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   VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16   

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https://dejure.org/2016,24961
VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16 (https://dejure.org/2016,24961)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 22.08.2016 - 1 B 81/16 (https://dejure.org/2016,24961)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 22. August 2016 - 1 B 81/16 (https://dejure.org/2016,24961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Terminsaufhebung - Tragen eines Niqab am Abendgymnasium

  • faz.net (Pressemeldung, 22.08.2016)

    Schule darf verschleierte Schülerin abweisen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein Gesichtsschleier während des Schulunterrichts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gesichtsschleier: Kein Niqab an Abendgymnasium

  • archive.is (Pressebericht, 22.08.2016)

    Kein Gesichtsschleier im Abendgymnasium

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Niqap am Abendgymnasium

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 22.08.2016)

    Religionsfreiheit: Schülerin darf nicht mit Niqab in den Unterricht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Muslimin darf kein Niqab am Abendgymnasium tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Muslimische Schülerin darf weiterhin keinen Gesichtsschleier beim Besuch eines Abendgymnasiums tragen - Zur Abwägung zwischen Religionsfreiheit und Bildungsauftrag wäre persönliche Stellungnahme der Schülerin zur empfundenen Konfliktlage nötig gewesen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tragen eines Niqab am Abendgymnasium

  • archive.is (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.08.2016)

    Streit um Schleier: Muslima klagt gegen Schule

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16
    Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben sich zur Vereinbarkeit des Tragens eines Kopftuches aus religiösen Gründen geäußert (1. Senat: B. v. 27.01.2015 -1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, BVerfGE 138, 296, juris; 2. Senat, U.v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, juris).

    Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, B. v. 27.01.2015, a.a.O., juris Rdnr. 85 m.w.N.).

    Es genügt, dass unter den verschiedenen Richtungen des Islams eine Betrachtung verbreitet ist und auf religiös verbindliche Stellen zurückgeführt wird (BVerfG, B. v. 27.01.2015, a.a.O., Rdnr. 89 m.w.N. und dem Hinweis auf zwei Suren; ergänzend wohl auch Sure 33, Vers 53 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16
    Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben sich zur Vereinbarkeit des Tragens eines Kopftuches aus religiösen Gründen geäußert (1. Senat: B. v. 27.01.2015 -1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, BVerfGE 138, 296, juris; 2. Senat, U.v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, juris).

    Diese Aufgabe obliegt aber nicht der Exekutive, der Schulverwaltung, sondern insbesondere im Schulwesen dem (Landes-) Gesetzgeber, der im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (BVerfG, U. v. 24.09.2003, a.a.O., juris 68 f.).

  • VG Regensburg, 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842

    Widerruf der Aufnahme in die Schule wegen Tragens einer Gesichtsverschleierung

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16
    Davon geht jedenfalls der BayVGH in dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 22.04.2014 (-7 CS 13.2592; 7 C 13.2593, juris Rdnr. 25) wie schon die Vorinstanz (VG Regensburg, B.v. 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842 - juris Rdnr 49 ff.) aus.
  • VGH Bayern, 22.04.2014 - 7 CS 13.2592

    Keine gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16
    Davon geht jedenfalls der BayVGH in dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 22.04.2014 (-7 CS 13.2592; 7 C 13.2593, juris Rdnr. 25) wie schon die Vorinstanz (VG Regensburg, B.v. 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842 - juris Rdnr 49 ff.) aus.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Osnabrück, 22.08.2016 - 1 B 81/16
    Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind dann einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen, wenn der geltend gemachte Anspruch für die Verwirklichung von Grundrechten besondere Bedeutung hat (vgl. grundlegend BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a.-, BVerwGE 69, 315, juris Rdnr. 96 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19

    Erfolgreicher Eilantrag einer Mutter, die ihre 16-jährige Tochter dazu anhalten

    Deshalb kann auch das Tragen einer Bedeckung in Form des Niqabs, d.h. eines Gesichtsschleiers, wie sie heute noch im Jemen und Saudi-Arabien verbreitet ist und von fundamentalistischen Muslimen gefordert bzw. empfohlen wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Niqab, Aufruf v. 18.12.2019), dem Schutz der Religionsfreiheit unterfallen (ebenso VG Osnabrück, Beschl. v. 26.8.2016, 1 B 81/16, juris Rn. 31; Anger, Islam in der Schule, 2003, S 150 f.).

    Da auch hier eine Rechtsverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Gesichtsschleier aus ernsthaften, religiösen, d.h. inneren Gründen getragen wird, könnte eine ähnliche Darlegungslast bestehen (so VG Osnabrück, Beschl. v. 26.8.2016, 1 B 81/16, juris Rn. 39 f.), wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend ein Eingriff abgewehrt werden soll und nicht eine Leistung begehrt wird.

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