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   VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13   

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VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13 (https://dejure.org/2014,34396)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2014 - 5 A 5466/13 (https://dejure.org/2014,34396)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 5 A 5466/13 (https://dejure.org/2014,34396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 62 KrWG; § 3 Abs 4 KrWG; § 3 Abs 1 KrWG; § 2 Abs 2 Nr 4 KrWG; § 51 Abs 1 S 1 Nr 1 KrWG
    Abfalleigenschaft; Aflatoxin B1; Biogasanlage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Futtermais; Kostengrundentscheidung; Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Oldenburg, 06.05.2013 - 5 B 4724/13

    Abfalleigenschaft von mit grenzwertüberschreitendem Aflatoxin-B1-Gehalt

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Dagegen erhob die Klägerin am 2. April 2013 Widerspruch und beantragte erstinstanzlich erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - 5 B 4724/13 -, juris).

    Die Verwendungsoption als Futtermittel in den USA habe die Klägerin erstmals während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 5 B 4724/13 pauschal erwähnt und erst nach erstinstanzlicher Entscheidung im Beschwerdeverfahren 7 ME 29/13 konkretisiert.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 5 B 4724/13, 5 B 6093/13 und 5 A 5467/13 Bezug genommen.

    Sein Aflatoxingehalt überstieg nach den Ergebnissen der Beprobungen unstreitig deutlich den nach geltendem Futtermittelrecht zulässigen Höchstgehalt von 0, 02 mg/kg (vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - 5 B 4724/13 - und die den Beteiligten bekannten futtermittelrechtlichen Anordnungen vom 22. Februar 2013 sowie vom 9. März 2013 nebst ergänzender Stellungnahme des LAVES vom 28. Oktober 2013).

  • VG Oldenburg, 30.10.2013 - 5 B 6093/13

    Abfalleigenschaft von mit grenzwertüberschreitendem Aflatoxin B1 Gehalt

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Das Verhalten des Beklagten im Verfahren 5 B 6093/13 betreffend die weitere Verwendung ähnlich verunreinigten Maises aus Bulgarien/Rumänien belege dies.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 5 B 4724/13, 5 B 6093/13 und 5 A 5467/13 Bezug genommen.

    Soweit die Klägerin (wie etwa im ähnlich gelagerten Eilverfahren 5 B 6093/13) einwenden will, die Rückstände aus der Bio-Ethanolherstellung mit vergleichbar Aflatoxin-belastetem Mais in G./Belgien aus jüngerer Zeit wiesen verringerte Aflatoxinwerte (ggf. sogar unterhalb der für Futtermittel geltenden Höchstwerte) auf und würden dort in der Biogasherstellung weitergenutzt, stellt dies das angenommene Gefährdungspotential der Reststoffe nach ersten Verwertungsschritten nicht in Frage, sondern bekräftigt es.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-241/12

    Shell Nederland - Umwelt - Abfälle - Begriff - Richtlinie 2006/12/EG -

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entspricht genau der Definition in Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie - AbfRL - 2008/98/EG, und auch sonst folgt der deutsche Abfallbegriff dem europäischen Abfallbegriff, der nach der Rechtsprechung des EuGH angesichts der Zielsetzung in Art. 1 AbfRL (Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit), dem hohen Schutzniveau der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Art. 191 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung weit auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - C-241/12 und C-242/12 -, juris, Rn. 38; Kropp, a.a.O., § 3 Rn. 20 und 21 m.w.N.; ders. a.a.O. AbfallR 2014, 196, 198).

    Der Anwendungsbereich des Begriffs "Abfall" hängt dabei von der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ab (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - C-241/12 und C-242/12 -, juris, Rn. 37).

  • EuGH - C-242/12 (anhängig)

    Belgian Shell

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entspricht genau der Definition in Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie - AbfRL - 2008/98/EG, und auch sonst folgt der deutsche Abfallbegriff dem europäischen Abfallbegriff, der nach der Rechtsprechung des EuGH angesichts der Zielsetzung in Art. 1 AbfRL (Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit), dem hohen Schutzniveau der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Art. 191 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung weit auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - C-241/12 und C-242/12 -, juris, Rn. 38; Kropp, a.a.O., § 3 Rn. 20 und 21 m.w.N.; ders. a.a.O. AbfallR 2014, 196, 198).

