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   VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22   

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VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22 (https://dejure.org/2022,16455)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2022 - 15 B 869/22 (https://dejure.org/2022,16455)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 15 B 869/22 (https://dejure.org/2022,16455)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Oldenburg, 01.03.2021 - 15 B 1052/21

    Vorliegen eines Zweitantrages im Sinne von § 71a AsylG

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Der Klage des Antragstellers kommt nach § 75 i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu (VG Oldenburg, Beschluss vom 1. März 2021 - 15 B 1052/21 -, juris Rn. 2).

    Ein Antrag auf internationalen Schutz soll grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat vollständig inhaltlich geprüft werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung] - Dublin III-VO - VG Oldenburg, Beschluss vom 1. März 2021 - 15 B 1052/21 -, juris Rn. 8).

  • VG Meiningen, 18.01.2019 - 5 E 1536/18

    Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Das Bundesamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht den Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers in Schweden auch hinreichend aufgeklärt (vgl. zu den Anforderungen VG Meiningen, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 5 E 1536/18.Me -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2020 - 9 A 949/18
    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Vielmehr bedarf es im jeweiligen Einzelfall einer umfassenden Abwägung der die Lebensbedingungen erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 156; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2020 - 9 A 949/18.A -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Vielmehr bedarf es im jeweiligen Einzelfall einer umfassenden Abwägung der die Lebensbedingungen erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 156; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2020 - 9 A 949/18.A -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 13.11.1984 - 9 C 67.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Antrag - Zweitantrag

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Neue Beweismittel sind solche, durch die bereits früher vorgetragene ("alte") Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 - 9 C 67.84 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2015 - 8 PA 199/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Befristung der Wirkungen einer Abschiebung

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, so dass für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Nds. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, juris).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.06.2022 - 15 B 869/22
    Unter einem neuen Beweismittel sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die zwar damals schon vorhanden waren, vom Betroffenen damals aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, juris Rn. 8).
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