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   VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15   

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VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15 (https://dejure.org/2017,42913)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 20.10.2017 - 7 A 3076/15 (https://dejure.org/2017,42913)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 7 A 3076/15 (https://dejure.org/2017,42913)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Anl 1 Nr 3.2.2 VetVwGO ND 2014; § 5 VwKostG ND; § 3 VwKostG ND; § 1 VwKostG ND; Art 11 EUV 543/2011
    Bestimmtheitsgrundsatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen; Gebührenkalkulation; Konformitätskontrolle; Leitfaden; Marktüberwachungsrecht; Risikoanalyse; Äquivalenzprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Dies ist - wie hier - insbesondere bei gebundenen Entscheidungen der Fall (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter C.).

    Eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist dem Betroffenen auch dann individuell zurechenbar im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs, wenn sie an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbarer Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (BVerwG, Beschluss v. 12. Oktober 1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223; BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2015 - 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321, 328; zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b. m.w.N.).

    Das OVG Lüneburg (Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.1.) hat zu der Frage, wann nach den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes Anlass zu einer Amtshandlung gegeben wird, ausgeführt:.

    Eine für die Länder bindende Regelung eines einheitlichen Gebührenbegriffs auch für deren Verwaltungstätigkeit ist damit gerade nicht verbunden (vgl. OVG Lüneburg, Urteile v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b.; VG Lüneburg, Urteil v. 6. Juni 2016 - 6 A 121/15 -, juris Rn. 51).

    In § 3 Abs. 1 S. 1 NVwKostG ist - den Anforderungen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes genügend (vgl. OVG Lüneburg, Urteile v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.3. und v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 77 m.w.N.) - geregelt, dass die einzelnen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen - wie der GOVV - zu bestimmen sind.Mit § 3 Abs. 2 S. 2 NVwKostG werden mit dem Maß des Verwaltungsaufwandes und alternativ dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zudem hinreichend feste Kriterien für die Gebührenbemessung vorgegeben.

    Denn das Bestimmtheitsgebot bezieht sich nur darauf, welche Gebührenhöhe für eine einzelne planmäßige Routinekontrolle zu erwarten ist (OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.b.).

    Die zutreffende Häufigkeit bzw. die Frage des "wann" einer einzelnen Kontrolle ist mithin ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines Gebührentatbestandes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.a.).

    Eine "echte" Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise u.a. zulässig bei fehlendem schutzwürdigen Vertrauen, nämlich wenn der Betroffene mit der Neuregelung rechnen musste, die Rechtslage zuvor unklar war, bei Ersetzung einer unwirksamen Norm durch eine gültige oder bei nur unerheblichen Nachteilen für die Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1, 14 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.d.).

    Ein Verstoß gegen die - hier allein maßgeblichen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.c.) Vorgaben des § 3 Abs. 2 NVwKostG, der wahlweise eine Orientierung an dem Wert der Amtshandlung (§ 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 NVwKostG) oder dem Maß des Verwaltungsaufwandes (§ 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 NVwKostG) vorsieht, liegt nicht vor.

    Unabhängig davon, dass das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sein dürfte, weil dem Gegenstand der Amtshandlung - die Routinekontrolle - ein konkreter Wert für die Klägerin nicht beimessen lässt (so OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.c.), liegt ein Verstoß dagegen auch dann nicht vor, wenn man das Äquivalenzprinzip begrifflich auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Höhe einer Gebühr erstrecken wollte oder jedenfalls fordert, dass danach die Gebühr nicht völlig losgelöst von dem Verwaltungsaufwand für die Behörde bemessen werden darf.

    Nach alledem ist die Klägerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 oder 14 GG verletzt, zumal es für einen Eingriff in Art. 12 GG bereits an einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Gebührenerhebung fehlt und Art. 14 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b.).

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12

    Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit; Fleischuntersuchung; Gebühr;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Den vom Nds. Oberverwaltungsgericht im Urteil v. 20.11.2014 (13 LB 54/12) herausgearbeiteten Grundsätzen für die Bestimmtheit genügten die Gebührenziffern nicht.

