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   VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15   

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VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15 (https://dejure.org/2017,48654)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 15.12.2017 - 3 A 110/15 (https://dejure.org/2017,48654)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 3 A 110/15 (https://dejure.org/2017,48654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 39 Abs 2 BBesG; § 39 Abs 1 BBesG; Art 33 Abs 5 GG; Anl 2 Nr 4 BesG ND; Anl 5 BesG ND; § 1 Abs 3 BesG ND; § 1 Abs 2 BesG ND; § 1 Abs 1 BesG ND; § 12 Abs 1 BesG ND; § 4 BesG ND; § 2 BesG ND
    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 -) entwickelten Kriterien sei die Besoldung zu niedrig bemessen.

    Dies gilt auch, wenn die weiteren Besoldungsbestandteile für sich betrachtet nicht dem Schutz von Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92 f.).

    Die materielle Kontrolle beschränkt sich im Ergebnis auf die Frage, ob die Höhe der Bezüge evident unzureichend ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96).

    Diese fünf Parameter sind: die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im Land Niedersachsen (1.), die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindexes im Land Niedersachsen (2.), die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Land Niedersachsen (3.), der Vergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Niedersachsen (4.) sowie der Vergleich mit der Besoldung des Bundes und der Länder (5.) (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Darüber hinaus ist gegebenenfalls ergänzend für den fünf Jahre vor dem Beginn des Betrachtungszeitraums liegenden gleichlangen Zeitraum eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer das Ergebnis nicht beeinflussen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 101).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei dem Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Amtsträgerbezüge hinreichend deutlich, wenn sich die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung auf mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beläuft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 101).

    Im Fall der Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindexes unter Zugrundelegung der 15-Jahreszeitraums sowie in dem überlappenden gleichlangen Zeitraum von in der Regel mindestens fünf Prozent ist ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation gegeben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 103 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung eine deutliche Differenz zwischen den Besoldungsentwicklungen und den einzelnen Parametern, welche zu einem Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation führt, in der Regel dann an, wenn die Differenz mindestens fünf Prozent beträgt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 100 f.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Besoldung in Rheinland-Pfalz lediglich die Überschreitung des 5-Prozent-Wertes bei einem Kriterium (Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst) angenommen, obwohl bei einer entsprechenden Mittelung der drei Kriterien der 5-Prozent-Wert hinsichtlich aller drei Kriterien im Jahr 2013 überschritten worden wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 187).

    Bei dem vom Bundesverfassungsgericht als Parameter 4 genommenen systeminternen Besoldungsvergleich sind Vergleiche innerhalb einer Besoldungsordnung sowie auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 110).

    Ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation ist gegeben, wenn das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen zehn Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, liegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 113, 115).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung selbst an, dass die regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, lediglich Orientierungscharakter haben (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 98; Hervorhebung durch die Kammer).

    Im Hinblick auf die einzelnen Parameter führt das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus explizit aus, dass deutliche Differenz in der Regel (Hervorhebung durch die Kammer) vorliegt, wenn die Differenz mindestens fünf Prozent beträgt (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 101, 105, 108).

    Diese sind namentlich: Die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Versorgung und Beihilfe sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 117 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das Amt eines Richters oder Staatsanwaltes in der Besoldungsgruppe R1 hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation der Inhaber (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 151 ff.).

    In der Regel wird man davon ausgehen, dass die gewährte Besoldung nicht ausreicht, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten, wenn das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren erheblich sinkt und/oder die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 117).

    Da das Grundgesetz den Richtern zentrale Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung verbunden mit dem einzigartigen, durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung zuweist, muss sich die Wertigkeit des Amtes auch innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 153 f.).

    Die besondere Stellung der Staatsanwaltschaft im Verfassungsgefüge ist ebenfalls bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 157).

    Es ist daher von erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt, dass die Besoldung und Versorgung in angemessener Höhe gewährleistet wird (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 118 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind spürbare Einschnitte im Bereich des Versorgungs- sowie des Beihilferechts in die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation einzubeziehen (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158).

    Dadurch kann ein an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessener Lebensunterhalt eines Richters und Staatsanwaltes nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158).

    Als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ist der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 126 f.).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation könne aus rein finanziellen Gründen eingeschränkt werden, um eine der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 genannten Ausnahmesituationen (eine von der Normallage abweichende konjunkturelle Entwicklung sowie Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen) zu bewältigen, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sei, was sich aus einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialen ergebe (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127).

