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   VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17.NC   

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VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17.NC (https://dejure.org/2018,32956)
VG Potsdam, Entscheidung vom 02.08.2018 - 12 L 1198/17.NC (https://dejure.org/2018,32956)
VG Potsdam, Entscheidung vom 02. August 2018 - 12 L 1198/17.NC (https://dejure.org/2018,32956)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen entgegen erneuten Beanstandungen von Antragstellerseite noch zu (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Ansatz von sieben Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden; er entspricht den Verhältnissen im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 12ff.), die - soweit ersichtlich - unverändert geblieben sind.

    Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 623 und 932), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 3754), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), P... (Anteil der Stelle 1138), B2... (Anteil der Stelle 932), S... (Stelle 3464), L1... (Stelle 3675) und Dr. K3... (Stelle 3697) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume geführt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 18) und ihn im Fall von Anschlussverträgen aktualisiert.

    Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS für den Inhaber der Stelle 387 ist - wie schon in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, a.a.O., Rn. 24).

    Gründe für eine vom vorangegangenen Berechnungszeitraum abweichende Betrachtung (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16 -, juris Rn. 35 ff.) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

    Es handelt sich dabei um die für die Studienfachberatung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter M1... und S5...; sie begegnen - trotz erneuter vereinzelter Kritik - wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. zuletzt VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 42).

    Dabei begegnet weiter keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), der EWS-Teilstudiengänge und des BiWi-Moduls in den Masterlehramtsstudiengängen sowie des BiWi-Moduls in den - wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen und Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat (vgl. zu den gegen die Berücksichtigung des Exports gerichteten Einwänden ausführlich zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 46 ff.).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 52).

    Anlass, von der dazu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (s. Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83) abzurücken, besteht nicht.

  • VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    (5) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (6) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1364/15

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester an

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Sie entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (zuletzt ausführlich Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 65ff.), von der abzurücken die Kammer keinen Anlass hat.

    Auch sind die für die Seminare und Übungen berücksichtigten Gruppengrößen gegenüber den bislang in Ansatz gebrachten unverändert geblieben und entsprechen damit der Rechtsprechung des Gerichts (zuletzt ausführlich Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 65ff).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Greift sie hingegen nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurück und legt für andere abstrakte Berechnungszahlen zugrunde, verlässt die Berechnung ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 -, juris Rn. 21, 44).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt werden darf (VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rn. 59; gegen diesen Ansatz hingegen OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428709 -, juris Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 - 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff).
  • OVG Berlin, 07.07.2004 - 5 NC 3.04
    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - 5 NC 139.12

    TU Berlin; Maschinenbau (Master); Sommersemester 2012; Curricular-normwert;

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - 13 C 47/13

    Ermittlung der Bewerber bzw. Studienanfänger eines Studiengangs im Vorjahr zur

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.).
  • VG Potsdam, 01.04.2014 - 9 L 570/13

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Auszug aus VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17
    (7) Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner auch einen Curricularanteil von 0, 0747 für das Bachelorstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 36 f.).
  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1417/15

    Vorläufige Zulassung eines Zweitstudienbewerbers zum Bachelorstudiengang

  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 30 L 220.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 939/20
    Diese Regelung begegnet keinen Bedenken (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 22).

    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit den Ansatz einer Vorlesungsgröße in der Soziologie von 80 für zu gering erachtet und die Gruppengröße auf 115 erhöht hat (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 51), kann die Frage einer Fortführung dieser Rechtsprechung dahinstehen, da eine Verringerung der als Export angesetzten Lehrveranstaltungsstunden von 0, 72 auf 0, 51 (d. h. eine Verringerung um 0, 21 LVS) sich nicht auf das Ergebnis auswirkt (s. u., berücksichtigt in der als "Variante" bezeichneten Berechnung).

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 385/21
    Diese Regelung begegnet keinen Bedenken (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 22).

    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit den Ansatz einer Vorlesungsgröße in der Soziologie von 80 für zu gering erachtet und die Gruppengröße auf 115 erhöht hat (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 51), kann die Frage einer Fortführung dieser Rechtsprechung dahinstehen, da eine Verringerung der als Export angesetzten Lehrveranstaltungsstunden von 0, 72 auf 0, 51 (d. h. eine Verringerung um 0, 21 LVS) sich nicht auf das Ergebnis auswirkt (s. u., berücksichtigt in der als "Variante" bezeichneten Berechnung).

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Diese Regelung begegnet keinen Bedenken (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 22).

    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit den Ansatz einer Vorlesungsgröße in der Soziologie von 80 für zu gering erachtet und die Gruppengröße auf 115 erhöht hat (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 51), kann die Frage einer Fortführung dieser Rechtsprechung dahinstehen, da eine Verringerung der als Export angesetzten Lehrveranstaltungsstunden von 0, 72 auf 0, 51 (d. h. eine Verringerung um 0, 21 LVS) sich nicht auf das Ergebnis auswirkt (s. u., berücksichtigt in der als "Variante" bezeichneten Berechnung).

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 12 L 739/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Bachelor

    Dieser Curriculareigenanteil ist aber nicht plausibel, soweit er darauf beruht, dass für die Vorlesungen und Übungen Gruppengrößen von nur 50 bzw. 25 Teilnehmern berücksichtigt wurden (vgl. zur Plausibilitätskontrolle selbst bei durch Verordnung festgesetzten CNW Beschluss der Kammer vom 2. August 2018 - VG 12 L 1198/17.NC -, juris Rn. 77).
  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 12 L 959/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Master

    Dieser Curriculareigenanteil ist aber nicht plausibel, soweit er darauf beruht, dass für die Vorlesungen und Übungen Gruppengrößen von nur 50 bzw. 25 Teilnehmern berücksichtigt wurden (vgl. zur Plausibilitätskontrolle selbst bei durch Verordnung festgesetzten CNW Beschluss der Kammer vom 2. August 2018 - VG 12 L 1198/17.NC -, juris Rn. 77).
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