    Die in der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 (13 LB 54/12) angesprochenen Bedenken bezüglich der Bestimmtheit wegen des weit gefassten Gebührenrahmens und eines fehlenden Verteilungsmaßstabes seien auf die hier angegriffenen Kostentarife nicht anwendbar, da es sich um eine Festgebühr und keine Rahmengebühr handele.

    In § 3 Abs. 1 S. 1 NVwKostG ist - den Anforderungen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes genügend (vgl. OVG Lüneburg, Urteile v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.3. und v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 77 m.w.N.) - geregelt, dass die einzelnen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen - wie der GOVV - zu bestimmen sind.Mit § 3 Abs. 2 S. 2 NVwKostG werden mit dem Maß des Verwaltungsaufwandes und alternativ dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zudem hinreichend feste Kriterien für die Gebührenbemessung vorgegeben.

    Gleiches gilt für den Verweis auf das Verfahren des Nds. Oberverwaltungsgerichts mit dem Az. 13 LB 54/12 (Urteil v. 20. November 2014).

    Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz steht einer rückwirkenden Regelung nicht grundsätzlich entgegen, auch wenn es insoweit keine ausdrückliche Ermächtigung enthält (OVG Lüneburg, Urteil v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 87 m.w.N.).

    Denn ein Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nach den dargelegten Maßstäben nicht schutzwürdig (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 2001 - 3 C 1/01 -, juris Rn. 40 f. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris).

  • VG Lüneburg, 06.06.2016 - 6 A 121/15

    Anhörungsmangel; Anlasskontrolle; Bestimmtheit; Fahrkosten; Heilung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Eine für die Länder bindende Regelung eines einheitlichen Gebührenbegriffs auch für deren Verwaltungstätigkeit ist damit gerade nicht verbunden (vgl. OVG Lüneburg, Urteile v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b.; VG Lüneburg, Urteil v. 6. Juni 2016 - 6 A 121/15 -, juris Rn. 51).

    Im Übrigen liefe eine vollständige Vorhersehbarkeit der Kontrollen deren Zweck zuwider, der gerade durch ein gewisses Maß an Überraschung erreicht wird (so auch VG Lüneburg, Urteil v. 6. Juni 2016 - 6 A 121/15 -, juris Rn. 61).

    Aus gleichen Gründen spielen die von der Klägerin selbst durchgeführten zahlreichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch für die Feststellung, dass die Klägerin die Kosten veranlasst hat, keine Rolle (vgl. dazu auch VG Lüneburg, Urteil v. 6. Juni 2016 - 6 A 121/15 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2000 - 11 L 312/00

    Gebührenbegriff; Gebührenpflicht; Kostenschuldner; Lebensmittelüberwachung

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat sich bewusst für diesen weiten Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten eines Betroffenen und der gebührenpflichtigen Amtshandlung entschieden (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung, LT-Drs. 4/222, S. 8) und nicht gefordert, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.5.2002 - 11 LA 100/02 -, NVwZ-RR 2002, 834; Beschl. v. 13.7.2000 - 11 L 312/00 -, juris Rn. 13).

    Einen hinreichenden Anlass gibt danach auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung, LT-Drs. 4/222, S. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, Ge-wArch 1981, 346), der objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz für Aufsichts- oder Ordnungsbehörden eine Ermächtigung für ein Einschreiten knüpft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, juris Rn. 18; Urt. v. 20.2.1984, a.a.O., S. 466), oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.7.2000, a.a.O., Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016 - 15 A 610/15 -, juris Rn. 17).".

  • VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15

    Kosten; Lebensmittelüberwachung; Verwaltungskosten

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Im Übrigen wurde § 46a LMBG durch § 63 LFBG ersetzt, der ausdrücklich nur die Gebührenerhebung durch Bundesbehörden regelt (vgl. dazu auch VG Braunschweig, Urteil v. 23. August 2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Die Forderung nach einer weiteren Festlegung der Kontrollzyklen ist angesichts des Grundsatzes der risikoorientierten Kontrolle von Betrieben nicht zweckmäßig (vgl. dazu auch VG Braunschweig, Urteil v. 23. August 2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 58).

