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VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 886/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 13 Abs 1 VwVGKostO BB 2013, § 13 Abs 2 VwVGKostO BB 2013, § 55 Abs 1 PolAufgG BB, § 65 Abs 1 PolAufgG BB, § 77 Abs 1 Nr 1 PolAufgG BB, § 77 Abs 2 S 2 PolAufgG BB, § 77 Abs 3 PolAufgG BB
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 31.08.2022 - 3 K 886/17
- VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 886/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 863/17
Auszug aus VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 886/17
Die Bundesbereitschaftspolizei hat die Demonstranten - darunter die Klägerin im Verfahren VG 3 K 863/17 - ausweislich des Einsatzberichts mittels einer Stegdurchbohrung aus dem Blockadekasten gelöst. - OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14
Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes im Zusammenhang mit …
Auszug aus VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 886/17
Die Sperrwirkung des VersG (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts) endet grundsätzlich mit deren Auflösung, so dass dann die Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (wieder) einschlägig sind (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 -, juris, Rn. 30). - BVerwG, 09.05.2012 - 2 A 5.11
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
- LG Kleve, 02.12.2014 - 4 O 351/13
Überweisung; Kontonummer; Kundenkennung; Zahlungsempfänger; Neuvergabe; …
Auszug aus VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 886/17
Gegen eine vertretbare Handlung spreche, dass der Beklagte es der Tagebaubetreiberin nach den Feststellungen des Urteils des LG Cottbus vom 28. August 2015 - Az. 4 O 351/13 - untersagt habe, die Demonstranten mit eigenem Personal und Gerät von den Gleisen zu lösen. - OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 L 37.18
Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren
- VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 07.219
Kostenerstattungsanspruch der Polizei bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; …
Auszug aus VG Potsdam, 01.09.2022 - 3 K 886/17
Die Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang orientiert sich daran, ob die Polizei in gleicher Weise wie der Pflichtige vorgeht oder ob sie in einer Art und Weise gewaltsam auf die Sache einwirkt, wie dies der Betroffene nicht tun müsste (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 07.219 -, juris, Rn. 14).