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   VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18.NW   

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VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18.NW (https://dejure.org/2018,39733)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29.11.2018 - 5 L 1533/18.NW (https://dejure.org/2018,39733)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW (https://dejure.org/2018,39733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • esovgrp.de

    GG Art 2,GG Art 8,GG Art 8 Abs 1,GG Art 12,GG Art 14,VersG § 15,VersG § 15 Abs 1,VwVfG § 28,VwVfG § 39,VwVfG § 39 Abs 1
    Anhörung, Auflage, Aufzug, Aufzugsstrecke, Begründung, Beschränkung, Besucher, Demonstration, Gefahr, Gefahrenprognose, Gewerbetreibender, Handel, Kooperationsgespräch, Kunde, nachträgliche Erkenntnis, Ort, Sicherheit, Sicherheitsbedenken, Sicherheitskonzept, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Demonstrationszug in Kandel am ersten Adventssamstag ohne die Hauptstraße

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 B 17.1996

    Verbot von Parolen auf Versammlung

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Demgemäß kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose auf die zu diesem Zeitpunkt der Versammlungsbehörde zur Verfügung stehenden Erkenntnisse an (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996 -, juris).

    Im letzteren Fall ist es mit Blick auf die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG gebotene Ausübung pflichtgemäßen Ermessens daher grundsätzlich nicht zulässig, wenn die Versammlungsbehörde die von ihr diesbezüglich zu fordernden Bemühungen um Sachaufklärung nicht zum Zeitpunkt ihrer Verfügung, sondern erst nachträglich im Verwaltungsstreitverfahren unternimmt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996 -, juris).

    Jedenfalls hält es die Kammer für angezeigt, die nunmehr von der Antragsgegnerin ins Verfahren eingeführten Sicherheitsbedenken entsprechend den in der Rechtsprechung nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht gebildeten Grundsätzen zuzulassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996 -, juris).

  • VG Münster, 09.05.2018 - 1 L 507/18

    Kundgebung mit Moses-Statue beim Katholikentag nur eingeschränkt möglich

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Darunter fallen etwa die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter wie z.B. das Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit (Art. 4 GG; s. dazu VG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2018 - 1 L 507/18 -, juris zum Ausschluss von stationären Kundgebungen anlässlich der Durchführung eines Katholikentages), die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder das Eigentumsrecht (Art. 14 GG).

    Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2018 - 15 B 1405/18 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2018 - 1 L 507/18 -, juris).

  • VG Leipzig, 26.11.2015 - 1 L 1384/15
    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmer zu konkretisieren, andererseits aber auch das Maß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffenen infolge der Durchführung der Versammlung an Einschränkungen zugemutet werden muss und welche Beeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben und welche nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 L 1384/15 - Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 264).

    Insofern sind gerade diese Händler auf Kundschaft an jedem Tag, mithin auch am Samstag, dem 01. Dezember 2018, angewiesen (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 L 1384/15 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2018 - 15 B 1405/18

    Beschränkung der Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung durch Ergeben

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2018 - 15 B 1405/18 -, juris m.w.N.).

    Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2018 - 15 B 1405/18 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2018 - 1 L 507/18 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach Erlass des Verwaltungsaktes ist auf der Grundlage der aktuellen erkennbaren Umstände und Erkenntnisse vielmehr gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, a.a.O., § 15 VersG Rn. 60).

    Dies folgt daraus, dass wegen des starken Andrangs von Besuchern des Weihnachtsmarktes und Kunden der Geschäfte in der Hauptstraße auf der einen Seite und der besonderen Störanfälligkeit sowie des intensivierten Kollisionspotenzials der nicht gegenüber der Umwelt abgeschlossenen Versammlung des Antragstellers auf der anderen Seite ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial angenommen werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, NJW 2011, 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmer zu konkretisieren, andererseits aber auch das Maß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffenen infolge der Durchführung der Versammlung an Einschränkungen zugemutet werden muss und welche Beeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben und welche nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 L 1384/15 - Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 264).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Dies folgt daraus, dass wegen des starken Andrangs von Besuchern des Weihnachtsmarktes und Kunden der Geschäfte in der Hauptstraße auf der einen Seite und der besonderen Störanfälligkeit sowie des intensivierten Kollisionspotenzials der nicht gegenüber der Umwelt abgeschlossenen Versammlung des Antragstellers auf der anderen Seite ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial angenommen werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, NJW 2011, 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris).
  • VG Neustadt, 05.10.2018 - 5 L 1338/18

