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   VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22   

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VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22 (https://dejure.org/2022,41442)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2022 - 8 K 1092/22 (https://dejure.org/2022,41442)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09. Dezember 2022 - 8 K 1092/22 (https://dejure.org/2022,41442)
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  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    Daraufhin hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 10. Juli 2014, seinerzeit zum Geschäftszeichen VG 8 K 1716/14, Klage erhoben mit der Begründung, der Beklagte dürfe für das veranlagte Grundstück keinen Beitrag mehr geltend machen.

    Mit Urteil vom 4. Juli 2019 - noch zum Geschäftszeichen VG 8 K 1716/14 - hat die Kammer das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    cc) Besteht danach für die Entscheidung der Kammer die verbindliche Vorgabe, dass die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und diese selbst sich uneingeschränkt auf Vertrauensschutz gegen eine Beitragsfestsetzung durch den Beklagten als neuen Einrichtungsträger berufen konnten bzw. können, wird dem Vertrauensschutz auch nicht durch den - von der Kammer im aufgehobenen Urteil zugrunde gelegten und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Oktober 2021 (9 C 9.20 -, Rn. 46 f., juris) in einem Parallelverfahren gebilligten - Ansatz Genüge getan, hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragsforderungen des vormaligen Einrichtungsträgers auf die angefochtene Beitragsfestsetzung anzurechnen.
  • BVerfG, 12.04.2022 - 1 BvR 798/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem

    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    Durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 12. April 2022 im Verfahren 1 BvR 2894/19 hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, das Urteil des Verwaltungsgerichts, der Widerspruchsbescheid in der Fassung des Teilrücknahmebescheids und der Bescheid vom 2. April 2014 die Klägerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes i. V. m. mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 GG) verletzen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    aa) Eine solche Bindungswirkung ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klarstellt (juris, Rn. 7 ff.) - die Kammer inhaltlich bereits an dessen Beschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) gebunden ist, wonach in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten (sogen. hypothetische Festsetzungsverjährung, vgl. dazu grundlegend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16, juris), die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der nunmehr anwendbaren Fassung vom 17. Dezember 2003 (KAG n. F.) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 9 N 50.19

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Rechtsgrund für die Befugnis

    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    Durch Beschluss vom 19. November 2019 (OVG 9 N 50.19) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt.
  • VG Potsdam, 06.01.2020 - 8 K 2452/16
    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    a) Zwar hat der Beklagte die Beitragsfestsetzung auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage (§ 8 KAG i. V. m. den beitragsrechtlichen Bestimmungen der SWBS 2017) gestützt, und ist der Beitrag im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht festsetzungsverjährt gewesen (vgl. die Rechtsprechung der Kammer zu denselben Zweckverband betreffenden Parallelfällen, zuletzt Urteil vom 6. Januar 2020 - 8 K 2452/16 -, juris).
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    aa) Eine solche Bindungswirkung ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klarstellt (juris, Rn. 7 ff.) - die Kammer inhaltlich bereits an dessen Beschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) gebunden ist, wonach in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten (sogen. hypothetische Festsetzungsverjährung, vgl. dazu grundlegend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16, juris), die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der nunmehr anwendbaren Fassung vom 17. Dezember 2003 (KAG n. F.) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
    aa) Eine solche Bindungswirkung ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klarstellt (juris, Rn. 7 ff.) - die Kammer inhaltlich bereits an dessen Beschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) gebunden ist, wonach in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten (sogen. hypothetische Festsetzungsverjährung, vgl. dazu grundlegend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16, juris), die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der nunmehr anwendbaren Fassung vom 17. Dezember 2003 (KAG n. F.) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
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