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   VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17   

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VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17 (https://dejure.org/2018,31794)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08.06.2018 - 6 L 1097/17 (https://dejure.org/2018,31794)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 6 L 1097/17 (https://dejure.org/2018,31794)
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  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Der aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 13 ME 112/13 -, juris, Rn. 7).

    Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 4 MB 82/13

    Medienäußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu bayerischem

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Es kann nicht Aufgabe eines auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Verfahrens - noch dazu im einstweiligen Rechtsschutz - sein, (erstmals) eine gerichtliche Klärung streitiger Rechtsfragen herbeizuführen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 4 MB 82/13, juris Rn. 14).

    Der Referatsleiterin im MLUL ist es unter Berücksichtigung der Auffassung des SCOF und des COP und in Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Rechtsnormen nicht evident gegen ihre Auffassung sprechen, nicht verwehrt, ihre Position kundzutun, jedenfalls dann, wenn diese zukünftig als eigene Position kennzeichnet und damit eine Verabsolutierung vermeidet (hierzu vgl. OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2014, a.a.O., Rn. 17).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Die hierfür erforderliche Unterscheidung, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, beurteilt sich danach, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (OVG Münster, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Eine Rechtsmeinung kann nicht als "wahr" oder "unwahr" eingestuft werden und ist damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -, juris Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 15 B 1099/05

    Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2013 - 13 ME 112/13

    Der Generalstaatsanwalt und der "Vertuschungsvorwurf"

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Der aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 13 ME 112/13 -, juris, Rn. 7).
  • VG Hannover, 30.03.2015 - 4 B 546/15

    Einstweilige Anordnung; Sachlichkeitsgebot; Unterlassungsanspruch

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Eine Prüfung danach, ob die mit der Aussage verbundene rechtliche Bewertung im Einklang mit dem Gesetz steht, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsverfahrens (VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 3 L 846/16 -, juris Rn. 26; ebenso VG Hannover, Beschluss vom 30. März 2015 - 4 B 546/15 -, juris Rn. 66, 75 ff.).
  • VG Berlin, 06.02.2017 - 3 L 846.16

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassung bestimmter Äußerungen über die

    Auszug aus VG Potsdam, 08.06.2018 - 6 L 1097/17
    Eine Prüfung danach, ob die mit der Aussage verbundene rechtliche Bewertung im Einklang mit dem Gesetz steht, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsverfahrens (VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 3 L 846/16 -, juris Rn. 26; ebenso VG Hannover, Beschluss vom 30. März 2015 - 4 B 546/15 -, juris Rn. 66, 75 ff.).
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