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   VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22   

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VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22 (https://dejure.org/2022,42487)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 27.10.2022 - 5 B 3146/22 (https://dejure.org/2022,42487)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - 5 B 3146/22 (https://dejure.org/2022,42487)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Genehmigung der Tötung von Wölfen aus dem Rudel "Friedeburg" hat Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22
    Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung (vgl. Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 25. Januar 2018) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt (vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

    Das OVG Lüneburg hat in der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris) letztlich offengelassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist.

    Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22
    Der EuGH hat mehrfach deutlich gemacht, dass er Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als eng auszulegende Ausnahmevorschrift versteht, bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen die Stelle trifft, die über sie entscheidet ( EuGH, Urt. vom 14.06 2007 - C 342/05 , NuR 2007, 477 Rn. 25; EuGH, Urt. vom 10. Oktober 2019 - C 674/17 , NuR 2019, 756 Rn. 36ff).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22
    Der EuGH hat mehrfach deutlich gemacht, dass er Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als eng auszulegende Ausnahmevorschrift versteht, bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen die Stelle trifft, die über sie entscheidet ( EuGH, Urt. vom 14.06 2007 - C 342/05 , NuR 2007, 477 Rn. 25; EuGH, Urt. vom 10. Oktober 2019 - C 674/17 , NuR 2019, 756 Rn. 36ff).
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2022 - 4 ME 231/21

    Austausch Rechtsgrundlage; Biotoptyp; Bodenbearbeitung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22
    Dagegen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 4 ME 231/21 -, juris).
  • VG Oldenburg, 22.03.2022 - 5 B 294/22

    Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Individuen der streng geschützten Tierart

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22
    Jede erweiternde Auslegung dieser Vorschrift, sei es im Hinblick auf die Frage, ob auch Wölfe aus mehr als einem Rudel ohne Schadensnachweis entnommen werden können (vgl. zu dieser Konstellation den Beschluss der Kammer vom 22. März 2022 - 5 B 294/22 -, juris) oder - wie im vorliegenden Verfahren - im Hinblick auf die Frage der Identifizierbarkeit des als schadensverursachend nachgewiesenen Wolfes anhand leicht erkennbarer äußerer Merkmale, führt denknotwendig zu einer Aushöhlung der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG , die sich ausschließlich auf einzelne, als schadensverursachend identifizierte Wolfsindividuen bezieht.
  • VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23

    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang;

    Wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 26.06.2020 (4 ME 116/20 -, Rn. 39-41, juris) ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umstritten: während Teile der Rechtsprechung die Vorschrift auf die Regelung des Falles beschränken wollen, dass bereits eingetretene Rissereignisse einem bestimmten einzelnen Wolf nicht zugeordnet werden können (so unter Berufung auf den Wortlaut: VG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2020 - 2 B 56/20; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22 -, Rn. 38ff., juris), hält das OVG Lüneburg unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung auch eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle für möglich, in denen Nutztierrisse zwar einzelnen Wölfen genetisch zugeordnet werden können, eine gezielte Tötung sich aber als schwierig erweist, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann.
  • VG Kassel, 08.11.2023 - 2 L 1765/23

    Wolfsabschuss gestoppt

    Unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie die Systematik und den Sinn und Zweck wird teilweise vertreten, § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG erfasse nur den Fall, dass bereits eingetretene Rissereignisse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können (vgl. VG Oldenburg, Beschluss v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22, juris Rn. 38 ff.).
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