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   VG Neustadt, 30.04.2020 - 1 L 206/20.NW   

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https://dejure.org/2020,9838
VG Neustadt, 30.04.2020 - 1 L 206/20.NW (https://dejure.org/2020,9838)
VG Neustadt, Entscheidung vom 30.04.2020 - 1 L 206/20.NW (https://dejure.org/2020,9838)
VG Neustadt, Entscheidung vom 30. April 2020 - 1 L 206/20.NW (https://dejure.org/2020,9838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG, § 68 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO
    Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung und dessen Nachholung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens durch eine neue Beurteilung

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Die dienstliche Beurteilung und ihre Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Neustadt, 30.04.2020 - 1 L 206/20
    Die Begründung des Gesamturteils ist notwendiger Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung und nur ausnahmsweise entbehrlich; sie kann in einem Widerspruchsverfahren gegen die Beurteilung nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, 2 A 10/17, juris).

    16 Diese Begründung ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingender Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung und ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn sich ein bestimmtes Gesamturteil aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen heraus aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris).

    Die Begründung kann, wie bereits ausgeführt, nicht mehr im Widerspruchsverfahren gegen die dienstliche Beurteilung nachgeholt werden, sondern ist notwendiger Bestandteil der Beurteilung selbst (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2017 - 2 B 11290/17

    Maßgeblicher Zeitraum für eine dienstliche Beurteilung; Erfolg im vorläufigen

    Auszug aus VG Neustadt, 30.04.2020 - 1 L 206/20
    Die Antragstellerin muss im Eilverfahren gegen die Beförderungsentscheidung die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung im Einzelnen substantiiert belegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17.OVG -) und zudem glaubhaft machen, dass eine Abänderung der Beurteilung Einfluss auf eine erneute Auswahlentscheidung haben kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -).

    Im Beförderungsverfahren ist entscheidend, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für vergleichbare dienstliche Beurteilungen sorgen muss, unter Beachtung des Anspruchs der Beamtinnen und Beamten darauf, dass Beurteilungslücken nur im Ausnahmefall entstehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).

    Dieser Widerstreit ist grundsätzlich zugunsten des ersteren zu lösen - mit der Folge, dass durchaus unterschiedliche Beurteilungszeiträume in einem Beförderungsauswahlverfahren hinzunehmen sind (vgl. erneut OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2012 - 2 B 10606/12
    Auszug aus VG Neustadt, 30.04.2020 - 1 L 206/20
    Die Antragstellerin muss im Eilverfahren gegen die Beförderungsentscheidung die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung im Einzelnen substantiiert belegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17.OVG -) und zudem glaubhaft machen, dass eine Abänderung der Beurteilung Einfluss auf eine erneute Auswahlentscheidung haben kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -).

    Einzelne Gesichtspunkte, wie z. B. dort erwähnte Rückfragen und Rückmeldungen von Fachabteilungen oder Bürgern können vom Dienstherrn im Widerspruchsverfahren erforderlichenfalls noch weiter konkretisiert werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Neustadt, 30.04.2020 - 1 L 206/20
    5 Im vorliegenden Eilverfahren, in dem das Gericht die gleichen Prüfungsmaßstäbe nach Umfang und Intensität wie in einem Hauptsacheverfahren anzulegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris), erweist sich zwar die vom Antragsgegner zur Grundlage der Beförderungsauswahl gemachte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin als nicht frei von rechtlichen Bedenken.

    Dafür genügt zwar die Möglichkeit eines späteren Obsiegens in der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O.), selbst diese Möglichkeit hält die Kammer aber hier im Ergebnis für ausgeschlossen.

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