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   VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16   

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VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16 (https://dejure.org/2018,46321)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05.12.2018 - 8 K 4598/16 (https://dejure.org/2018,46321)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 8 K 4598/16 (https://dejure.org/2018,46321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 10 Abs 3 AufenthG, § ... 25 Abs 5 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 31 Abs 2 OWiG, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 8, Nr. 9 AufenthG, § 60a Abs 5 S 1 AufenthG, § 78 Abs 2, 3 StGB, § 78c Abs 3 S 2 StGB, § 95 Abs 1 Nr 2, Nr. 3 AufenthG, § 98 Abs 2 Nr 3, Abs 5 AufenthG
    Aufenthaltstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    Für die Beurteilung der Frage, ob das Ausweisungsinteresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aktuell ist, kann es im Hinblick auf das Vorliegen gewichtiger generalpräventiver Gründe im Falle des Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Strafnormen gerechtfertigt sein, auf den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris).

    Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 27 m. w. N.; st. Rspr.).

    Für die Feststellung, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich auf dieser Grundlage ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 15).

    Vielmehr reichen auch generalpräventive Gründe aus (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 16), die bei den Straftaten der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), des unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bzw. des Erschleichens eines Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) gegeben sind.

    Das ist auch bei einem generalpräventiven Ausweisungsinteresses jedenfalls dann der Fall, wenn die Verjährungsfrist nach den §§ 78 ff. StGB noch nicht abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 23).

    Die obere Grenze orientiert sich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 23), die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt.

    Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist auch noch vom Fortbestand des generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 23) auszugehen.

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    ee) Schließlich ist das Ausweisungsinteresse auch nicht in dem Sinne "verbraucht", dass die Ausländerbehörde auf dessen Geltendmachung ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 2015 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 = juris, Rn. 21 m. w. n.).
  • OVG Berlin, 13.07.2004 - 8 N 150.03

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes vom

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    Ein solcher Verbrauch des Ausweisungsinteresses ist in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde in voller Kenntnis vom Vorliegen des Ausweisungsinteresses den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Wege der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht, ohne sich die spätere Geltendmachung des Ausweisungsinteresses vorzubehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - OVG 3 N 169.12 -, juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2007 - 17 E 1415/06 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    "Geringfügig" ist ein Rechtsverstoß nicht, wenn er vorsätzlich begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris, Rn. 47).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2007 - 17 E 1415/06

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung; Vertrauen auf einen Verzicht der Anwendung des

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    Ein solcher Verbrauch des Ausweisungsinteresses ist in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde in voller Kenntnis vom Vorliegen des Ausweisungsinteresses den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Wege der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht, ohne sich die spätere Geltendmachung des Ausweisungsinteresses vorzubehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - OVG 3 N 169.12 -, juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2007 - 17 E 1415/06 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 20.06.1990 - 1 B 80.89

    Ausländer - Abschiebung - Einreise - Scheinausreise

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    Darunter ist die vollständige Erfüllung der Ausreisepflicht zu verstehen, die das Verlassen des Bundesgebiets nicht nur im Sinne eines bloßen Grenzübertritts, sondern im Sinne einer Verlegung des dauernden Aufenthalts ins Ausland erfordert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2017 - OVG 11 N 18.15 -, juris, Rn. 5; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 80/89 -, juris, Rn. 3 zu § 13 Abs. 1 AuslG 1965).
  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    Sonst kämen derartigen Aufenthaltserlaubnissen in einer der Systematik des Gesetzes widersprechenden Weise die Funktion einer Vorentscheidung hinsichtlich aller Aufenthaltstitel, auf die der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch hätte, zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 5.09 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 - 3 N 169.12

    Ausweisung; Befristung; Berufungszulassung; Teilzulassung; Ergebnisrichtigkeit;

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    Ein solcher Verbrauch des Ausweisungsinteresses ist in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde in voller Kenntnis vom Vorliegen des Ausweisungsinteresses den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Wege der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht, ohne sich die spätere Geltendmachung des Ausweisungsinteresses vorzubehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - OVG 3 N 169.12 -, juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2007 - 17 E 1415/06 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Hamburg, 17.12.2015 - 4 Bf 137/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit deutscher

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    "Geringfügig" ist ein Rechtsverstoß nicht, wenn er vorsätzlich begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris, Rn. 47).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2017 - 11 N 18.15

    Ausreise im Sinne des § 10 Abs 3 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)

    Auszug aus VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
    Darunter ist die vollständige Erfüllung der Ausreisepflicht zu verstehen, die das Verlassen des Bundesgebiets nicht nur im Sinne eines bloßen Grenzübertritts, sondern im Sinne einer Verlegung des dauernden Aufenthalts ins Ausland erfordert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2017 - OVG 11 N 18.15 -, juris, Rn. 5; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 80/89 -, juris, Rn. 3 zu § 13 Abs. 1 AuslG 1965).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2018 - 2 L 45/16

    Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten Asylbewerber bei

  • VG Karlsruhe, 20.07.2023 - 10 K 2751/21

    Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts;

    Die obere Grenze orientiert sich bei nicht abgeurteilten Straftaten an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt (BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 23; VG Potsdam, Urteil vom 05.12.2018 - 8 K 4598/16 -, juris Rn. 35).

    Angesichts des hohen öffentlichen Interesses, durch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Verstöße gegen die nach § 95 Abs. 1 AufenthG strafbewehrten Regelungen nicht hingenommen werden, erscheint es angemessen, für die Beurteilung, ob das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, die absoluten Verjährungsfristen zugrunde zu legen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 05.12.2018 - 8 K 4598/16 -, juris Rn. 35).

  • VG Potsdam, 11.04.2019 - 8 K 2066/18

    Aufenthaltstitel

    "Geringfügig" ist ein Rechtsverstoß nicht, wenn er vorsätzlich begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris Rn. 47; VG Potsdam, Urteil vom 5. Dezember 2018 - VG 8 K 4598/16 -, juris Rn. 33).
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