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   VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17.NW   

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https://dejure.org/2017,40758
VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17.NW (https://dejure.org/2017,40758)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25.08.2017 - 5 L 921/17.NW (https://dejure.org/2017,40758)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25. August 2017 - 5 L 921/17.NW (https://dejure.org/2017,40758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 25a Abs 1 S 1 VwVG RP, § 25d Abs 1 S 1 VwVG RP, § 25d Abs 1 S 3 VwVG RP, § 10 RdFunkBeitrStVtr RP, § 8 VwZG
    Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft; Bestimmung der Forderung durch Bezeichnung des zu vollstreckenden Beitragsbescheids

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Neustadt, 07.07.2015 - 5 L 473/15
    Auszug aus VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17
    Voraussetzung ist gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG jedoch, dass der Schuldner zuvor unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung der Forderung binnen zwei Wochen aufgefordert wurde und dem nicht nachgekommen ist (s. dazu auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 - 5 L 473/15.NW).

    Zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es schon nach den rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften aufgrund von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV der Festsetzung durch einen Bescheid (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 - 5 L 473/15.NW - vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - 2 S 1015/08 -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 1 L 677/15.KS -, juris).

  • VG Neustadt, 19.05.2014 - 1 L 323/14
    Auszug aus VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17
    Die gerade in Fällen der Vollstreckungshilfe und erst recht im Rahmen des Massenverfahrens betreffend die Rundfunkbeitragserhebung in allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens zwingend erforderliche genaue und eindeutige Bestimmung der Forderung erfolgt dementsprechend durch die genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide (vgl. zur parallelen Frage der Bezeichnung des Schuldgrundes in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß § 43 Abs. 3 LVwVG VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 L 323/14.NW -, ESOVG m.w.N).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16

    Zur Frage des Zugangs von Rundfunkbeitragsbescheiden

    Auszug aus VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17
    Im Übrigen würde ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vollstreckungsrechtlichen Anordnung haben, denn es handelt sich bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischenbehördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 M 235/08 -, NVwZ-RR 2009, 410; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514), sodass mangels Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners nicht verletzt sein können.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 2 S 1015/08

    Rundfunkgebühren - Zweitgerät im Kfz eines Selbständigen, das er nur für Fahrten

    Auszug aus VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17
    Zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es schon nach den rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften aufgrund von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV der Festsetzung durch einen Bescheid (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 - 5 L 473/15.NW - vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - 2 S 1015/08 -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 1 L 677/15.KS -, juris).
  • VG Kassel, 22.06.2015 - 1 L 677/15

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17
    Zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es schon nach den rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften aufgrund von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV der Festsetzung durch einen Bescheid (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 - 5 L 473/15.NW - vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - 2 S 1015/08 -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 1 L 677/15.KS -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2008 - 2 M 235/08

    Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17
    Im Übrigen würde ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vollstreckungsrechtlichen Anordnung haben, denn es handelt sich bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischenbehördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 M 235/08 -, NVwZ-RR 2009, 410; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514), sodass mangels Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners nicht verletzt sein können.
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