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   VG Oldenburg, 13.02.2018 - 7 A 119/18   

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VG Oldenburg, 13.02.2018 - 7 A 119/18 (https://dejure.org/2018,2501)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 13.02.2018 - 7 A 119/18 (https://dejure.org/2018,2501)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18 (https://dejure.org/2018,2501)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.02.2018 - 7 A 119/18
    Dabei setzt die unmittelbar - d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon soweit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 -, juris, Rn. 14).

    Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23).

    Folglich greift im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.02.2018 - 7 A 119/18
    Für die Bedrohung im Sinne von § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der schutzsuchende Ausländer in seinem Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eintretender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er aber unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22).

    Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23).

  • VG Hamburg, 10.08.2017 - 2 A 7784/16

    Flüchtlingsanerkennung für homosexuelle Männer aus Marokko

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.02.2018 - 7 A 119/18
    Es ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass in Fällen der Homosexualität die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grunde nach in Betracht kommen kann (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 10. August 2017 - 2 A 7784/16 -, und des Verwaltungsgerichtes Köln vom 14. Juli 2017 - 3 K 1080/16.A -, jew. juris und mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.02.2018 - 7 A 119/18
    Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU (und auch Qualifikationsrichtlinie a.F. - 2004 -) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Vierte Kammer, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris) ist Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie a.F. (Richtlinie 2004/83/EG) dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.
  • VG Oldenburg, 06.12.2018 - 7 A 1229/18

    Asyl; Generalerklärung des Bundesamtes; Homosexualität; Marokko

    Bestätigung des Gerichtsbescheids vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18 -, juris.

    Mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18, juris - hat das Gericht die Asylklage des Klägers abgewiesen.

    Den dagegen gerichteten Antrag auf mündliche Verhandlung (Schriftsatz vom 2. März 2018, Blatt 78 der Gerichtsakte des Verfahrens 7 A 119/18, unterzeichnet von einer angestellten Kraft des bevollmächtigten Einzelanwalts) hat das Gericht für unwirksam und den Gerichtsbescheid für rechtskräftig gehalten.

    Auf entsprechenden Schriftsatz (nunmehr mit Unterschrift des bevollmächtigten Einzelanwalts des Klägers) vom 8. März 2018 hat das Gericht das vorliegende Verfahren auf Fortführung des Verfahrens 7 A 119/18 mit Blatt 1 der Gerichtsakte eröffnet.

    das Verfahren 7 A 119/18 fortzuführen.

    Die Klage bleibt aus den Gründen des Gerichtsbescheides des erkennenden Gerichtes vom 13. Februar 2018 (7 A 119/18, juris) ohne Erfolg.

    Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob das Verfahren 7 A 119/18 überhaupt fortzuführen wäre, auch wenn allerdings Überwiegendes dagegen spricht, soweit in der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwaltes mehrere Angestellte beschäftigt sind, die Schriftsätze unterzeichnen, ohne nach außen zugleich Untervollmacht vorzulegen.

  • VG Oldenburg, 02.05.2018 - 7 B 1821/18

    Anordnungsgrund obsolet; Asyl; Folgeverfahren; Homosexualität; Kein

    Sie kann im Einzelfall zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (Fortführung der Rechtsprechung nach dem Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18 -, juris, mit Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2018).

    Ein Anspruch eines Marokkaners auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnte angesichts einer geltend gemachten Homosexualität zwar aus § 3 AsylG folgen (vgl. dazu grundsätzlich Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018, 7 A 119/18, juris).

    Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben können die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG bei homosexuellen Marokkanern grundsätzlich (unbeschadet der Prüfung des Einzelfalls) erfüllt sein (so schon: Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 -, 7 A 119/18 -, juris).

    Auch in den Jahren 2013 und 2007 hatte es offenbar Verurteilungen wegen Homosexualität gegeben (Auskunft amnesty international ans Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 1. April 2015 S. 2 f.), vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2016 - 1 A 4022/14 -, V. n. b., und Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18 - juris).

  • VG Oldenburg, 17.05.2019 - 7 A 919/19

    Asyl; Gesundheit; Grundversorgung; Kardiomyopathie; Klageabweisung als

    - Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18.
  • VG Oldenburg, 28.11.2019 - 7 B 3364/19

    Asyl; Lage; Marokko; offensichtlich unbegründet; Offensichtlichkeitsurteil;

    - Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18 -.
  • VG Regensburg, 24.06.2021 - RN 1 K 19.30899
    Danach ist Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (Qualifikationsrichtlinie a.F.) dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt (vgl. VG Regensburg, U.v. 19.11.2013 - RN 5 K 13.30226 - juris; VG Oldenburg, U.v. 13.2.2018 - 7 A 119/18 - juris Rn. 230).
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