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   VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13   

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VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13 (https://dejure.org/2013,29776)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 01.11.2013 - 11 B 6467/13 (https://dejure.org/2013,29776)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 01. November 2013 - 11 B 6467/13 (https://dejure.org/2013,29776)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15a Abs 2 S 1 AufenthG
    Ausländer; unerlaubt eingereist; Ermessen; Schwangerschaft; Umverteilung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 15a Abs. 1, AufenthG § 15a Abs. 2 S. 2, AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6
    Verteilung, Verteilungsverfahren, Schwangerschaft, Gravidität, Ermessen, Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft, nichteheliches Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 30.03.2006 - 3 TG 556/06

    Ausländer; unerlaubte Einreise; Verteilung; Ermessen; Duldungsbescheinigung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13
    Bei der Ermessensentscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG muss berücksichtigt werden, ob viel dafür spricht, dass in absehbare Zeit ohnehin wieder eine Rückverteilung des Ausländers in den Zuständigkeitsbereich der verfügenden Ausländerbehörde erfolgen wird (im Anschluss an VGH Kassel, Beschluss vom 30. März 2006 - 3 TG 556/06 - juris).

    In die Ermessenserwägung ist insbesondere einzustellen, ob einiges dafür spricht, dass der betroffene Ausländer in absehbarer Zeit ohnehin wieder dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde, die die Weiterleitung betreiben möchte, zugewiesen werden müsste (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2006 - 3 TG 556/06 -, juris Rn. 4).

    Denn die hochschwangere Antragstellerin müsste im Falle einer polizeilichen Überprüfung damit rechnen, wenn auch kurzfristig, inhaftiert zu werden und dass sie im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keinen Nachweis darüber führen könnte, dass die Abschiebung tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2006 - 3 TG 556/06 -, juris Rn. 7).

    Die tatsächliche Hinnahme eines Aufenthaltes außerhalb einer förmlichen Duldung ist durch das AufenthG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 - EZAR 2000, 225; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2006 - 3 TG 556/06 -, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2010 - 8 ME 159/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung hinsichtlich des Schutzes von Ehe und Familie

    Auszug aus VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13
    Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG werden erst dann ausgelöst, wenn zu der Schwangerschaft noch weitere Umstände hinzutreten, die eine besondere Betroffenheit der Schwangeren begründen, wie z.B. eine Risikoschwangerschaft oder das besondere Angewiesensein auf eine Unterstützung durch Dritte in der Zeit der Schwangerschaft (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010, - 8 ME 159/10 -, juris Rn. 5/6; und vom 15. September 2008, -10 ME 328/08 -, juris Rn. 11).
  • VG Wiesbaden, 21.02.2006 - 4 G 240/06
    Auszug aus VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13
    Allein die Tatsache, dass die Ausländerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt und schwanger ist reicht für sich genommen noch nicht aus (vgl. Westphal in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 15a Rn. 5; sowie VG Wiesbaden Beschluss vom 21. Februar 2006 - 4 G 240/06 -, juris).
  • VG Oldenburg, 29.01.2013 - 11 B 37/13

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr.

    Auszug aus VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13
    Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Schwangere während der Mutterschutzfristen nicht gefahrlos abgeschoben werden kann (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2013, -11 B 37/13, - juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2008 - 10 ME 328/08

    Aussetzung der Abschiebung wegen der von dem Ausländer beabsichtigten

    Auszug aus VG Oldenburg, 01.11.2013 - 11 B 6467/13
    Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG werden erst dann ausgelöst, wenn zu der Schwangerschaft noch weitere Umstände hinzutreten, die eine besondere Betroffenheit der Schwangeren begründen, wie z.B. eine Risikoschwangerschaft oder das besondere Angewiesensein auf eine Unterstützung durch Dritte in der Zeit der Schwangerschaft (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010, - 8 ME 159/10 -, juris Rn. 5/6; und vom 15. September 2008, -10 ME 328/08 -, juris Rn. 11).
  • OVG Bremen, 25.03.2022 - 2 PA 91/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Mutterschutz als zwingender Grund

    Auch eine Schwangerschaft als solche stellt ohne hinzutreten weiterer Umstände (wie z.B. besonderer medizinischer Risiken oder eines besonderen Hilfsbedarfs der Schwangeren) keinen zwingenden Grund gegen eine Verteilung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar (VG Oldenburg, Beschl. v. 01.11.2013 - 11 B 6467/13, juris Rn. 5).

    Die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus oder zieht zumindest in Erwägung, dass eine Verteilung kurz vor und kurz nach der Entbindung mit Rücksicht auf die Gesundheit der Schwangeren und des un- bzw. neugeborenen Kindes regelmäßig ausscheidet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.01.2013 - 11 B 6467/13, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2006 - 3 B 118/06, juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008 - 4 E 891/08, juris Rn. 4; a.A. dagegen wohl VG Wiesbaden, Beschl. v. 21.02.2006 - 4 G 240/06, juris Rn. 22).

    Diese Vorschrift beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass in diesem Zeitraum bei einer erheblichen psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren eine Gefahr für sie oder ihr Kind nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 01.11.2013 - 11 B 6467/13, juris Rn. 11).

  • VG Köln, 27.05.2014 - 2 K 2273/13

    Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Zuständigkeit Italiens für die Durchführung

    Diese gesetzgeberische Wertung zieht in aller Regel auch für Abschiebungen eine zeitliche Grenze, vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 1. November 2013 - 11 B 6467/13 - juris; VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 - 3 B 357/14 As - Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 146; im Ergebnis wohl auch Bauer in: Renner u.a., Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60a AufenthG Rn. 29.
  • VG Schwerin, 02.05.2014 - 3 B 357/14

    Abschiebung einer Schwangeren in die Schweizer Eidgenossenschaft

    So auch VG Oldenburg (Oldenburg), Beschlüsse vom 29. Januar 2013, -11 B 37/13, - juris Rn. 10 und 01. November 2013 - 11 B 6467/13 -, juris 11.
  • VG Oldenburg, 14.08.2015 - 11 B 2162/15

    Haushaltsgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, Verteilungsverfahren,

    In die Ermessenserwägung ist insbesondere einzustellen, ob einiges dafür spricht, dass der betroffene Ausländer in absehbarer Zeit ohnehin wieder dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde, die die Weiterleitung betreiben möchte, zugewiesen werden müsste (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 2006 - 3 TG 556/06 -, juris Rn. 4; VG Oldenburg, Beschluss vom 1. November 2013 - 11 B 6467/13 - juris).
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