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   VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14   

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https://dejure.org/2016,47964
VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14 (https://dejure.org/2016,47964)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10.11.2016 - 2 A 443/14 (https://dejure.org/2016,47964)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10. November 2016 - 2 A 443/14 (https://dejure.org/2016,47964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 6 BImSchG; § 48 BImSchG; § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG; § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG; § 20 Abs 2 S 2 BImSchV 9; Nr 5.1.1 TA Luft; Nr 5.2 TA Luft; Nr 5.4 TA Luft; Nr 5.4.7.1 TA Luft
    Abluftreinigungsanlage; Ammoniak; Besorgnispotential; Betreiberpflicht; Bindungswirkung; Bioaerosol; BVT Merkblatt; DLG; fehlende Mitwirkung; Ferkelstall; Filtererlass; Gefahrenverdacht; Geruch; GIRL; KTBL; normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift; Sauenstall; Stand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Sauen- und Ferkelstall ohne Abluftreinigungsanlage nicht genehmigungsfähig

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verzicht auf Abwehrrechte gegen landwirtschaftliche Immissionen unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf Abwehrrechte gegen landwirtschaftliche Immissionen unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sauen- und Ferkelstall ohne Abluftreinigungsanlage nicht genehmigungsfähig

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13

    Geflügelmastanlage; Hähnchenmast; Abluftbehandlung; Bioaerosole;

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Daraus folgt, dass bei der Forderung des Einbaus einer Abluftreinigungsanlage die Umstände des Einzelfalls keine Rolle spielen, d.h. die konkrete Immissionssituation in der Nachbarschaft nicht ermittelt werden muss und die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10/13 - juris, m.w..N.).

    Seit Neufassung des § 5 Abs. 1 BImSchG durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ist der Stand der Technik bei allen Vorsorgemaßnahmen einzuhalten, nicht nur bei Maßnahmen der Emissionsbegrenzung (vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 126, 130; BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10/13 - juris).

    Nach der zitierten Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung des BVerwG ist der Stand der Technik ein genereller Maßstab ("Regelstandard"), für den die Umstände des Einzelfalls keine Rolle spielen, was auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10/13 - juris, m.w.N.).

    Anderenfalls wäre die genannte Regelung in Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unvereinbar" (Urteil vom 23.07.2015, a.a.O.).

    Hierzu hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 23.07.2015 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 21.06.2001 - 7 C 21.00

    Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/ m³ im

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Zum anderen regelt die TA Luft die Vorsorgeanforderungen für Schweinehaltungsanlagen in Bezug auf Geruch, Ammoniak und Staub sowie Bioaerosole nicht abschließend, so dass vorliegend nicht von in der TA Luft niedergelegten Standards abgerückt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21/00 - juris).

    Grundsätzlich sind diese Art von Regelungen auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21/00 - juris, m.w.N.; ebenso Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 4, TA Luft, Nr. 5, Rn. 1, m.w.N.).

    Gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können den Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen, die der Konkretisierung des Standes der Technik in der TA Luft zugrunde liegen, den Boden entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001, a.a.O.; Hansmann, a.a.O.).

    Bei der Forderung des Beklagten nach dem Einbau einer Abluftreinigungsanlage (auch) zur Reduzierung der Staubemissionen handelt es sich - anders als im vom BVerwG im Jahr 2001 entschiedenen Fall (vgl. Urteil vom 21.06.2001, a.a.O.) - nicht um eine Forderung nach einem schärferen Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub, sondern vielmehr eine Emissionsminderungstechnik unabhängig von dem genannten Wert.

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2012 - 12 ME 270/11

    Annahme der schädlichen Umwelteinwirkungen von Bioaerosolen aus

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - juris, m.w.N.; zum Ganzen ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris, m.w.N.).

    Denn bisher ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit Bioaerosole geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen (vgl. Breuer, Anm. zum Urteil des BVerwG vom 23.07.2015, NVwZ 2016, S. 822 ff; BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27/14 - juris, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; VGH BW, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; Hess.VGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris und das OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris).

    Die Entscheidung des 12. Senats des Nds. OVG aus März 2012 zur Frage der Wirtschaftlichkeit von Abluftreinigungsanlagen spielt hier insofern keine Rolle, als es dort um die praktische und wirtschaftliche Eignung von Filtern bei Geflügelmastanlagen ging (vgl. Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris).

