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   VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10.NW   

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https://dejure.org/2011,5494
VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10.NW (https://dejure.org/2011,5494)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26.10.2011 - 5 K 1198/10.NW (https://dejure.org/2011,5494)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 5 K 1198/10.NW (https://dejure.org/2011,5494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 688 BGB, § 839 BGB, § 985 BGB, Art 34 GG, § 47 Abs 1 WaffG 1976
    Anspruch auf Herausgabe einer polizeilich sichergestellten Schusswaffe aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis; Nachweis über Verwertung/Vernichtung der Waffe im amtlichen Gewahrsam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis des amtlichen Gewahrsams als Erfordernis für die Herausgabe einer sichergestellten Waffe durch einen Eigentümer von einem Hoheitsträger nach 26 Jahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    26 Jahre nach Sicherstellung von Schusswaffen kein Anspruch auf Vernichtungsnachweis durch Polizei

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung von Schusswaffen - Vernichtungsnachweis durch Polizei?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizeiliche Sicherstellung von Schusswaffen - Herausgabe der Waffen kann nach 26 Jahre nicht mehr verlangt werden - Behörde ist nicht zur Aufbewahrung von Dokumenten über Verbleib oder Verwertung der Waffen über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verpflichtet ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.05.1982 - VIII ZR 132/81

    Unmöglichkeit der Herausgabe gestohlener Gegenstände - Beweis des Besitzes durch

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10
    Demnach ist eine Herausgabeklage nach § 985 BGB abzuweisen, wenn feststeht, dass der Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Besitz verloren hatte (BGH, WM 1982, 749 ).

    Der auf Herausgabe klagende Eigentümer muss grundsätzlich sowohl sein Eigentum, als auch den Besitz des Beklagten an der herauszugebenden Sache zur Zeit der Klageerhebung beweisen ( BGH, WM 1982, 749; Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 985 Rn. 13; Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand März 2011, § 985 Rn. 40).

    Der Beweis des Besitzes des Beklagten ist geführt, wenn dessen tatsächliche Sachherrschaft vom Kläger dargetan ist ( BGH, WM 1982, 749).

    Ist der Besitzer nicht mehr im Besitz der herauszugebenden Sache und kann der Eigentümer nicht darlegen und im Falle des Bestreitens des Beklagten beweisen, dass dieser bei Klageerhebung noch im Besitz der herausverlangten Sache war, dann erlischt der Eigentumsherausgabeanspruch ( BGH, WM 1982, 749).

    In der Behauptung, man finde eine Sache, die man unstreitig in Besitz genommen hatte, zur Zeit nicht, liegt nämlich noch nicht der Vortrag, man habe den Besitz an der Sache verloren (s. BGH, WM 1982, 749).

    Ob sich der Beklagte nach Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 wegen der Verwertung/Vernichtung der Waffen möglicherweise gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, Art. 39 Grundgesetz oder ausgleichspflichtig nach den §§ 688 ff. BGB wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. BGHZ 1, 369, 383; LG Hamburg, NJW 2004, 2455) gemacht hat - diese Prüfung muss gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben -, ist für den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch unerheblich (vgl. BGH, WM 1982, 749).

  • LG Hamburg, 20.02.2004 - 303 S 16/03

    Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10
    Ob sich der Beklagte nach Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 wegen der Verwertung/Vernichtung der Waffen möglicherweise gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, Art. 39 Grundgesetz oder ausgleichspflichtig nach den §§ 688 ff. BGB wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. BGHZ 1, 369, 383; LG Hamburg, NJW 2004, 2455) gemacht hat - diese Prüfung muss gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben -, ist für den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch unerheblich (vgl. BGH, WM 1982, 749).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10
    Ob sich der Beklagte nach Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 wegen der Verwertung/Vernichtung der Waffen möglicherweise gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, Art. 39 Grundgesetz oder ausgleichspflichtig nach den §§ 688 ff. BGB wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. BGHZ 1, 369, 383; LG Hamburg, NJW 2004, 2455) gemacht hat - diese Prüfung muss gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben -, ist für den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch unerheblich (vgl. BGH, WM 1982, 749).
  • OLG Hamm, 10.08.2010 - 15 W 86/10

    Voraussetzungen einer präventiven richterlichen Durchsuchungsanordnung zur

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10
    Ohne näher darauf einzugehen, ob als Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers der allgemeine öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch, der Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2010, 921) oder § 25 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - (vgl. Bay. VGH, BayVBl 2011, 312) in Betracht kommt, scheidet eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten Pistole an den Kläger von vornherein schon deshalb aus, weil dieser nicht mehr im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
  • OLG Jena, 31.05.2011 - 4 U 1012/10

    Zur Haftung bei mangelnder Asservierung einer Schusswaffe

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10
    Dieses Verwahrungsverhältnis begründete eine schuldrechtsähnliche (öffentlich-rechtliche) Sonderbeziehung zwischen dem Beklagten als Hoheitsträger und dem Kläger; das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verpflichtete den die Waffen des Klägers verwahrenden Beklagten insbesondere, die in Obhut genommenen Sachen gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 31. Mai 2011 - 4 U 1012/10 -, juris m.w.N.) .
  • VGH Bayern, 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707

    Keine Herausgabe polizeilich sichergestellter Sachen an mutmaßlichen Dieb oder

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2011 - 5 K 1198/10
    Ohne näher darauf einzugehen, ob als Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers der allgemeine öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch, der Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2010, 921) oder § 25 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - (vgl. Bay. VGH, BayVBl 2011, 312) in Betracht kommt, scheidet eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten Pistole an den Kläger von vornherein schon deshalb aus, weil dieser nicht mehr im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
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