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   VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21   

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VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21 (https://dejure.org/2021,43294)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2021 - 7 A 2701/21 (https://dejure.org/2021,43294)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 7 A 2701/21 (https://dejure.org/2021,43294)
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  • OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21
    Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist insbesondere in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 31. August 2012 - 11 ME 221/12 - und Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, jew. juris < und www.rechtsprechung.niedersachsen.de >, mwN. aus der Senatsrechtsprechung) geklärt und ausreichend, dass aufgrund von Tatsachen der Verdacht der Gefährlichkeit dieses Hundes besteht, und dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 11 ME 92/05 -, juris, Nds. VBl. 2005, 213).

    Durch die Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit hat der Gesetzgeber auf die (damals u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll (Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, NdsVBl. 2012, 190, juris, Rn. 7).

    Damit bedarf nicht diese Annahme, sondern bedürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung (Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris, Rn. 7).

    Solche Ausnahmen kommen "bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes" oder "bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten" oder "ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten" in Betracht (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris), vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a.F., LT-Drs.

    14/3715, S. 10. Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG weiterhin die Amtsermittlungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG begrenzt werden (so ausdrücklich der schriftliche Bericht zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/4006, S. 4. a.E.; siehe auch Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris, Rn. 7).

    Daraus folgt zugleich, dass Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes Rechnung zu tragen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 18.1 2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O., juris, Rn. 8).

    So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen (s. § 14 Abs. 3 S. 2 NHundG), was insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit eines Hundes ergibt (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -).

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 11 LA 172/14
    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21
    Daher auch bedarf es für die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG nicht einer abschließenden Prüfung, ob das von dem Hund bei dem Beißvorfall gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist (Nds. OVG, Beschlüsse v. 30. Juni 2015 - 11 LA 250/14 -, juris, Rn. 5 f., und v. 3. März 2015 - 11 LA 172/14 -, juris, Rn. 10 f.).

    Der Wesenstest nach § 13 NHundG ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 NHundG der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes zudem zeitlich nachgelagert und stellt eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten des bereits als gefährlich eingestuften Hundes dar, ist mithin nicht bereits Gegenstand der näheren Überprüfung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG, die zu der Feststellung der Gefährlichkeit führen kann (Nds. OVG, Beschlüsse v. 30. Juni 2015 - 11 LA 250/14 -, juris, Rn. 5, und v. 3. März 2015 - 11 LA 172/14 -, juris, Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 11 LA 250/14

    Artgerechtes Abwehrverhalten; gesteigerte Aggressivität; Aggressivität;

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21
    Daher auch bedarf es für die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG nicht einer abschließenden Prüfung, ob das von dem Hund bei dem Beißvorfall gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist (Nds. OVG, Beschlüsse v. 30. Juni 2015 - 11 LA 250/14 -, juris, Rn. 5 f., und v. 3. März 2015 - 11 LA 172/14 -, juris, Rn. 10 f.).

    Der Wesenstest nach § 13 NHundG ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 NHundG der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes zudem zeitlich nachgelagert und stellt eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten des bereits als gefährlich eingestuften Hundes dar, ist mithin nicht bereits Gegenstand der näheren Überprüfung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG, die zu der Feststellung der Gefährlichkeit führen kann (Nds. OVG, Beschlüsse v. 30. Juni 2015 - 11 LA 250/14 -, juris, Rn. 5, und v. 3. März 2015 - 11 LA 172/14 -, juris, Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 11 ME 92/05

    Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und gegen die Versagung der

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21
    Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist insbesondere in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 31. August 2012 - 11 ME 221/12 - und Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, jew. juris < und www.rechtsprechung.niedersachsen.de >, mwN. aus der Senatsrechtsprechung) geklärt und ausreichend, dass aufgrund von Tatsachen der Verdacht der Gefährlichkeit dieses Hundes besteht, und dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 11 ME 92/05 -, juris, Nds. VBl. 2005, 213).

    Danach bestimmt sich auch die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, weshalb eine Beweisaufnahme auch bei widerstreitenden Zeugenaussagen nicht geboten erscheint, wenn die Tatsache der Verletzung eines anderen Tieres als solche feststeht (Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2012 - 11 ME 221/12 - Beschluss vom 27. Juli 2010 - 11 PA 265/10 - Beschluss vom 12. Mai 2005 - 11 ME 92/05 -).

  • VG Oldenburg, 03.08.2020 - 7 B 1671/20

    Beißen; Feststellung; Gefahrenvorsorge; Gefährlich; Hund; Prüfungspflicht;

    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21
    Fortführung VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 3. August 2020 - 7 B 1671/20 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 11 ME 350/06
    Auszug aus VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21
    Hierfür genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres, unabhängig von deren Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2008 - 11 LA 3/08 - Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 11 ME 350/06 -, mwN.).
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