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   VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21   

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VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21 (https://dejure.org/2021,51637)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 06.12.2021 - 7 B 3310/21 (https://dejure.org/2021,51637)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 7 B 3310/21 (https://dejure.org/2021,51637)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Oldenburg, 11.09.2019 - 7 B 2431/19

    Altenpfleger; Interimsgefahr; Unzuverlässigkeit; Widerruf

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21
    Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine über das gefahrenabwehrrechtliche Grundinteresse am Widerruf hinausgehende besondere Begründung erforderlich, die insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Abwehr einer sog. Interimsgefahr genügen muss (Fortführung Beschluss vom 11. September 2019 - 7 B 2431/19 -, juris).

    Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen ergeben (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 11. September 2019 - 7 B 2431/19 - n. v., m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Zudem ist der Antragstellerin durch den Widerruf zwar die Tätigkeit als Fachkraft, nicht aber der gesamte Arbeitsmarkt und auch nicht der gesamte Arbeitsmarkt in der Pflegebranche verschlossen (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 11. September 2019 - 7 B 2431/19 -, n. v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28. Dezember 2019 - 8 ME 82/19 -, V. n. b.).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2013 - 8 LA 155/12

    Schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht bei Ausnutzung eines

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21
    Dies ist insbesondere den Regelungen zu ihrer Ausbildung zu entnehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. März 2013 - 8 LA 155/12 - NJW 2013, 3462, juris, Rn. 10 ff.).

    Hierfür ist es unerheblich, ob das Verhalten des Krankenpflegers auch strafrechtlich relevant oder gar strafrechtlich geahndet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Juni 2013 - 8 LA 155/12 -, NJW 2013, 3462, juris, Rn. 12).".

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 8 LA 138/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21
    Die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führende Gefährdung kann vielmehr bereits dann zu bejahen sein, wenn sie nicht so fernliegt, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 4. März 2014 - 8 LA 138/13 -, V. n. b., m. w. N.).
  • BVerwG, 05.02.1991 - 1 D 34.90

    Beamtenrecht - Milderungsgrund der Widergutmachung - Entdeckungsgefahr

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21
    Ein solcher Milderungsgrund greift grundsätzlich nur dann ein, wenn der Schädiger noch vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung insgesamt wiedergutgemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Februar 1991 - 1 D 34/90 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 1122/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21
    Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und bei der Entscheidung über das Begehren in der Sache unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden sind, die im Einzelfall eine separate Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18 -, juris, Rn. 16).
  • VG Braunschweig, 11.02.2015 - 1 A 159/14
    Auszug aus VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21
    Außerdem kann sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 11. Februar 2015 - 1 A 159/14 -, juris, Rn. 30).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2020 - 4 LC 291/17

    Befahrensregelung; Bundeswasserstraße; Gesetzgebungskompetenz; Kitesurfen;

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.12.2021 - 7 B 3310/21
    Ist der Beklagte/Antragsgegner falsch bezeichnet, aber - wie hier (vgl. auch den Schriftsatz der Aktivseite vom 11. November 2021, Bl. 25 der Gerichtsakte) - erkennbar, gegen wen sich die Klage/der Antrag richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 LC 291/17 -, juris, Rn. 33 m. w. N.).
  • VG Hamburg, 17.08.2022 - 11 E 2730/22

    Zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin"

    Erforderlich ist mithin eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahingehend, ob der Betreffende willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010, 3 C 22/09, juris Rn. 10; VG Oldenburg, Beschl. v. 6.12.2021, 7 B 3310/21, juris Rn. 23).

    Liegen diese Voraussetzungen für die Bejahung der Unzuverlässigkeit vor, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs aus der vom Gesetzgeber selbst mit § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG getroffenen Wertung, dass in einem solchen Fall der Widerruf der unteilbaren Erlaubnis das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2022, 20 E 1204/22, n.v.; VG Oldenburg, Beschl. v. 6.12.2021, 7 B 3310/21, juris Rn. 23).

    Gemessen hieran verfügte die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2002, 3 C 37.01, juris Rn. 21, 28; VG Oldenburg, Beschl. v. 6.12.2021, 7 B 3310/21, juris Rn. 34) nicht mehr über die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit.

    Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, weshalb ein solcher Eingriff nur zur Abwehr konkret drohender Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (VG Oldenburg, Beschl. v. 6.12.2021, 7 B 3310/21, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2021, 7 L 817/21, juris Rn. 20).

  • VG Karlsruhe, 26.06.2023 - 19 K 4725/21

    Widerruf der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" im Nachgang zu

    Liegen diese Voraussetzungen für die Bejahung der Unzuverlässigkeit vor, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs aus der vom Gesetzgeber selbst mit § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG getroffenen Wertung, dass in einem solchen Fall der Widerruf der unteilbaren Erlaubnis das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden (VG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.2021 - 7 B 3310/21 - juris Rn. 23 mwN).
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