    Demonstrationsauflagen in Kandel rechtens

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Angesichts des nach wie vor aufgeheizten Klimas anlässlich der seit Monaten in Kandel stattfindenden Demonstrationen sowohl des rechten als auch des linken Spektrums (s. Beschluss der Kammer vom 05. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris; vgl. auch Süddeutsche Zeitung vom 07. Oktober 2018 "Stimmung bei Demonstrationen in Kandel aufgeheizt", abgerufen am 29. November 2018 unter https://www.sueddeutsche.de/news/politik/demonstrationen---kandel-stimmung-bei-demonstrationen-in-kandel-aufgeheizt-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-181006-99-258787) hat die Kammer keine rechtlich durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner unmittelbaren Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerade am Samstag, dem 01. Dezember 2018, an dem in der Innenstadt wegen des Beginns der Adventzeit und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit weit mehr Personen als sonst üblich gerechnet werden muss, vorbeugend mittels einschränkenden Verfügungen, zu denen für den Samstag, den 01. Dezember 2018 insbesondere eine Wegstreckenänderung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung gehört, begegnet.
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung ist auch ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris).
  • VGH Bayern, 08.11.2005 - 24 CS 05.2916
    Auszug aus VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18
    Diese sind nicht so wesentlich, dass die Auflage faktisch einem Verbot gleichkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, DVBl 2005, 969; Bay. VGH, Beschluss vom 08. November 2005 - 24 CS 05.2916 -, BayVBl 2006, 185).
  • OVG Thüringen, 09.08.1996 - 2 EO 669/96

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlungs- und Demonstrationsrecht;

  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2016 - 15 B 1500/16

    Nichterstreckung der Versammlungsfreiheit auf den Zutritt zu der Öffentlichkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12

    Keine Demonstration der NPD am 27. Januar 2012

  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

  • VG Dresden, 15.07.2015 - 5 L 546/15

    Vergabe von Schulplätzen - Der Sportverein entscheidet!?

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

  • BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 15 A 2100/18

    Versammlung Anspruch auf Einschreiten Beeinträchtigungen Dritter

    vgl. zu Kollisionslagen der genannten Grundrechte mit der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 15 ff.; VG Neustadt a. W., Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, juris Rn. 24, 33; VG Leipzig, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 L 75/15 -, juris Rn. 35 f.; zu Art. 12 und 14 GG als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 -, juris Rn. 4.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage

    vgl. zu Kollisionslagen der genannten Grundrechte mit der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 15 ff.; VG Neustadt a. W., Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, juris Rn. 24, 33; VG Leipzig, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 L 75/15 -, juris Rn. 35 f.; zu Art. 12 und 14 GG als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 -, juris Rn. 4.
  • VG Neustadt, 21.01.2019 - 3 L 54/19

    Frauenbündnis Kandel e.V. hat Anspruch auf Veröffentlichung eines

    Befürchtet die Antragsgegnerin, es könne dann durch die Aktion des Antragstellers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen, nicht aufrechterhalten werden, so könnten von der zuständigen Stelle Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz (s. § 15 VersammlG), auch schon im Vorfeld der Veranstaltung ergriffen werden (vgl. z.B. VG Neustadt (Weinstraße) Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW - und Beschluss vom 21. September 2018 - 5 L 1291/18.NW -, beide in juris veröffentlicht).
  • VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17

    Versammlungs- und Demonstrationsrecht

    Denn dem Recht des Klägers auf Ausübung seiner Versammlungsfreiheit haben jedenfalls anderweitige, gleichwertige Grundrechte des Beigeladenen gegenübergestanden, die für sich genommen ebenfalls eine Einschränkung des Versammlungsrechts rechtfertigen (vgl. hierzu u.a. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, Rn. 37; VG Braunschweig, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 5 B 97/11 - Rn. 33, 34; VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 A 65.05 -, Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Karlsruhe, 10.05.2019 - 2 K 3085/19

    Anmeldung einer Versammlung

    Die Gewährleistung eines sicheren Rettungsweges vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtaktivitäten am 11.05.2019 in Pforzheim und den die konkreten Rettungswege betreffenden Örtlichkeiten rechtfertigen bereits für sich genommen die lediglich geringfügige räumliche Verlagerung der vom Antragsteller geplanten Zwischenkundgebung vor dem ehemaligen Emma-Jaeger-Bad hin zu dem Parkplatz "Alfons-Kern-Schule" an der Ecke Zehnthof-/Theaterstraße (vgl. zur versammlungsrechtlichen Auflage einer Wegstreckenverlagerung, um den Hauptrettungsweg freizuhalten insbesondere VG Neustadt, Beschl. v. 29.11.2018 - 5 L 1533/18.NW -, juris).
  • VG Gießen, 07.09.2020 - 4 L 2910/20

    Verstoß gegen HundeVO - fahrlässig verursachter Hundebiss

    Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 HVwVfG, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts aus formellen Gründen führt, liegt nur vor, wenn eine Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts gänzlich fehlt oder mangelhaft, weil im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 HVwVfG unzureichend oder unvollständig, ist (so auch die antragstellerseits zitierte Rechtsprechung: VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 L 1533/18.NW, zit. nach juris Rn 16).
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