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   VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22   

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VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22 (https://dejure.org/2022,12244)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 09.05.2022 - 3 B 1131/22 (https://dejure.org/2022,12244)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2022 - 3 B 1131/22 (https://dejure.org/2022,12244)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Der Landesverband der Alternative für Deutschland kann von der Stadt Aurich nicht verlangen, dass ihm die Sparkassen-Arena für einen Parteitag überlassen wird.

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag der AfD auf Überlassung der Sparkassen-Arena in Aurich für einen Landesparteitag ab

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2007 - 10 ME 87/07

    Voraussetzung des Anspruches einer politischen Partei (NPD) gegen eine Gemeinde

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Für den gegen die Kommune geltend gemachten Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung ist es deshalb erforderlich, dass der Private den Weisungen der Kommune unterworfen ist oder dass sich die Kommune dem Privaten gegenüber entsprechende Mitwirkungsrechte vorbehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 2007 - 10 ME 87/07 -, juris Rn. 6 sowie Beschluss vom 11. Dezember 2012, a.a.O.).

    Selbst dann jedoch, wenn - wie der Antragsteller meint - die Sparkassen-Arena als öffentliche Einrichtung eingeordnet werden müsste, wäre ein Anordnungsanspruch dennoch nicht gegeben, da Voraussetzung für den Anspruch einer politischen Partei auf Überlassung einer kommunalen Einrichtung nach § 5 Abs. 1 PartG die rechtliche Möglichkeit der Antragsgegnerin wäre, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der privatrechtlichen Gesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 2007 - 10 ME 87/07 -, juris Rn. 6).

    Da die Sparkassen-Arena nicht von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung bereitgestellt wird, kann auch die Argumentation des Antragstellers, eine Kommune dürfe sich ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung politischer Parteien nach § 5 PartG nicht dadurch entziehen, dass sie die Zulassungsentscheidung einem privaten Dritten überlasse, hier nicht zu einem Verpflichtungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin führen (vgl. den Ausschluss von Einwirkungsrechten nicht beanstandend Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 2007 - 10 ME 87/07 -, juris; vgl. im Übrigen zu dieser Frage Nds. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 10 LA 273/08 -, V.n.b.).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2012 - 10 ME 130/12

    Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 30 Abs. 1

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Dies gilt ebenso, wenn der Betrieb einer Einrichtung einer Kommune einem Privaten, etwa einem Pächter, überlassen wird ( Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 f. mit Verweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 -, DVBl. 1990, 154).

    Für den gegen die Kommune geltend gemachten Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung ist es deshalb erforderlich, dass der Private den Weisungen der Kommune unterworfen ist oder dass sich die Kommune dem Privaten gegenüber entsprechende Mitwirkungsrechte vorbehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 2007 - 10 ME 87/07 -, juris Rn. 6 sowie Beschluss vom 11. Dezember 2012, a.a.O.).

    Trotz der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. das Vermögen am Regiebetrieb Sparkassen-Arena hält und deren Komplementärin den Betrieb der Einrichtung mit einer bestimmten Zweckbindung (siehe hierzu den Gesellschaftsvertrag der Q. Bäder- und Hallenbetriebs) verwaltet, kann die Sparkassen-Arena nur dann als eine öffentliche, d.h. von der Antragsgegnerin in Wahrnehmung einer ihr obliegenden Aufgabe zu einem von ihr bestimmten Zweck ihren Einwohnern zur allgemeinen Verfügung bereitgestellte Einrichtung angesehen werden, wenn die Antragsgegnerin hierbei über wesentliche Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte verfügt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Antragstellers ergebenden Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2002 - 5 S 378/02

    Rechtswegverweisung im Eilverfahren

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es insoweit auf den Anspruch in der Hauptsache an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2002 - 5 S 378/02 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 10 ME 74/07

    Anspruch des niedersächsichen Landesverbands der Nationaldemokratischen Partei

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    "Aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht es Gemeinden zwar grundsätzlich frei, ihre gemeindlichen Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen ( Nds. OVG, Beschl. v. 28.2. 2007 - 10 ME 74/07 -, DVBl. 2007, 517 , hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 20, m. w. N.).
  • VG Oldenburg, 26.01.2018 - 3 B 8299/17

    Beigeordneter; Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Kommunalrecht; Kreisausschuss;

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 3 B 8299/17 -, juris Rn. 10 und 12).
  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen ( BVerfG, Beschl. v. 7.3. 2007 - 2 BvR 447/07 -, NdsVBl. 2007, 165 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 3).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Dies gilt ebenso, wenn der Betrieb einer Einrichtung einer Kommune einem Privaten, etwa einem Pächter, überlassen wird ( Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 f. mit Verweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 -, DVBl. 1990, 154).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2011 - 10 ME 47/11

    Gezielte Änderung der Benutzungsordnung einer Halle zum Ausschluss einer Partei

    Auszug aus VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zu dem Gleichbehandlungsanspruch politischer Parteien in seinem Beschluss vom 14. April 2011 (- 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30) ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22

    Einwirkungsmöglichkeiten; Kommunalaufsicht; Landesparteitag; Mitwirkungsrechte;

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer - vom 9. Mai 2022, Az. 3 B 1131/22 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladenen anzuweisen, ihm an zwei Terminen aus den Terminfenstern 25./26. Juni 2022, 2./3. Juli 2022, 9./10. Juli 2022, 16./17. Juli 2022 und 23./24. Juli 2022 die Sparkassen-Arena in Aurich zur Durchführung seines Landesparteitags zu den üblichen Vertragsbedingungen zu überlassen.
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