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   VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16   

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VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16 (https://dejure.org/2017,16905)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 23.05.2017 - 3 A 96/16 (https://dejure.org/2017,16905)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 3 A 96/16 (https://dejure.org/2017,16905)
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  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992, - BVerwG 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 [329 f.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996, - BVerwG 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 [264]; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003, - BVerwG 3 C 44.02 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 37).

    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O., S. 330).

  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Denn nach den Grundsätzen der "fehlenden Polizeipflicht von Hoheitsträgern", der besagt, dass - von Sonderregelungen und Ausnahmelagen, z.B. Gefahr im Verzug abgesehen - eine Hoheitsverwaltung nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer anderen Körperschaft, eingreifen darf, für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze also in der Regel die jeweils tätig werdende Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich ist, nicht die fremde Fachbehörde, sodass Übergriffe und Eingriffe in die der anderen Hoheitsverwaltung zustehende Tätigkeit ausgeschlossen, und lediglich Einwirkungen, welche ihre Tätigkeit unberührt lassen, möglich sind (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968, - BVerwG 1 A 1.67 -, BVerwGE 29, 52 [59]), würde es an einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt eines der Beteiligten an den jeweils anderen mit Elementen des Inhalts der Vereinbarung fehlen.
  • BVerwG, 12.11.1987 - 3 B 20.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, - BVerwG 6 C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985, - BVerwG 3 C 53.84 -, BVerwGE 71, 318; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987, - BVerwG 3 B 20.87 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Unter dem in § 43 Abs. 1 VwGO geforderten berechtigten Feststellungsinteresse des Klägers ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970, - BVerwG VI C 55.68 -, BVerwGE 36, 218).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer überzeugt anschließt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, - BVerwG 8 C 40.12 -ZfWG 2013, 379), sind insoweit die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, des schwerwiegenden Grundrechtseingriffes und der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches - auch eines solchen auf der Grundlage des Unionsrechts - ebenso anerkannt wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. März 2011, - 4 LB 62/07 -, NdsVBl 2011, 221 - 224) die der Klärung einer wirtschaftlich relevanten Vorfrage.
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992, - BVerwG 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 [329 f.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996, - BVerwG 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 [264]; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003, - BVerwG 3 C 44.02 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 37).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; Arzneimittelvertrieb;

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992, - BVerwG 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 [329 f.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996, - BVerwG 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 [264]; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003, - BVerwG 3 C 44.02 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 37).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, - BVerwG 6 C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985, - BVerwG 3 C 53.84 -, BVerwGE 71, 318; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987, - BVerwG 3 B 20.87 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97).
  • BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84

    Arzneimittel - Zahnfüllstoffe - Definition

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, - BVerwG 6 C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985, - BVerwG 3 C 53.84 -, BVerwGE 71, 318; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987, - BVerwG 3 B 20.87 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - 6 A 1040/12

    Schadensersatzbegehren eines Beamten bzgl. der vom Land ersparten Aufwendungen

    Auszug aus VG Osnabrück, 23.05.2017 - 3 A 96/16
    Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn - anders als im Streitfall - die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ansonsten unterlaufen würden (Nordrhein-Westfälisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2015, - 6 A 1040/12 -, NWVBl. 2016, 202).
  • OVG Niedersachsen, 01.03.2011 - 4 LB 62/07

    Feststellung der Zugehörigkeit einer gemeindlichen Exklave zu einem Jagdbezirk

  • BGH, 25.11.1959 - V ZR 73/58

    Rechtsmittel

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