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   VG Oldenburg, 25.04.2012 - 5 A 899/11   

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https://dejure.org/2012,9878
VG Oldenburg, 25.04.2012 - 5 A 899/11 (https://dejure.org/2012,9878)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 A 899/11 (https://dejure.org/2012,9878)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 25. April 2012 - 5 A 899/11 (https://dejure.org/2012,9878)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einstweilige naturschutzrechtliche Sicherstellung eines Außenbereichsgrundstücks im Vorgriff einer geplanten Landschaftsschutzgebietsausweisung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 BNatSchG; § 26 Abs 1 BNatSchG; § 19 BNatSchGAG ND; § 14 BNatSchGAG ND
    Bauverbot; erhebliche Gefährdung; Grenzziehung; Landschaftsschutz; Nutzungskonflikt; geplanter Pferdebetrieb; Pferdebetrieb; Reithalle; mehrere Schutzzwecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 MN 346/08

    Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung nach §§ 24 bis 28 Niedersächsisches

    Auszug aus VG Oldenburg, 25.04.2012 - 5 A 899/11
    Ferner hat er sich an der einschlägigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 4 MN 346/08 - juris) zu den im Wesentlichen identischen Vorläufervorschriften orientiert, wonach eine naturschutzrechtliche einstweilige Sicherstellung nur dann materiell rechtmäßig ist, wenn der Verordnungsgeber den Erlass einer Schutzgebiets-Verordnung beabsichtigt, das sichergestellte Schutzobjekt für die Unterschutzstellung in der beabsichtigten Schutzkategorie voraussichtlich in Betracht kommt, erhebliche Gefährdungen des Schutzzwecks zu befürchten sind und die in der Sicherstellungsverordnung angeordneten Verbote erforderlich sind, um diese erheblichen Gefährdungen abzuwenden.

    Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 BNatSchG i.V.m. § 19 NAGBNatSchG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits abschließend feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und den gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits wirklich zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 4 MN 346/08 - juris Rn. 50 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 03.11.2022 - W 4 K 21.1459

    Einstweilige Sicherstellung von Schutzobjekten, Voraussetzungen von § 22 Abs. 3

    Insofern setzt die Anordnung einer einstweiligen Sicherstellung daher nach Überzeugung der Kammer lediglich voraus, dass der in Rede stehende Schutzzweck bei einer summarischen Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommen könnte (ähnlich VG Oldenburg, U.v. 25.4.2012 - 5 A 899/11 - Rn. 20 juris).
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