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   VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17.NW   

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https://dejure.org/2018,16848
VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17.NW (https://dejure.org/2018,16848)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28.05.2018 - 1 K 1037/17.NW (https://dejure.org/2018,16848)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 1 K 1037/17.NW (https://dejure.org/2018,16848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10a Abs 5 KAG RP 1996, § 3 Abs 2 Nr 8 KAG RP 1996, § 3 Abs 1 Nr 3 KAG RP 1996, § 119 Abs 1 AO 1977
    Grundlagenbescheid gegenüber Miteigentümer in Bezug auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge; Verschonungsregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    KAG § 3,KAG § 3 Abs 2,KAG § 3 Abs 2 Nr 8,KAG § 10
    Abrechnung, Abrechnungseinheit, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Ausbaumaßnahme, Beitrag, Beitragsrecht, Bestimmtheit, Grundlagenbescheid, kombinierter Beitrag, Miteigentum, Miteigentumsanteil, Verschonung, Verschonungsregelung, wiederkehrender Beitrag

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Satzungsrechtliche Verschonungsregelung muss in Bezug auf Verschonungsdauer hinreichend bestimmt sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Satzungsrechtliche Verschonungsregelung muss in Bezug auf Verschonungsdauer hinreichend bestimmt sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Satzungsrechtliche Verschonungsregelung muss in Bezug auf Verschonungsdauer hinreichend bestimmt sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; verfassungsrechtlich unzulässige Umverteilung von

    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    In Gebieten mit zeitlich bedingt strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand (etwa bei der Zusammenfassung von Verkehrsanlagen in Neubaugebieten und Verkehrsanlagen in der alten Ortslage) ist daher eine wirksame Verschonungsregelung erforderlich, um die ansonsten eintretende Unwirksamkeit der Einheitsbildung zu verhindern (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017 - 6 A 11881/16 und Urteil vom 23.8.2017 - 6 A 10945/17).

    Ist die Verschonung demnach erforderlich, um eine an sich verfassungsrechtlich gebotene Aufteilung in mehrere Einheiten entbehrlich zu machen, muss die Gemeinde von der Verschonung Gebrauch zu machen (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O.).

    2) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war die Beklagte verpflichtet, mit der Bildung einer Abrechnungseinheit, die hier unter Einbeziehung von Gebieten mit unterschiedlichem Alter der jeweiligen Verkehrsanlagen erfolgte, eine wirksame Verschonungsregelung zu treffen (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O.).

    Ist die Verschonungsregelung in § 13 ABS damit nicht hinreichend bestimmt und unvollständig, führt dies zur Unwirksamkeit der Abrechnungseinheit (vgl. OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O., dort zur Beschränkung einer Verschonungsregelung auf die vorherige Entrichtung eines einmaligen Ausbaubeitrags, ohne Verschonung in Fällen der Entrichtung eines einmaligen Herstellungsbeitrags).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 6 A 10603/16

    Abwasserbeseitigungsbeitrag für einen Campingplatz; Zusammenfassung mehrerer

    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    Es ist auch nicht offenkundig, dass die Beitragspflicht für das betroffene Grundstück oder den Adressaten des Bescheids weder besteht noch in absehbarer Zeit entstehen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 9.3.2017 - 6 A 10603/16).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10

    Ausbaubeitragsrecht; Gemeindeanteil; Verschonungsregelung

    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    Das Absehen von einer Verschonungsregelung verstieß nach Inkrafttreten des KAG 2006 zunächst weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz, auch wenn etliche Grundstückseigentümer erst vor Kurzem zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden (OVG RP, Urteil vom 15.3.2011 - 6 C 11187/10).
  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    Der Verschonungsregelung kommt nunmehr aber größere Bedeutung zu.Denn die Zusammenfassung von Gebieten mit Verkehrsanlagen, deren Ausbau einen erheblich unterschiedlichen Ausbauaufwand verursacht, der selbst bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis nicht mehr zu rechtfertigen ist, ist wegen der damit verbundenen Umverteilung von Ausbaulasten grundsätzlich bedenklich (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 - 6 A 10505/10

    Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben

    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    Auch die Gesamtveranlagungsfläche wird durch einen Grundlagenbescheid nicht berührt (OVG RP, Urteil vom 25.8.2010 - 6 A 10505/10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - 6 C 10255/08

    Anforderungen an den Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge

    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    Dabei wird die Beklagte freilich zu entscheiden haben, ob eine Verschonung mit dem längsten Verschonungszeitraum angemessen ist (das OVG RP, Urteil vom 10.6.2008 - 6 C 10255/08 hat bisher eine Verschonung für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete von 20 Jahren akzeptiert), oder ob nicht viel mehr, in Anbetracht der erheblichen Zuwendungen, die in förmlich festgelegte Sanierungsgebiete fließen, eine kürzere Verschonungsdauer angezeigt sein könnte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2000 - 12 A 11670/00
    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    Denn die Frage, ob eine konkrete Beitragspflicht bezogen auf ein Abrechnungsjahr besteht, bleibt einer Überprüfung im Beitragsfestsetzungsverfahren vorbehalten (OVG RP, Beschluss vom 12.12.2000 - 12 A 11670/00).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2013 - 6 B 10531/13
    Auszug aus VG Neustadt, 28.05.2018 - 1 K 1037/17
    Gegen die Bestimmtheit der Grundlagenfestsetzung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG; 119 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil der Regelungsgehalt durch Auslegung oder durch einfachen Rechenvorgang bestimmbar ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2013 - 6 B 10531/13).
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