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   VG Oldenburg, 29.07.2021 - 7 B 2440/21   

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VG Oldenburg, 29.07.2021 - 7 B 2440/21 (https://dejure.org/2021,23588)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 29.07.2021 - 7 B 2440/21 (https://dejure.org/2021,23588)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - 7 B 2440/21 (https://dejure.org/2021,23588)
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  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Oldenburg, 29.07.2021 - 7 B 2440/21
    Gleichwohl greift die Öffentlichkeitsinformation entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin zu 2. nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG ein (vgl. zur Eingriffsqualität der Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 25 ff.).

    Die weithin einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung der futtermittelrechtlichen Verstöße nach § 40 Abs. 1a LFGB kann zu einem erheblichen Verlust des Ansehens des Unternehmens und zu Umsatzeinbußen führen, was im Einzelfall bis hin zur Existenzvernichtung reichen kann (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 34).

    Eine möglicherweise um Jahre verzögerte Mitteilung über Rechtsverstöße ist zur Verbraucherinformation kaum noch geeignet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 43).

    Die Öffentlichkeitsinformation nach § 40 Abs. 1a LFGB dient - anders als die Information nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB - nicht unmittelbar der Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Lebensmittel oder Futtermittel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 20).

    Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/7374, Seite 2; BT-Drs. 17/12299, Seite 7; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 29, 32).

    Die zuständigen Behörden haben bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 39).

  • VG Oldenburg, 28.08.2019 - 7 B 2221/19

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen "unverzüglich" im Sinne

    Auszug aus VG Oldenburg, 29.07.2021 - 7 B 2440/21
    Auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache ändern nichts daran, dass die faktische Wirkung, die von einer solchen Information der Öffentlichkeit ausgeht, durch die jeweils handelnde Behörde regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden kann (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 - 7 B 2221/19 -, juris, Rn. 12).
  • VG Oldenburg, 14.01.2011 - 7 A 1212/09

    Anhörung; Rechtliches Gehör; Heilung

    Auszug aus VG Oldenburg, 29.07.2021 - 7 B 2440/21
    Da die Anhörung vor der - auch weiterhin ausstehenden - Veröffentlichung erfolgte, handelt es sich auch nicht um die Nachholung einer zunächst möglicherweise rechtsfehlerhaft unterbliebenen, weil nur an die Antragstellerin zu 2. gerichteten, Anhörung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG den Verfahrensfehler heilen kann (vgl. zu den Anforderungen an die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung im gerichtlichen Verfahren VG Oldenburg, Urt. v. 14. Januar 2011 - 7 A 1212/09 -, juris, Rn. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 13 B 1587/18

    Verbot der Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen auf der

    Auszug aus VG Oldenburg, 29.07.2021 - 7 B 2440/21
    Vielmehr soll die Information in erster Linie eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen sowie - nachrangig (vgl. OVG Münster, Beschl. 15. Januar 2019 - 13 B 1587/18 -, juris, Rn. 20) - generalpräventiv zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beitragen.
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