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   VG Potsdam, 02.11.2022 - 6 L 422/22   

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VG Potsdam, 02.11.2022 - 6 L 422/22 (https://dejure.org/2022,32101)
VG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2022 - 6 L 422/22 (https://dejure.org/2022,32101)
VG Potsdam, Entscheidung vom 02. November 2022 - 6 L 422/22 (https://dejure.org/2022,32101)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 BienSeuchV, Nr 5.1 BienSeuchV, Nr 6.4 BienSeuchV, § 10 TierGesG, § 24 Abs 3 TierGesG, § 38 Abs 11 TierGesG, Art 12... 4 Abs 1 lit a EUV 2016/429, Art 170 EUV 2016/429, Art 24 ff EUV 2016/429, Art 269 Abs 1 lit c EUV 2016/429, Art 9 Abs 1 lit d EUV 2016/429, Art 137f EUV 2017/625, Art 9 Abs 1 EUV 2017/625, Art 9 Abs 1 lit e EUV 2016/429

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - 13 B 1313/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Tierseuchenverfügung; Anordnung der Tötung

    Auszug aus VG Potsdam, 02.11.2022 - 6 L 422/22
    Damit ist die Bienenseuchenverordnung in Bezug auf Untersuchungen auf Tierseuchenerreger gegenwärtig als eine auf § 6 Satz 1 Nr. 10 TierGesG beruhende Rechtsverordnung anzusehen (vgl. i.E. ebenso OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 13 B 1313/19 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 02.04.2014 - 3 B 62.13

    Untersagung der Haltung von Pferden auf mit Stacheldraht eingezäunten Weiden

    Auszug aus VG Potsdam, 02.11.2022 - 6 L 422/22
    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt die auf visueller Grundlage erstellte Bescheinigung den Maßgaben von § 5 BienSeuchV, weil diese die Methode der Untersuchung nicht regelt und diese daher der amtstierärztlichen Einschätzung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes unterliegen dürfte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10 zu § 16a TierSchG).
  • VG Potsdam, 13.10.2020 - 6 L 428/20
    Auszug aus VG Potsdam, 02.11.2022 - 6 L 422/22
    Anderenfalls würde die Bestimmung des § 43 Abs. 4 TierGesG keinen Sinn ergeben, die das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des - durch das Tiergesundheitsgesetz abgelösten - Tierseuchengesetzes (vormals: Viehseuchengesetzes) erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2020 - VG 6 L 428/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).
  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus VG Potsdam, 02.11.2022 - 6 L 422/22
    Dabei ist die Anwendbarkeit nationalen Rechts nicht durch vorrangiges Unionsrecht ausgeschlossen, das nicht nur entgegenstehende, sondern auch gleichlautende Vorschriften mitgliedstaatlichen Rechts sperrt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 - Rs. 34/73 -, Rn. 9 ff., juris; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 13 B 904/16

    Entfernung und Tötung von sog. BHV1-Reagenten aus dem Rinderbestand i.R.d.

    Auszug aus VG Potsdam, 02.11.2022 - 6 L 422/22
    Dabei ermächtigt die Befugnisnorm des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der Aufgabennorm des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG ergibt, zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Bestehen eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes, bei Vorliegen eines Verstoßes oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes (OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -, juris Rn. 26), soweit nicht vorrangiges Recht der Europäischen Union eine solche Regelung trifft oder ihr entgegensteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 TierGesG a.E.).
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