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VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17 |
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- VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 2007/18
Bleibevereinbarung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; besoldungsrechtlicher …
Auszug aus VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
Zwar erweist sich die Kostenersatzforderung als rechtmäßig (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Parallelverfahren VG 8 K 2007/18), doch ist die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 4. Januar 2005 nicht berechtigt, diese Forderung gegenüber den Klägern geltend zu machen. - BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10
Stellplatzablösungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage
Auszug aus VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in § 60 Abs. 1 VwVfG geregelt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 -, juris, Rz. 7). - VGH Baden-Württemberg, 09.03.1999 - 8 S 2877/98
Bestandskräftige "Altanschließerbescheide" müssen nicht aufgehoben werden
Auszug aus VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
Das Kündigungs- und Anpassungsrecht des § 60 VwVfG setzt voraus, dass die Änderung der bei Vertragsschluss obwaltenden Umstände nicht in die Risikosphäre des nun Nachteile erleidenden Vertragspartners fällt (VGH Mannheim, Urteil vom 9. März 1999 - 8 S 2877/98 -, juris, Rz. 40;… Bonk/Neumann/Siegel, a.a.O., Rz. 26;… Fehling, a.a.O., Rz. 15;… Spieth in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1. Juli 2020, Rz. 12 zu § 60).
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18
Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte …
Auszug aus VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
Zwar fänden im ersteren Fall die §§ 54 ff. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg keine Anwendung, weil das brandenburgische Verwaltungsverfahrensgesetz nach seinem § 2 Abs. 2 Nr. 1 nicht für Verfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, was es nach § 12 KAG in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren der Fall ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - OVG 9 B 40.18 -, juris, Rz. 15). - BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02
Bei einem Prozessvergleich über eine Beitragsforderung wird der ursprüngliche …
Auszug aus VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
Dies ist ihr nach Treu und Glauben gemäß der auch im öffentlichen Recht geltenden Vorschrift des § 242 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rz.19;… Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [2019], Stand 10. September 2019, Rz. 1141 zu § 242) verwehrt, weil die zum Abgabenverzicht führenden Umstände in ihrer Sphäre entstanden sind. - VG Cottbus, 05.12.2019 - 6 K 2418/16
Auszug aus VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
Im Allgemeinen ist der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen im Abgabenrecht nicht unzulässig (VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2019 - VG 6 K 2418/16 -, juris, Rz. 28); anderes gilt allerdings im Hinblick auf die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung (Art. 3, 20 Abs. 3 GG), wenn der Vertrag einen Abgabenverzicht zum Gegenstand hat (vgl. Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Stand Juli 2020, Rzn. 33a f., 283 f. zu § 6).
- VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 2007/18 Wie das Wartungsprotokoll im Falle des Klägers sowie die Wartungsprotokolle in den Parallelverfahren VG 8 K 4052/17 und VG 8 K 4053/17 zeigen, umfassten die Wartungsarbeiten die Prüfung des baulichen Zustands der Druckentwässerungsstation, die Überprüfung und Reinigung der Steuerung, Überprüfung der Pumpe auf Funktion und Verschleiß, Isolationsmessung der Motorwicklung, Messung der Stromaufnahme des Motors unter Last, Überprüfung der Alarmanlage, des Zustands der Schaltanlage des Sammelbehälters und ggf. dessen Reinigung sowie Überprüfung der Armaturen auf Funktion.
Eine (schriftlich) Vereinbarung, mit der sich der Zweckverband zur kostenlosen Wartung der Druckentwässerungsstation verpflichtete, wie sie in den Parallelverfahren VG 8 K 4052/17 und VG 8 K 4053/17 vorliegt und dort der Geltendmachung der Kostenersatzforderungen entgegensteht (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den genannten Verfahren), ist zwischen dem Kläger und dem Zweckverband nicht getroffen worden.