  • VG Hannover, 22.09.2016 - 15 A 610/15

    Anlass; anlasslos; Betriebskontrolle; Gebühren; Kosten; Lebensmittelkontrolle;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Nach den Urteilen des VG Hannover vom 22.9.2016 (15 A 610/15, 1932/15 und 2238/15) würden die dort einschlägigen Gebührenziffern die unterschiedlichen Betriebs- und Umsatzgrößen nicht hinreichend abbilden.

    Einen hinreichenden Anlass gibt danach auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung, LT-Drs. 4/222, S. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, Ge-wArch 1981, 346), der objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz für Aufsichts- oder Ordnungsbehörden eine Ermächtigung für ein Einschreiten knüpft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, juris Rn. 18; Urt. v. 20.2.1984, a.a.O., S. 466), oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.7.2000, a.a.O., Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016 - 15 A 610/15 -, juris Rn. 17).".

  • VG Oldenburg, 08.09.2015 - 7 A 2567/14

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen von

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2015 (7 A 2567/14) ergebe sich, dass es für die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht erforderlich sei, dass ein Unternehmen erkennen könne, welche Gebührensumme es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes insgesamt zu entrichten habe.

    Dabei ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 8. September 2015 zum Az. 7 A 2567/14 zur Gebührenerhebung bei Routinekontrollen von Futtermittelbetrieben sowie auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die individuelle Zurechenbarkeit ausreichend, dass die Kontrollmaßnahme durch die Produktions- bzw. Handlungsweise des Herstellers als eine bestimmte Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit ausgelöst wird.

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 10 LC 28/04

    Festlegung der gesetzlichen Grundlagen einer Gebühr als Voraussetzung eine

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Das Nds. Oberverwaltungsgericht (Urteil v. 21.9.2004 - 10 LC 28/04) habe ausgeführt, dass ein generalklauselartiger Auffangtatbestand, in dem ein sehr weiter Gebührenrahmen für nicht näher konkretisierte Amtshandlungen vorgesehen sei, nicht dem Rechtsstaatsprinzip genüge.

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 21. September 2004 (10 LC 28/04) verfängt hier nicht.

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Denn ein Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nach den dargelegten Maßstäben nicht schutzwürdig (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 2001 - 3 C 1/01 -, juris Rn. 40 f. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris).
  • VG Oldenburg, 27.09.2016 - 7 A 1341/16

    Abgabengerechtigkeit; Bestimmtheit; Gebührenkalkulation; Gebührenrahmen;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
    Der aus Art. 3 GG abzuleitende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verlangt, dass eine Gebührenstaffelung nur nach Gesichtspunkten erfolgen darf, die eine Differenzierung sachlich rechtfertigen (VGH Kassel, Urteil v. 17. Dezember 2013 - 5 A 1635/12 -, juris Rn. 35; VG Oldenburg, Urteil v. 27. September 2016 - 7 A 1341/16 -, juris Rn. 37 ff. zur Staffelung nach Schlachtzahlen pro Tag).
  • VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 2207/15

    Bestimmtheitsgrundsatz; Erheblichkeitsschwelle; Gebühren für amtliche

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2015 - 8 LB 191/13

    Äquivalenzprinzip; allgemeiner Gleichheitssatz; IHK;

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.08.1980 - 9 A 114/78
  • BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15

    Kfz-Halter; Fahrzeugzulassung; Kfz-Zulassung; Kfz-Haftpflichtversicherung;

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1635/12

    Fleischuntersuchungsgebühren

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2002 - 11 LA 100/02

    Amtshandlung; Einbindung; Gebühr; Gebührenpflicht; Kostenschuldner;

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 22.78

    Importeur von Fertigpackungen - Füllmenge - Normadressat der Füllmengenregelung -

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 4.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • VG Oldenburg, 27.02.2009 - 7 A 5297/06

    Auswahlermessen; Inverkehrbringen; Kosten(Lebensmitteluntersuchung);

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 LC 116/02

    Erhebung von Gebühren für eine regelmäßige Arzneimittelüberwachung nach

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2012 - 8 LA 3/12

    Vorliegen von Zweifeln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bei Bestehen von

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