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   VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18.NW   

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https://dejure.org/2018,34139
VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18.NW (https://dejure.org/2018,34139)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25.09.2018 - 2 L 948/18.NW (https://dejure.org/2018,34139)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25. September 2018 - 2 L 948/18.NW (https://dejure.org/2018,34139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 123 Abs 1 VwGO, § 60a Abs 2 S 4 bis 10 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 AufenthG 2004, § 6 Abs 3 AufenthG 2004
    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; zweite Ausbildung; Vorwegnahme der Hauptsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2017 - 2 M 595/17

    Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an

    Auszug aus VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18
    Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018, 4 L 24/18.MZ, juris; gegenteilige Auffassung OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017, 2 M 595/17, juris).

    Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris; gegenteiliger Auffassung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris).

    Anderes ist auch nicht dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2017 (- 7 B 11276/17.OVG -, juris) zu entnehmen, welchen der Antragsgegner - und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 30. August 2017, a.a.O.) - zur Begründung ihrer gegenteiligen Entscheidungen heranziehen.

  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Auszug aus VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18
    Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018, 4 L 24/18.MZ, juris; gegenteilige Auffassung OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017, 2 M 595/17, juris).

    Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris; gegenteiliger Auffassung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris).

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 809/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Versagung vorläufigen

    Auszug aus VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18
    Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. zur Abschiebung z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2016 - 11 S 2516/16

    Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung; Bestimmung der

    Auszug aus VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18
    Zwischen ihrer Qualifikation als Sozialarbeiterin oder der von ihr zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit in einer Konditorei und der jetzt angestrebten Beschäftigung als Altenpflegerin mit qualifizierter 3-jähriger Berufsausbildung besteht hinsichtlich der zu erwerbenden beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse kein enger innerer Zusammenhang derart, dass von einem weitgehend identischen Berufsbild ausgegangen werden könnte (zur berufsbildbezogenen Betrachtung vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 11 S 2516/16 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 7 B 11276/17

    Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer

    Auszug aus VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18
    Anderes ist auch nicht dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2017 (- 7 B 11276/17.OVG -, juris) zu entnehmen, welchen der Antragsgegner - und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 30. August 2017, a.a.O.) - zur Begründung ihrer gegenteiligen Entscheidungen heranziehen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2018 - 7 B 10610/18

    Ausländer; Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Eintragung des

    Auszug aus VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18
    Bei der betrieblichen und begleitenden schulischen Ausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegerin genügt es zur Glaubhaftmachung des Ausbildungsverhältnisses, dass die Antragstellerin den beiderseits unterschrieben Ausbildungsvertrag und die konkrete Aufnahmezusage der Pflegeschule vorgelegt hat (vgl. die Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG, Teil IV (Qualifizierte Berufsausbildung); zum Eintragungserfordernis im Übrigen vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 10610/18.OVG -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 MB 38/22

    Auslegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer

    Davon ausgehend, dass die Vorschrift des § 83 Abs. 2 AufenthG auch auf diese Art der Duldung anwendbar ist (so etwa Beschl. des Senats v. 28.02.2019 - 4 MB 132/18 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2022 - 11 B 107/22 -, juris Rn. 3 und Urt. v. 14.08.2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Beschl. v. 11.03.2020 - 8 L 737/19 -, juris Rn. 5; VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 25.09.2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 5; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 60c Rn. 63; Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 83 Rn. 2), ist der Widerspruch allerdings nicht statthaft.
  • VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Eine Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG dient nicht ausschließlich dem dringenden persönlichen Interesse des Ausländers, im Bundesgebiet einen Beruf erlernen zu dürfen, sondern ebenso dem Interesse der Ausbildungsbetriebe an der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses aus dem Kreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. September 2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 9).
  • VG Hannover, 05.04.2023 - 5 B 4039/22

    Ausbildungsduldung; Besitz einer Duldung; overstay; Verfahrensduldung

    Die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist bereits in dem (systemfremden) Institut der Ausbildungsduldung selbst gesetzlich angelegt (vgl. BT-Drucksache 18/8615, S. 48, VG Neustadt, Beschluss vom 25.9.2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 4) und daher ausnahmsweise zulässig.
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