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   VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15   

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https://dejure.org/2018,24143
VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15 (https://dejure.org/2018,24143)
VG Potsdam, Entscheidung vom 01.08.2018 - 8 K 5117/15 (https://dejure.org/2018,24143)
VG Potsdam, Entscheidung vom 01. August 2018 - 8 K 5117/15 (https://dejure.org/2018,24143)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht kann nur dann entstehen - dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung -, wenn sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).

    Selbst wenn sich das Verbandsgebiet um "deutlich mehr als 10% der Fläche und zugleich der Einwohnerzahl" vergrößert haben sollte, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Eine solche tatsächliche Betrachtungsweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - im dort zu entscheidenden Fall verfügte der Zweckverband aufgrund des Beitritts erstmalig über eine eigene Kläranlage - gerade nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Ob das Satzungsrecht im Zuge der Eingliederung einer Gemeinde nur geändert oder gänzlich neu gefasst wird, ist eine praktische Frage; zur Frage der Anlagenidentität ist hiermit nichts ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16).

    Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu "stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

  • VG Potsdam, 20.06.2018 - 8 K 4633/16
    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    b) Als Zeitpunkt der Entstehung eines (neuen) Vorteils infolge Anschlusses des streitbetroffenen Grundstücks an die zentrale Trinkwasseranlage kommt ein späterer, nach dem 31. Dezember 1999 liegender Zeitpunkt - wie der Beklagte es in Parallelverfahren vorträgt, vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 8 K 4633/16 -, bisher n. v., EA S. 6 ff., demnächst Veröffentlichung in juris - nicht aufgrund des Beitritts der vormaligen Gemeinde Z im Jahre 2005 in Betracht.

    d) Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung ändert es für die Kläger schließlich nichts - so der Vortrag des Beklagten in Parallelverfahren, vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018, a. a. O., EA S. 10 -, dass der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, ein rückwirkend "stabilisierter" Zweckverband ist.

    Liegt ein Grundstück - wie hier - damals, d. h. zum Zeitpunkt der (hypothetischen) Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, wie heute, im unbeplanten Innenbereich, so bezieht sich das schutzwürdige Vertrauen darauf, dass eine Beitragsveranlagung nicht mehr erfolgen werde, auf das Grundstück in seiner Gesamtfläche und ist insofern nicht teilbar (so schon Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018, a. a. O., EA S. 8 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Die Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) berührt dann nicht die Anlagenidentität, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger ein Gebiet hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband "auf Augenhöhe" zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur "eingliedert" (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O., Rn. 10) kann die Bestimmung aber nicht dahin verstanden werden, dass sie den Gemeinden und Zweckverbänden letztlich die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszuzögern, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist.

    Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu "stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Sie sind daher der Auffassung, der Bescheid sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) rechtswidrig und berufen sich auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die unter dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der vor dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung für den Anschlussbeitrag.

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, Rn. 39) verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre.

    Dies entspricht der hier für die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 57 ff.).

  • VGH Hessen, 08.06.1978 - V OE 1/77
    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Eine - nachträgliche - Veranlagung verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wenn sie deshalb erfolgt, weil für ein- und dasselbe Grundstück aufgrund von nach Entstehung der Beitragspflicht veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eine erhöhte Ausnutzbarkeit gegeben ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 101 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 8. Juni 1978 - V OE 1/77 -, ESVGH, Bd. 28, S. 204 ff.; OVG Münster, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2018 - 9 S 5.18

    Anschlussbeitrag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;

    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Anders als der Beklagte meint, ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2018 (- OVG 9 S 5.18 -, juris), die ein Grundstück betraf, das im Zeitpunkt der ersten Heranziehung teilweise im Außenbereich belegen war, auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.
  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Eine - nachträgliche - Veranlagung verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wenn sie deshalb erfolgt, weil für ein- und dasselbe Grundstück aufgrund von nach Entstehung der Beitragspflicht veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eine erhöhte Ausnutzbarkeit gegeben ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 101 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 8. Juni 1978 - V OE 1/77 -, ESVGH, Bd. 28, S. 204 ff.; OVG Münster, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, Rn. 36).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Die Nachveranlagung war im entschiedenen Fall nur deshalb möglich, weil das Grundstück aus zwei selbständigen Grundstücken im wirtschaftlichen Sinn bestand und die bislang nicht veranlagte Fläche nachträglich zu Bauland geworden war (zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, den § 3 Abs. 3 Trinkwasserbeitragssatzung 2011 zugrunde legt: OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE, juris, Rn. 46; vgl. auch OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 - OVG 9 S 26.07 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1995 - 15 A 179/93

    Kanalanschlußbeitrag; Kanalanschlußbeitragssatzung; Kalkulation der

    Auszug aus VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
    Eine - nachträgliche - Veranlagung verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wenn sie deshalb erfolgt, weil für ein- und dasselbe Grundstück aufgrund von nach Entstehung der Beitragspflicht veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eine erhöhte Ausnutzbarkeit gegeben ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 101 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 8. Juni 1978 - V OE 1/77 -, ESVGH, Bd. 28, S. 204 ff.; OVG Münster, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

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