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   VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10.NW   

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https://dejure.org/2010,23641
VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10.NW (https://dejure.org/2010,23641)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27.07.2010 - 6 L 779/10.NW (https://dejure.org/2010,23641)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 6 L 779/10.NW (https://dejure.org/2010,23641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 25 BeamtStG, § 54 BG RP, § 55 BG RP, Art 1 EGV 78/2000, § 24 AGG
    Weiterbeschäftigung über die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze hinaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandes; Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), 54, 55 Landesbeamtengesetz (LBG) über den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.03.2007 - C-441/05

    Roquette Frères - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Isoglukose -

    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Vielmehr genügt es, dass aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Norm abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 B 2487/09 -, ZBR 2010, 52 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 - Rs. C-441/05 - und Urt. v. 5. März 2009 - Rs. C-388/07 - sowie Urt. v. 12. Januar 2010 - Rs. C-341/08 -).

    Durch diesen finanziellen Ausgleich wird der Betroffene von der zwangsweisen Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht übermäßig belastet (vgl. HessVGH, a.a.O., mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, a.a.O.).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Vielmehr genügt es, dass aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Norm abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 B 2487/09 -, ZBR 2010, 52 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 - Rs. C-441/05 - und Urt. v. 5. März 2009 - Rs. C-388/07 - sowie Urt. v. 12. Januar 2010 - Rs. C-341/08 -).

    Schließlich ist das Interesse an einer Planungssicherheit für die Verwaltung nicht als unzulässiges individuelles Interesse eines Arbeitgebers i.S.d. vom VG Frankfurt a.M. in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 5. März 2009 (a.a.O.) zu bewerten.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - 2 B 11470/04

    Ruhestand wunschgemäß erst mit 68 Jahren? - Dienstliches Interesse erforderlich

    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Die Regelung des § 55 Abs. 1 LBG dürfte zwar auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm mithin ein subjektiv-öffentliches Recht vermitteln (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 B 11470/04.OVG -).

    Allerdings wird es vom Organisationsermessen im Hinblick auf eine sinnvolle Personalplanung geprägt, das seinerseits nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden kann, ob die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten sind oder davon in einer sachwidrigen Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09

    Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht

    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Die vom VG Frankfurt a.M. - auf dessen Beschluss vom 6. August 2009 (9 L 1887/09.F, juris) sich der Antragsteller beruft - gegen die Vereinbarkeit der Altersgrenzenregelung mit Unionsrecht angeführten Argumente überzeugen die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
  • VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Auch wenn der Alterungsprozess individuell verläuft und die so vermutete Dienstunfähigkeit deshalb nicht bei jedem einzelnen Beamten mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten muss, wird durch die gesetzliche Festlegung eines bestimmten Alters eine individuelle Überprüfung der Dienstfähigkeit vermieden, was sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn erheblich belasten würde (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2009 - M 5 E 09.4285 -, juris, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2006 - 2 B 11281/06

    Hochschulpräsident muss mit 65 Jahren in den Ruhestand - Innovation hat Vorrang

    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Behörde und die vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06.OVG -).
  • VG Koblenz, 31.07.2009 - 6 L 823/09

    Dienstliches Interesse für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns

    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Gemäß § 55 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, der nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - als landesrechtliche Regelung weiter gilt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 L 823/09.KO - Plog/Wiedow, BBG, § 25 BeamtStG Rn. 4), kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausschieben, wenn es im dienstlichen Interesse liegt.
  • VGH Hessen, 28.09.2009 - 1 B 2487/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht

    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Vielmehr genügt es, dass aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Norm abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 B 2487/09 -, ZBR 2010, 52 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 - Rs. C-441/05 - und Urt. v. 5. März 2009 - Rs. C-388/07 - sowie Urt. v. 12. Januar 2010 - Rs. C-341/08 -).
  • VG Neustadt, 16.11.2010 - 6 K 753/10
    Auszug aus VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, den Eintritt des Ruhestands des Antragstellers über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Hauptsacheverfahren (6 K 753/10.NW) hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat keinen Erfolg.
  • VG Neustadt, 16.11.2010 - 6 K 753/10

    Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus

    Seinen am 23. Juli 2010 gestellten Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestands über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Klageverfahren hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als Leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (6 L 779/10.NW) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Juli 2010 (6 L 779/10.NW, S. 6 ff.) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 11447/10

    Versetzung in den Ruhestand stellt keine Altersdiskriminierung dar

    Ein Antrag des Klägers vom 23. Juli 2010, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2010 hinaus zu verpflichten, blieb ohne Erfolg (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 6 L 779/10.NW - OVG RP, Beschlüsse vom 30. Juli und 25. August 2010 - 2 B 10878/10.OVG -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

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