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   VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17   

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VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17 (https://dejure.org/2017,31823)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 28.08.2017 - 3 B 5199/17 (https://dejure.org/2017,31823)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 28. August 2017 - 3 B 5199/17 (https://dejure.org/2017,31823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 123 Abs 1 VwGO; § 42 Abs 2 VwGO; § 57 Abs 5 KomVerfG ND; § 57 Abs 1 KomVerfG ND
    Antragsbefugnis; Fraktion; Gruppe; Kommunalrecht; Ratsmitglied; Vertretung; Vorwegnahme der Hauptsache; Zählgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch der "Gruppe" AfDW auf vier Sitze im Stadtrat Wilhelmshaven - Eilantrag der vier Mitglieder der im Stadtrat WHV vertretenen Fraktionen AfD und AfW auf Sitzverteilung im Rat für eine aus den beiden Fraktionen mit vier Sitzen gebildete "Gruppe" AfDW abgelehnt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der "Gruppe" AfDW auf vier Sitze im Stadtrat Wilhelmshaven

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe;

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Die Befugnis der gewählten Ratsmitglieder zur Bildung von Fraktionen und Gruppen ist ein wesentliches Element des Ratsmandates und des Repräsentationsprinzips und führt nicht zu einer Nivellierung des Wahlergebnisses und damit auch nicht zu einer Verfälschung des Wählerwillens (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -, juris, Rn. 7, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl. 2005, 236 ff.).

    Vielmehr setzt die Anerkennung eines Zusammenschlusses als Fraktion oder Gruppe voraus, dass ihre Mitglieder durch eine übereinstimmende politische Grundvorstellung miteinander verbunden sind und auf dieser Grundlage dauerhaft inhaltlich zusammenarbeiten wollen (vgl. zu diesen Merkmalen: Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 15, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O., Rn. 9).

    Die dargestellte maßgebliche Frage lässt sich nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachverhalts beantworten, der sich aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Beteiligten ergibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O., Rn. 9).

    Abgesehen hiervon sind in ihr nicht gemeinsam zu verwirklichende Vorstellungen zu wichtigen Sachthemen niedergelegt, was gegen die Bildung einer bloßen Zählgemeinschaft spräche (vgl. Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O., Rn. 10).

    Ein derartiger Verstoß tritt jedenfalls grundsätzlich ein, wenn ein Zusammenschluss von Fraktionen oder Gruppen allein der Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen und nicht der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient, er also eine bloße "Zählgemeinschaft" darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O., Rn. 8; a. A. Thiele, a.a.O.; zu diesem Grundsatz vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris, Rn. 18 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2010, 834 ff., und vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, juris, Rn. 13 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 119, 305 ff.).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht oder subjektiven Recht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris, Rn. 5, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2014, 558).

    Würde ein antragsbefugter Organteil mit einer einstweiligen Anordnung bereits das in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgende Ziel erreichen, wäre an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris, Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2013 - 15 B 279/13

    Positives Feststehen des Bestehens einer Fraktion zur Inanspruchnahme der mit dem

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Hierfür tragen diejenigen, die sich auf das Bestehen einer Fraktion oder Gruppe berufen, die materielle Beweislast (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 15 B 279/13 -, juris, Rn. 7, mit Veröffentlichungshinweis auf NWVBl. 2013, 447; Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 15).

    Zwar wird bei einem Zusammenschluss, der aus Personen besteht, die für ein und dieselbe Partei bei der Wahl angetreten sind, die notwendige Homogenität grundsätzlich vermutet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 12; Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 15).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Ein derartiger Verstoß tritt jedenfalls grundsätzlich ein, wenn ein Zusammenschluss von Fraktionen oder Gruppen allein der Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen und nicht der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient, er also eine bloße "Zählgemeinschaft" darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O., Rn. 8; a. A. Thiele, a.a.O.; zu diesem Grundsatz vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris, Rn. 18 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2010, 834 ff., und vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, juris, Rn. 13 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 119, 305 ff.).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Ein derartiger Verstoß tritt jedenfalls grundsätzlich ein, wenn ein Zusammenschluss von Fraktionen oder Gruppen allein der Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen und nicht der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient, er also eine bloße "Zählgemeinschaft" darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O., Rn. 8; a. A. Thiele, a.a.O.; zu diesem Grundsatz vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris, Rn. 18 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2010, 834 ff., und vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, juris, Rn. 13 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 119, 305 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2014 - 10 LA 42/14

    Keine Befangenheit bei Ratsentscheidung zur Vorbereitung einer Konzessionsvergabe

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LC 37/10 -, juris, Rn. 30, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NdsVBl. 2012, 274, und Beschluss vom 17. September 2014 - 10 LA 42/14 -, juris, Rn. 24, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2014, 977).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LC 37/10

