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   VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18.NW   

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https://dejure.org/2019,6129
VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18.NW (https://dejure.org/2019,6129)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28.02.2019 - 5 K 1521/18.NW (https://dejure.org/2019,6129)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 5 K 1521/18.NW (https://dejure.org/2019,6129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 6 Abs 2 GG, § 1 NamÄndG, § 2 NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG, § 166 VwGO
    Zur Änderung des Familiennamens eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft stehenden Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Berlin, 16.01.2018 - 3 K 571.16

    Klage eines Vaters gegen die Änderung des Familiennamens seiner minderjährigen

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    Die Annahme der Klagebefugnis einer Mutter, die sich gegen einen Bescheid wendet, durch den der Familienname ihres minderjährigen Kindes geändert wird, findet unabhängig von der Frage, ob der Mutter das Sorgerecht zusteht, ihre Rechtfertigung in der möglichen Verletzung ihres Grundrechts darauf, dass die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 571.16 -, juris m.w.N.).

    Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen seien oder die Namensänderung für die Kinder solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 571.16 -, juris m.w.N.).

    In diesen Fällen ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 571.16 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2015 - 4 K 464/14.MZ -, juris).

  • VG Mainz, 24.04.2015 - 4 K 464/14

    Streit um Familiennamen eines Pflegekindes

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2010 - 16 A 3226/08 -, FamRZ 2011, 487; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2015 - 4 K 464/14.MZ -, juris).

    In diesen Fällen ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 571.16 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2015 - 4 K 464/14.MZ -, juris).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    In sog. Stiefkinderfällen und Scheidungshalbwaisenfällen gilt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nur dann vorliegt, wenn diese zum Wohle des Kindes erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, NJW 2002, 2406).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1041/05 -, NVwZ 2005, 1418 sowie Beschluss vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, NJW 2015, 2173).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2010 - 16 A 3226/08 -, FamRZ 2011, 487; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2015 - 4 K 464/14.MZ -, juris).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG verlangt daher ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 -, NJW 2015, 1321).
  • BVerfG, 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt gleichzeitige

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1041/05 -, NVwZ 2005, 1418 sowie Beschluss vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, NJW 2015, 2173).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18
    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt (BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 2017 - 6 B 50/16 -, NJW 2017, 2361).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2019 - 4 O 25/19

    Wichtiger Grund für die Namensänderung eines Pflegekindes

    Das namensrechtliche Band zwischen einem nichtehelichen Pflegekind und seiner leiblicher Mutter ist i.d.R. von geringerer Festigkeit, wenn die nicht sorgeberechtigte Mutter von Anfang an keine Elternverantwortung getragen hat, die Pflegeeltern dem Kind hingegen eine familiäre Geborgenheit bieten, die es zu seiner persönlichen Entwicklung benötigt (OVG Münster, Beschl. v. 31.08.2010 - 16 A 3226/08 - juris Rn. 23 ff. m.w.N.; VG Neustadt, Beschl. v. 28.02.2019 - 5 K 1521/18.NW - juris Rn. 11).
  • AG Schweinfurt, 13.10.2021 - 3 F 449/21

    Entziehung der Vertretung zur Namensänderung des Kindes

    Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein zur Namensänderung wichtiger Grund iSd. § 3 NamÄndG nach der verwaltungsgerichtlichen Rspr. bereits dann gegeben ist, wenn ein Kind Dauerpflege aufwächst und eine Ergänzungspflegschaft besteht und die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist (vgl. etwa VG Neustadt a.d.Weinstraße, 28.02.2018, 5 K 1521/18.NW, Jamt 2019, 477).
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