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 38.15

    Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Schon die Existenz der GIRL, die ebenfalls einen Erlass darstellt und von der Rechtsprechung allgemein als Orientierungshilfe zur Beurteilung von Geruchsimmissionen anerkannt ist (vgl. statt vieler BVerwG, zuletzt Beschluss vom 13.01.2016 - 7 B 38/15 - juris; Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - juris), zeigt, dass der TA Luft insoweit keine abschließender, andere Regelungen "sperrender" Charakter zukommt.
  • BVerwG, 28.07.2010 - 4 B 29.10

    Bindungswirkung und Auslegung von technischen Regelwerken; schädliche Immissionen

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Schon die Existenz der GIRL, die ebenfalls einen Erlass darstellt und von der Rechtsprechung allgemein als Orientierungshilfe zur Beurteilung von Geruchsimmissionen anerkannt ist (vgl. statt vieler BVerwG, zuletzt Beschluss vom 13.01.2016 - 7 B 38/15 - juris; Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - juris), zeigt, dass der TA Luft insoweit keine abschließender, andere Regelungen "sperrender" Charakter zukommt.
  • VGH Hessen, 01.04.2014 - 9 A 2030/12

    Erweiterung eines Tiermastbetriebs in Fronhausen ist zulässig - Klage der

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Denn bisher ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit Bioaerosole geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen (vgl. Breuer, Anm. zum Urteil des BVerwG vom 23.07.2015, NVwZ 2016, S. 822 ff; BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27/14 - juris, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; VGH BW, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; Hess.VGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris und das OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - juris, m.w.N.; zum Ganzen ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 7 A 2555/11

    Erteilung eines Vorbescheids für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Denn bisher ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit Bioaerosole geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen (vgl. Breuer, Anm. zum Urteil des BVerwG vom 23.07.2015, NVwZ 2016, S. 822 ff; BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27/14 - juris, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; VGH BW, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; Hess.VGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris und das OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2012 - 12 LA 114/11

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Maßgeblich ist deshalb, was die Genehmigungsbehörde vertretbarerweise für erforderlich halten darf, so dass ihr insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 18.07.2012 - 12 LA 114/11 - juris mit Verweis auf Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, B 2.9 § 4 Rdnr. 10 f und § 4a Rdnr. 13 f).
  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 22 ZB 13.692

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage für 39.000

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.11.2016 - 2 A 443/14
    Denn bisher ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit Bioaerosole geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen (vgl. Breuer, Anm. zum Urteil des BVerwG vom 23.07.2015, NVwZ 2016, S. 822 ff; BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27/14 - juris, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; VGH BW, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; Hess.VGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris und das OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 10 S 1169/13

    Biogasanlage neben Wohnnutzung

  • BVerwG, 24.04.1995 - 7 B 172.94

    Immissionsschutz - Umweltministerkonferenz - Stickstoffoxide - Grenzwerte -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2013 - 2 M 16/13

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LB 45/08

    Durchgreifende Reduzierung von Betriebsgerüchen durch den Einsatz von

  • VG Oldenburg, 27.09.2017 - 5 A 3664/15

    Abluftreinigungsanlage; Bioaerosole; Hähnchenmaststall; Korngrößenverteilung

    Denn bisher ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit Bioaerosole überhaupt geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen (VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 443/14 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, juris Rn. 16, m.w.N.).

    Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken insbesondere durch Emissionsbegrenzungen unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, juris Rn. 16 und 17; Nds. OVG, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -, juris; Beschluss vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 443/14 -, juris Rn. 39).

    Dazu gehören vor allem vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen oder Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden (Nr. 4), Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen (Nr. 5), Art, Auswirkung und Menge der jeweiligen Emissionen (Nr. 6), die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Nr. 10) und Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind (Nr. 13) (VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 443/14 -. juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 12 LA 183/18

    Abluftreinigungsanlage; Filtererlass; Nachträgliche Anordnung; Stand der Technik;

    Zur Begründung hat die Kammer auf ihr Urteil vom 10. November 2016 (- 2 A 443/14 -, juris) zu einem Verpflichtungsbegehren Bezug genommen.
  • VG Osnabrück, 25.10.2018 - 2 A 47/17

    Geschlossene Abdeckung; Güllehochbehälter; Nachrüstung; nachträgliche Anordnung;

    Zur Begründung verweist er auf ein Urteil der Kammer vom 10.11.2016 (Az.: 2 A 443/14, juris Rn. 56) und meint, die dort aufgezeigten Grundsätze zum Wegfall der Bindungswirkung der TA Luft seien auf den vorliegenden Fall vollumfänglich übertragbar.

    Mit diesen Ausführungen setzt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu dem von dem Beklagten angeführten Urteil vom 10.11.2016 (Az.: 2 A 443/14, juris).

  • OVG Thüringen, 12.12.2022 - 1 KO 358/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Einbau einer Abluftreinigungsanlage in

    Bereits seit 2005 wird die Abluftreinigung als Auflage in Genehmigungsverfahren als geeignet angesehen, um eine Zusatzbelastung für die Nachbarn zu vermeiden und eine Genehmigungsfähigkeit von geplanten Ställen nur unter dieser Voraussetzung angenommen (vgl. VG München Urteil vom 30.11.2005 - M 9 K 00.2353 - juris Rn. 125 ff.; Urteil vom 30.11.2005 - M 9 K 00.2375 - Orientierungssatz und Rn. 125 ff. zu einer beauflagten Abluftreinigung [Biofilter oder Biowäscher] für einen Schweinemaststall mit 220 Mastplätzen, die innerhalb eines Dorfgebietes als gerechtfertigt angesehen wurde; VG Osnabrück, Urteil vom 10.11.2016 - 2 A 443/14 - juris Leitsatz 1 und Rn. 43 ff.).
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