    Missbilligung des Verhaltens eines Ratsmitglieds durch den Rat vom

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LC 37/10 -, juris, Rn. 30, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NdsVBl. 2012, 274, und Beschluss vom 17. September 2014 - 10 LA 42/14 -, juris, Rn. 24, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2014, 977).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2000 - 10 L 1442/00

    Aufwandsentschädigung; Fraktion; Fraktionsvorsitz; Fraktionsvorsitzender;

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Offenbleiben kann, ob zwei Fraktionen zulässigerweise eine Gruppe bilden können, obwohl sie als Fraktionen weiterhin fortbestehen (sollen) (in diesem Sinne Nds. OVG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 10 L 1442/00 -, juris, Rn. 25, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf Nds. VBl. 2001, 94 f.; Thiele, NKomVG, Komm., 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 11; a.A. Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 19) und in welchem Umfang die Fraktionen die ihnen zustehenden Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte ausüben können (verneinend Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 19, Stellungnahme des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 6. Juni 2017; wohl nur teilweise verneinend Thiele, NKomVG, Komm., 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 11; offen gelassen vom Nds. OVG, Urteil vom 10. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 26).
  • VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Fraktion; Gruppe; Kräfteverhältnis; Neubesetzung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17
    Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass den Gruppen gegenüber den Fraktionen ein geringeres Maß an gemeinsamen politischen Grundüberzeugungen wesenseigen sein darf (vgl. dazu Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 15), also z.B. das Motiv, Vorteile bei der Besetzung von Ausschüssen zu erlangen, im Vordergrund stehen darf und eine wirksame Gruppenbildung nicht hindert, solange sich die hierfür erforderliche gemeinsame Vertrauensbasis nicht in dieser Übereinstimmung erschöpft (so VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004 - 2 B 2197/04 -, juris, Rn. 22).
  • VG Oldenburg, 26.01.2018 - 3 B 8299/17

    Beigeordneter; Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Kommunalrecht; Kreisausschuss;

    Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Kreistags besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 28. August 2017 - 3 B 5199/17 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LC 37/10 -, juris, Rn. 30, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NdsVBl.

    Eine derartige nicht gerechtfertigte Einschränkung tritt nicht nur dann ein, wenn ein Zusammenschluss von Fraktionen oder Gruppen allein der Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen und nicht der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient, er also eine bloße "Zählgemeinschaft" darstellt (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O., Rn. 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -, juris, Rn. 8, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschlüsse vom 28. August 2017, a.a.O., Rn. 27, und vom 31. August 2004, a.a.O., Rn. 20; a. A. Thiele, a.a.O., Rn. 1).

    Diese kann auch dann beachtlich sein, wenn die Bildung einer Gruppe, deren Mitglieder durch eine übereinstimmende politische Grundvorstellung miteinander verbunden sind und auf dieser Grundlage dauerhaft inhaltlich zusammenarbeiten wollen, ohne dass das Motiv, Vorteile bei der Besetzung von Ausschüssen zu erlangen, im Vordergrund steht (vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 28. August 2017, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.), auch zum Zwecke der Schaffung einer Mehrheit in der Vertretung erfolgte und dies gleichzeitig eine stabile Mehrheitsbildung im Hauptausschuss zur Folge hätte.

  • VG Oldenburg, 07.02.2019 - 3 A 8298/17

    Beigeordneter; Feststellungsklage; Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss;

    Mitglieder von Fraktionen und Gruppen zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch eine übereinstimmende politische Grundvorstellung miteinander verbunden sind und auf dieser Grundlage dauerhaft inhaltlich zusammenarbeiten wollen, ohne dass das Motiv, Vorteile bei der Besetzung von Ausschüssen zu erlangen, im Vordergrund steht (vgl. VG Oldenburg (Oldb), Beschluss vom 28. August 2017 - 3 B 5199/17 -, juris, Rn. 19, m.w.N.).

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Beigeladenen um bloße - nicht zulässige - Zählgemeinschaften handelt, also um formale Zusammenschlüsse allein zu dem Zweck, finanzielle Vorteile in Form von Fraktionszuwendungen oder eine stärkere Rechtsposition für die Verfolgung der uneinheitlichen politischen Ziele der einzelnen Mitglieder zu erlangen oder im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 71, 75 NKomVG die Sitzverteilung in den Ausschüssen der Vertretung und im Hauptausschuss zu beeinflussen (vgl. VG Oldenburg (Oldb), Beschluss vom 28. August 2017, a.a.O., Rn. 19 und 27, m.w.N.; Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 16, der in derartigen Fällen das Homogenitätserfordernis nicht als erfüllt ansieht; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, juris, Rn. 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -, juris, Rn. 8; eine Zulässigkeit bejahend Thiele, a.a.O., § 57 Rn. 1).

  • VG Bremen, 08.01.2024 - 1 V 13/24

    Antrag des Landeswahlleiters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Handlung der Stadtverordnetenversammlung besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. nur VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 - 1 V 369/20 -, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2017 - 3 B 5199/17 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).
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