    Der Anwendungsbereich des Begriffs "Abfall" hängt dabei von der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ab (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - C-241/12 und C-242/12 -, juris, Rn. 37).

  • EuGH, 25.06.1997 - C-342/94

    Tombesi - Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Er bezieht sich also nicht nur auf Stoffe oder Gegenstände, die zur Beseitigung bestimmt sind, sondern auch auf wirtschaftlich wiederverwertbare Stoffe und Gegenstände (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - C-304/94, C-330/94, C-342/94, C-224/95 -, juris).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-358/11

    Lapin luonnonsuojelupiiri - Umwelt - Abfälle - Gefährliche Abfälle - Richtlinie

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    In dem Urteil des EuGH vom 7. März 2013 (Rechtssache C-358/11 - juris, Rn. 63 f.) betont der Gerichtshof schließlich den Grundsatz, von dem auch der Beklagte und das erkennende Gericht ausgehen, dass es für die Zuordnung als Abfall oder Produkt auf die Umstände des Einzelfalles und die ggf. einschlägigen Schutzsysteme für die menschliche Gesundheit und Umwelt ankommt und allein das Durchlaufen eines vollständigen Verwertungsverfahrens nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung erlaubt, diesen Stoff nicht mehr als Abfall anzusehen.
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Der Abfallbegriff umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH alle Gegenstände und Stoffe, derer man sich entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben, Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sind oder gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - C-188/07 -, juris).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

    Tombesi

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Er bezieht sich also nicht nur auf Stoffe oder Gegenstände, die zur Beseitigung bestimmt sind, sondern auch auf wirtschaftlich wiederverwertbare Stoffe und Gegenstände (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - C-304/94, C-330/94, C-342/94, C-224/95 -, juris).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-235/02

    Saetti und Frediani

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Ein Anhaltspunkt für eine Entledigung liegt bei einem Rückstand vor, dessen Zusammensetzung seiner Verwendung wegen der Gefährlichkeit der Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen stattfinden müsse (EuGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - C-235/02 -, juris, Rn. 39).
  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 5466/13
    Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lässt sich in Anlehnung an den vom BVerwG entschiedenen Fall eines Fleischimporteurs (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 -, juris Rn. 13) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr unschwer bejahen.
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • VG Neustadt, 11.09.2015 - 4 K 162/15

    Zum Hangschutz dienende bepflanzte Altreifen sind kein Abfall

    Durch eine solche dem Wortlaut nach gebotene Auslegung reduziert sich die praktische Bedeutung dieser Entledigungsvariante auf Stoffe oder Gegenstände, bei denen die Gefahr nicht durch eine anderweitige vom Besitzer beabsichtigte zulässige Nutzung beseitigt werden kann, wie etwa bei bestimmten Giftstoffen, deren Beseitigung gesetzlich vorgesehen ist (s. z.B. die Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane - PCB/PCT-Abfallverordnung - vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 5 A 5466/13 -, juris zu grenzwertüberschreitendem Aflatoxin B1-Gehalt verunreinigtem Futtermais und VG Ansbach, Urteil vom 4. Dezember 2013 - AN 11 K 13.00515 -, juris zu in Waldwege eingebautem Abbruchmaterial).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 34.15

    Abfall; Aflatoxin B1; Ausfuhr; Bereichsausnahme; Beseitigung; Bestimmtheit;

    Dies hat das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und zur Begründung auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. Oktober 2014 im Parallelverfahren (5 A 5466/13) gegen den Grundbescheid vom 22. März 2013 verwiesen.
  • VG Oldenburg, 30.10.2013 - 5 B 6093/13
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegner und die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 5 B 4724/13, 5 A 5466/13, 5 A 5467/13, 7 A 5557/13 und 7 A 5558/13 Bezug genommen.
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