    Dazu können zwar auch finanzielle Erwägungen hinzutreten, jedoch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein das Bemühen, Ausgaben zu sparen, als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128 m.w.N.).

    Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130) aus:.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Es ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, dass es im Zuge der Ermittlung der Parameter stets einer Berechnung mit konkreten Zahlen bedarf und eine abstrakte Berechnungsweise - wie vorliegend durchgeführt - hingegen nicht zulässig sei (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 146).

    Für die am 31. August 2011 vorhandenen Beamten und Richter, wie die Klägerin, bemisst sich das Grundgehalt nach der bisher erreichten Stufe und die Stufensteigerungen erfolgen wie nach dem bisherigen Steigerungsrhythmus (vgl. § 72 Abs. 1 NBesG) (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 173).

    Unabhängig davon hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 (a.a.O., Rn. 255, 257) bei einer Überschreitung des 5-Prozent-Wertes um 0, 24 % nicht angenommen, dass dies als Indiz für die Annahme einer evident unzureichenden Besoldung nicht ausreichend sei.

    Schmilzt der Abstand zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren, liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 304 m.w.N.).

    Bei Einbeziehung der Entwicklung im Bereich des niedersächsischen Versorgungs- und Beihilferechts erhärtet sich die Vermutung der evident unangemessenen Besoldung in Bezug auf die Besoldungsgruppe R1 in Niedersachsen in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016 (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 336).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 25. April 2017 (- 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 340 ff.) ausgeführt:.

    Dass die Parameter auf der ersten Prüfungsstufe, wie oben ermittelt, erfüllt sind, hat seine Ursache in den früheren Jahren, wo diese einschneidenden Maßnahmen festgelegt wurden (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 360 ff.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diesbezüglich zum Jahr 2013 folgendes ausgeführt (Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 369 ff.):.

    Zur Frage der Einhaltung der prozeduralen Anforderungen im Jahr 2013 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. April 2017 (- 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 373) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Auch wenn sich im vorliegenden Verfahren der streitgegenständliche Zeitraum über sechs Jahre erstreckt, sodass aus diesem Grund bereits sichergestellt sein könnte, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt wurden (vgl. insoweit Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris, Rn. 75), verzichtet die Kammer nicht auf deren Betrachtung, da der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig entnommen werden kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von einer entsprechenden Staffelprüfung abgesehen werden kann.

    Anders als das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 (5 LC 228/15) geht die Kammer nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Ausführungen zur zweiten Prüfungsstufe als nicht entscheidungstragende Ausführungen in Form eines obiter dictum gemacht hat.

    Schließlich ist von besonderer Bedeutung, dass die Alimentation der Beamten als Hoheitsträger sicherstellen soll, dass sie wirtschaftlich unabhängig und somit vor negativen Einflüssen wie Bestechung und Korruption geschützt sind." (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris, Rn. 449).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Ausweislich der zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts vorliegenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017 vom 22. September 2017 - 2 C 56.16.
  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - BVerwG 2 C 127.07 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Auch wenn diese Einschnitte in der Vergangenheit isoliert betrachtet vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurden (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, juris, Rn. 37 ff. sowie Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rn. 105 ff.), führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade vor dem Hintergrund einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Auch wenn diese Einschnitte in der Vergangenheit isoliert betrachtet vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurden (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, juris, Rn. 37 ff. sowie Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rn. 105 ff.), führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade vor dem Hintergrund einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge.
  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Außerdem wurde mit Erlass des MF vom 3. November 2008 zu § 12 Abs. 2 BhV in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 (- BVerwG 2 C 2.07 -, juris Rn. 22) die Härtefallreglung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel eingeführt, wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig sind, sobald sie zusammen mit Eigenbehalten die Belastungsgrenze (1 Prozent bzw. 2 Prozent des Vorjahres-Einkommens) übersteigen.
  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 206/09

    Angemessenheit der Besoldung eines Richters

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Dies habe das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (5 A 206/09 HAL) ebenfalls so gesehen.
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15
    Zum einen sind Beihilfe und Privatversicherung einerseits und gesetzliche Krankenversicherung andererseits unterschiedliche Versorgungssysteme (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - BVerwG 2 C 35.04 -, juris Rn. 33 f.).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

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