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2818, Art. 33 BayJG, 15.33 Erl. 2.2; VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 46; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 - juris Rn. 19; VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 - AN 15 E 98.00629 - juris Rn. 17).

  • VG München, 30.03.2022 - M 7 S 22.1686

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aufhebung der Schonzeit für Rehböcke

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Genehmigung der Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland-Pfalz VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Es dürfte im Ergebnis dabei auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG bzw. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist mit der Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG NW, U.v. 30.3.2015 - 16 A 1610/13 - juris Rn. 65, 67; VG Ansbach, B.v. 1.2.2021 - An 16 E 21.00520 - juris Rn. 16; B.v. 30.4.1998 - AN 15 E 98.00625 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 - juris Rn. 17) oder es genügen soll, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienene) Schonzeitregelung (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 41 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 96 und U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 108).

    Die übliche Schadensverursachung durch Wild, für das Schonzeiten festgelegt sind, vermag daher die Verkürzung der Schonzeit noch nicht zu rechtfertigen, vielmehr ist erforderlich, dass die übermäßigen Wildschäden nicht allein auf mangelnder Abschusserfüllung beruhen, sondern auf andere jagd- und forstliche Faktoren, die im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten sind und denen durch zumutbare Schutzmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, zurückzuführen sind (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2818, Art. 33 BayJG, 15.33 Erl. 2.2; VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 46; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 - juris Rn. 19; VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 - AN 15 E 98.00629 - juris Rn. 17).

  • VG München, 30.03.2022 - M 7 S 22.1688

    Vorläufiger Rechtsschutz - (Keine) Aufhebung der Schonzeit für Rehböcke

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Genehmigung der Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland-Pfalz VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Es dürfte im Ergebnis dabei auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG bzw. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist mit der Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG NW, U.v. 30.3.2015 - 16 A 1610/13 - juris Rn. 65, 67; VG Ansbach, B.v. 1.2.2021 - An 16 E 21.00520 - juris Rn. 16; B.v. 30.4.1998 - AN 15 E 98.00625 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 - juris Rn. 17) oder es genügen soll, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienene) Schonzeitregelung (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 41 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 96 und U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 108).

    Die übliche Schadensverursachung durch Wild, für das Schonzeiten festgelegt sind, vermag daher die Verkürzung der Schonzeit noch nicht zu rechtfertigen, vielmehr ist erforderlich, dass die übermäßigen Wildschäden nicht allein auf mangelnder Abschusserfüllung beruhen, sondern auf andere jagd- und forstliche Faktoren, die im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten sind und denen durch zumutbare Schutzmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, zurückzuführen sind (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2818, Art. 33 BayJG, 15.33 Erl. 2.2; VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 46; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 - juris Rn. 19; VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 - AN 15 E 98.00629 - juris Rn. 17).

  • VG Regensburg, 13.04.2022 - RO 4 S 22.1162

    Schonzeitverkürzung Rehwild

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt - hier in Form der Allgemeinverfügung -, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland- Pfalz VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 16 S 23.783

    Bescheid, Verwaltungsakt, Vollziehung, Vorhaben, Beschwerde, Sofortvollzug,

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/W2.straße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW -juris Rn. 20 m.w.N.) konzipierten S. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Genehmigung der Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nummern 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    Im Ergebnis dürfte es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob S. 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG bzw. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG als Ausnahmebestimmung eng auszulegen sind mit der Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG Münster, U.v. 30.3.2015 - 16 A 1610/13 -juris Rn. 65 f.; VG Ansbach, B.v. 1.2.2021 -AN 16 E 21.00520 -juris Rn. 16; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 -juris Rn. 17) oder es genügen soll, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von brut- und setzzeitdienende) Schonzeitregelung (vgl. VG Neustadt/W2.straße, U.v. 25.2.2021 -5 K 384/20.NW -juris Rn. 41 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.12.2017- 19 N 14.1022 -juris Rn. 96 und u.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 -juris Rn. 108).

  • VG Regensburg, 14.04.2023 - RO 4 S 23.595

    Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/W.straße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland-Pfalz VG Neustadt/W.straße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 14.04.2023 - RO 4 S 23.594

    Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland-Pfalz VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 14.04.2023 - RO 4 S 23.593

    Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland-Pfalz VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 20.04.2023 - RO 4 S 23.667

    Beiladung, Aufschiebende Wirkung, Aufhebung, Summarische Prüfung,

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/W.straße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist die im Streit stehende Aufhebung der Schonzeit ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird.

    So soll das Gesetz u.a. dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern und die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (vgl. zu dem entsprechenden § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG Rheinland-Pfalz VG Neustadt/W.straße, B. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VG München, 20.01.2023 - M 7 E 23.132

    Schonzeitverkürzung, Rehwild

    Es dürfte im Ergebnis dabei auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG bzw. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist mit der Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG NW, U.v. 30.3.2015 - 16 A 1610/13 - juris Rn. 65, 67; VG Ansbach, B.v. 1.2.2021 - An 16 E 21.00520 - juris Rn. 16; B.v. 30.4.1998 - AN 15 E 98.00625 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 24.1.2012 - M 7 SE 12.166 - juris Rn. 17) oder es genügen soll, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist und die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienende) Schonzeitregelung (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 41 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 96 und U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 108).
  • VG München, 22.12.2022 - M 7 SN 22.6123

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Aufhebung

  • VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht