Rechtsprechung
VG Neustadt, 25.10.2002 - 4 K 701/02.NW |
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Volltextveröffentlichung
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Wohngebäude in Gewerbe- und Industriegebiet
Kurzfassungen/Presse
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Allgemeine Wohnnutzung in Gewerbe- und Industriegebiet?
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99
Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung; …
Auszug aus VG Neustadt, 25.10.2002 - 4 K 701/02
Denn durch die Entscheidung des Beklagten, nicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln gegen die planungsrechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück Flurnummer .../22 in ... vorzugehen, ist die Klägerin in ihrer Planungshoheit betroffen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1048). - OVG Rheinland-Pfalz, 22.05.1996 - 8 A 11880/95
Bauliche Anlage; Illegalität; Nutzungsuntersagung
Auszug aus VG Neustadt, 25.10.2002 - 4 K 701/02
Die Nutzung einer baulichen Anlage kann nach der Rechtsprechung des 8. Senats des OVG Rheinland-Pfalz (BauR 1997, 103; der 1. Senat hat sich dieser Rechtsprechung mit Beschluss vom 1. Juli 1997 - 1 A 10622/97.OVG - ausdrücklich angeschlossen) regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn sie nicht genehmigt ist. - OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88
Auszug aus VG Neustadt, 25.10.2002 - 4 K 701/02
Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, ist eine Satzung dann ordnungsgemäß und wirksam ausgefertigt, wenn die Ausfertigung nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 1989, 693 und Urteil vom 30. Januar 1997 - 1 A 13556/95.OVG -). - OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.1996 - 1 S 139/95
6.12 Nutzungsuntersagung
Auszug aus VG Neustadt, 25.10.2002 - 4 K 701/02
Da nach § 81 Satz 1 LBauO eine Benutzungsuntersagung aber nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, ist eine solche Anordnung nur erlaubt, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsgenehmigung erlassen werden muss (…OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Sachsen BRS 58 Nr. 203; OVG Nordrhein-Westfalen BRS 60 Nr. 165).