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   VG Osnabrück, 19.07.2017 - 6 A 251/15   

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https://dejure.org/2017,28334
VG Osnabrück, 19.07.2017 - 6 A 251/15 (https://dejure.org/2017,28334)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 19.07.2017 - 6 A 251/15 (https://dejure.org/2017,28334)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 6 A 251/15 (https://dejure.org/2017,28334)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.10.2012 - 3 C 25.11

    Apotheke; apothekenpflichtige Arzneimittel; verschreibungspflichtige

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.07.2017 - 6 A 251/15
    Diese Ermächtigung erstreckt sich hierbei auch auf die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Apotheken und ordnungsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Apothekenrecht (so st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur U. v. 18.10.2012 - 3 C 25.11 - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2008 - 13 ME 61/08

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung durch einen

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.07.2017 - 6 A 251/15
    Die Zuständigkeitsregelung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf § 64 AMG, umfasst jedoch alle Maßnahmen, die im Zuge der Überwachung durchzuführen sind, mithin auch Anordnungen nach § 69 AMG (so auch Nds. OVG, B. v. 20.06.2008 - 13 ME 61/08 - juris Rn. 9).
  • VG Neustadt, 27.08.2019 - 5 K 1638/18

    Bevorratungspflicht und Personaleinsatz in Versandapotheke

    Die Kammer schließt sich insoweit der Beurteilung durch das VG Osnabrück (Urteil vom 19. Juli 2017 - 6 A 251/15 -, juris) und des OVG Lüneburg in dem dazu ergangenen Nichtzulassungsbeschluss (vom 4. Juli 2018 - 13 LA 247/17 -, juris) an.

    Solche Sonderregelungen, wie sie in der Apothekenbetriebsordnung an anderer Stelle, etwa hinsichtlich der in § 17 Abs. 2a ApoBetrO formulierten Anforderungen an die Versendung der Arzneimittel zu finden sind, werden im Rahmen der Bevorratungspflicht allerdings nicht getroffen (s. VG Osnabrück, Urteil vom 19. Juli 2017 - 6 A 251/15 -, Rn. 20, juris).

    Die Regelung stellt lediglich Anforderungen an die Bearbeitung bzw. Organisation des Bestellablaufs sowie die Logistik (s. VG Osnabrück, Urteil vom 19. Juli 2017 - 6 A 251/15 -, Rn. 21, juris).

    Dass nunmehr auch die Großhändler einer Vorratshaltung - hier des durchschnittlichen Bedarfs von zwei Wochen - unterliegen, bezweckt lediglich, die Voraussetzungen für eine Vorratshaltung durch die Apotheke zu schaffen und damit weitere Ebenen in der Lieferkette von Arzneimitteln zur Erfüllung des Versorgungsauftrags miteinzubeziehen (s. VG Osnabrück, Urteil vom 19. Juli 2017 - 6 A 251/15 -, Rn. 22, juris, m.w.N.).

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