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   VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15   

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VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15 (https://dejure.org/2015,35464)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 19.11.2015 - 5 A 3452/15 (https://dejure.org/2015,35464)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 19. November 2015 - 5 A 3452/15 (https://dejure.org/2015,35464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 2 AufenthG; § 11 Abs 7 S 4 AufenthG; § 52 Nr 2 S 3 VwGO; § 80 AsylVfG
    Asylrechtliche Streitigkeit; Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes; örtliche Zuständigkeit; Sperrfrist

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 2, AsylG § 80, VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, AufenthG § 11 Abs. 2
    Asylverfahren, offensichtlich unbegründet, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung, asylrechtliche Streitigkeit, Asylrecht, Sperrfrist, Einreisesperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Regensburg, 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357

    Bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15
    Es handelt sich hier um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz ursprünglicher Verortung allein im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln war und ist (entgegen: VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -).

    Danach handelt es sich um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz Verortung im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln und nach verständiger Würdigung des gesetzgeberischen Willens sowohl unter den Begriff der "Streitigkeit nach dem Asylgesetz/Asylverfahrensgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zu fassen ist als auch im Übrigen die Anwendung der besonderen prozessualen Bestimmungen des 9. Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes - nunmehr AsylG - erfordert (Kammerbeschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2015 - 5 B 3636/15 -, juris; entgegen: VG Regenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -).

    Darunter fallen auch Streitigkeiten über die seit dem 1. August 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Entscheidungen zur Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten (§ 11 Abs. 2 AufenthG), die an dessen aufenthaltsbeendende Entscheidungen nach erfolglosen Asylverfahren anknüpfen (a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 - juris, Rn. 13).

    Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (a.a.O.) hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes einen eigenständigen Streitgegenstand angenommen und das Verfahren nach Abtrennung insoweit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

  • VG Aachen, 30.10.2015 - 6 L 807/15

    Serbien; offensichtlich unbegründet; Einreiseverbot; Befristung; aufschiebende

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15
    Der in § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG normierte Rahmen für die Bemessung der Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von einem Jahr ist - unabhängig von der Frage, ob die in ihrer ursprünglichen Fassung hier nicht anwendbare Norm infolge ihrer Neufassung und der zeitgleichen Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten auf u.a. Albanien nunmehr einen mit zu berücksichtigenden Wertungsrahmen vorzugeben vermag (vgl. in diesem Zusammenhang: VG Aachen, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 6 L 807/15.A) - nicht geeignet, die Befristung des streitigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots - für das § 11 Abs. 3 AufenthG eine eigene und separat zu behandelnde Regelung trifft - zu determinieren.
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15
    Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 hat der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 11 AufenthG neu gefasst und damit u.a. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich insoweit aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98; Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen nachvollzogen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 30, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 24, 35).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15
    Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 hat der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 11 AufenthG neu gefasst und damit u.a. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich insoweit aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98; Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen nachvollzogen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 30, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 24, 35).
  • VG Oldenburg, 02.10.2015 - 5 B 3636/15

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen die Befristung des gesetzlichen

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15
    Danach handelt es sich um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz Verortung im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln und nach verständiger Würdigung des gesetzgeberischen Willens sowohl unter den Begriff der "Streitigkeit nach dem Asylgesetz/Asylverfahrensgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zu fassen ist als auch im Übrigen die Anwendung der besonderen prozessualen Bestimmungen des 9. Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes - nunmehr AsylG - erfordert (Kammerbeschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2015 - 5 B 3636/15 -, juris; entgegen: VG Regenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -).
  • VG Sigmaringen, 21.10.2016 - A 3 K 3105/16

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Europarechtliche oder systematische Gründe, die Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG für den Fall der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 Var. 3 AufenthG) entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung auszulegen, bestehen - anders als dies der VGH Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung für die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung entschieden hat - nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 22.12.2015 - 4 A 15/15 -, juris; eine Ermessensentscheidung nehmen ebenfalls an: VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 08.12.2015 - W 6 K 15.30722 - VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2015 - 5 A 3452/15 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2016 - 6 L 23/16.A -, alle juris).
  • VG Dresden, 20.12.2017 - 12 K 3365/16
    Gemessen daran erscheint die Ermessensentscheidung der Befristung auf 30 Monate, wenn wie hier besondere Umstände weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, ermessensfehlerfrei und begegnet keinen Bedenken (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 19. November 2015 - 5 A 3452/15 - Urt. v. 11. Januar 2016 - 11 A 892/15; VG des Saarlandes, Beschl. v. 13.Oktober2015-3 L 1431/15; alle zit. nach juris).
  • VG Düsseldorf, 27.01.2016 - 21 K 7126/15
    Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Beklagte mangels berücksichtigungsfähiger Belange und ohne weitere Begründung an der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu 5 Jahren orientiert hat, so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 20 L 4078/15.A -, juris, Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 5 V 2543/15 -, juris, Rn. 28; VG Oldenburg, Urteil vom 19. November 2015 - 5 A 3452/15 -, juris.
  • VG Würzburg, 08.12.2015 - W 6 K 15.30722

    Einreise- und Aufenthaltsverbot - Befristung

    Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und auf Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei möglich, da die Länge der Frist in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens von 60 Monaten (5 Jahren) liegt (vgl. VG Oldenburg, B.v. 19.11.2015 - 5 A 3452/15 - juris; B.v. 2.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris; 22.9.2015 - 7 B 3487/15 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.10.2015 - 19a L 1818/15.A - juris; VG Osnabrück, B.v. 23.9.2015 - 5 B 377/15 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 16.03.2016 - 9a K 4940/15

    Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsantrag; Frist; Fristverlängerung;

    vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2015 - 5 A 3452/15 -, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 5 B 3636/15 - und vom 22.September 2015 - 7 B 3487/15 - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.Oktober 2015 - 19a L 1818/15.A - VG Osnabrück, Beschluss vom 23. September 2015 - 5 B 377/15 -).
  • VG Dresden, 18.06.2019 - 12 K 5721/17
    Die Ermessensentscheidung der Befristung auf 30 Monate erscheint damit, wenn wie hier be sondere berücksichtigungsfähige Umstände nicht ersichtlich sind, ermessensfehlerfrei und begegnet keinen Bedenken (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 19. November 2015 - 5 A 3452/15 Urt. v. 11. Januar 2016 - 11 A 892/15; VG des Saarlandes, Beschl. v. 13.Oktober 2015 - 3 L 1431/15; alle zit. nach juris).
  • VG München, 23.12.2015 - M 2 K 15.31215

    Freiwillige Ausreise im Asylverfahren angeblich durch Behörde "vereitelt"

    Insoweit handelt es sich auch um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (§ 83 c AsylG, vgl. auch: VG Oldenburg, U. v. 19.11.2015 - 5 A 3452/15 - juris Rn. 13).
  • VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18

    Gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über die Verlängerung der

    Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung (vgl. hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 19. November 2015 - 5 A 3452/15 -, juris Rn. 35 ff.).
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