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   VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20.NW   

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https://dejure.org/2021,755
VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20.NW (https://dejure.org/2021,755)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27.01.2021 - 5 K 80/20.NW (https://dejure.org/2021,755)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - 5 K 80/20.NW (https://dejure.org/2021,755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt - Waffenerlaubnis zu Recht widerrufen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf der Waffenerlaubnis wegen nicht sorgfältiger Aufbewahrung von Waffen und Munition gerechtfertigt - Entzug der Waffenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • VG Trier, 20.05.2020 - 2 K 124/20

    Widerruf waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlicher Erblaubnisse bei Verstößen

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20
    a) Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 -, juris, Rn. 12; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 - 2 K 124/20.TR -, juris).

    Dementsprechend dienen die Aufbewahrungsvorschriften der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2015 - 21 ZB 15.2418 -, juris, Rn. 12; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 - 2 K 124/20.TR -, juris).

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 9; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 - 2 K 124/20.TR -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 K 7847/16 -, juris) genügt für eine entsprechende Annahme bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 7 A 10555/19

    Waffenrechtliche Erlaubnisse zu Recht wegen "Reichsbürger"-Verhaltens widerrufen

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20
    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris).

    Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris).

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20
    Vielmehr haben die zuständigen Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte selbständig zu prüfen, ob der Betroffene eine waffenrechtlich bedeutsame Verfehlung begangen hat und ob diese die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 -, juris Rn. 24 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 -, DVBl 2019, 1644; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 21 CS 15.2618 -, juris Rn. 17).

    Da mit einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Betreffenden nach § 153a StPO - anders als bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO - nicht der Anlass zur Erhebung einer Klage entfallen ist, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt wurde, wobei die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstand, kann der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ohne Bindungswirkung herangezogen werden und unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders bewertet und gewichtet werden als im Strafverfahren (vgl. Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 -, juris Rn. 24 f.).

  • VG Schwerin, 19.09.2023 - 3 A 1276/22

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Aufbewahrungsverstößen

    Auch für die behördliche Anerkennung des Flurschranks oder anderer Waffenschränke des Klägers als gleichwertig hätte es einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedurft (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 27. Januar 2021 - 5 K 80/20.NW -, Rn. 33, juris m. w. N.; vgl. auch Steindorf, a. a. O., § 13 AWaffV Rn. 10; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1087), an der es hier fehlt.

    Zielrichtung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, die unkontrollierte Sachherrschaft über Waffen und Munition solchen Personen nicht zu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen haben (vgl. hierzu insgesamt VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 27. Januar 2021 - 5 K 80/20.NW -, juris Rn. 34).

  • VG Düsseldorf, 26.07.2023 - 22 L 1044/23
    Es bedarf aber auch keiner Entscheidung, ob die Verwendung einer alternativen Sicherungseinrichtung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 5 AWaffV unabhängig von einer vorherigen Einzelzulassung durch die Waffenbehörde als gesetzeskonforme Aufbewahrung anzusehen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und ob dies im Widerrufsverfahren überhaupt zu prüfen ist, wenn die Aufbewahrung - wie hier - nicht zuvor von der Waffenbehörde zugelassen worden war, verneinend: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Januar 2021 - 5 K 80/20.NW -, Rn. 33 m.w.N., juris.
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