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   VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18   

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VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18 (https://dejure.org/2018,16200)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13.06.2018 - 7 L 423/18 (https://dejure.org/2018,16200)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 7 L 423/18 (https://dejure.org/2018,16200)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2017 - 6 S 30.17

    Anspruch auf Kitaplatz

    Auszug aus VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18
    Wird dadurch letztlich die Gesamtverantwortung des Landkreises für die Gewährleistung der frühkindlichen Förderung nicht in Frage gestellt, dann ist der Antragsgegner zu 2. im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch passivlegitimiert, dem Antragsteller zu seinem Recht zu verhelfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 -).

    22 Die Pflicht, einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nachzuweisen, trifft nach § 24 Abs. 2 SGB VIII allein den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Antragsgegner zu 2. Das schließt es allerdings nicht aus, dass auch die Antragsgegnerin zu 2. nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 5. Dezember 2016 Aufgaben des örtlichen Trägers mit Außenwirkung übernommen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017, a. a. O.).

    25 Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlerfreies Vergabeverfahren trägt der betreffende Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weil die insoweit maßgeblichen Umstände ersichtlich in seiner Verantwortungs- und Verfügungssphäre liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30/17 -, juris sowie Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - Rn. 13 nach juris bezogen auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18

    Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in

    Auszug aus VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18
    Nach der Rechtsprechung des zuständigen 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg soll darüber hinaus dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrede fehlender Kapazitäten abgeschnitten sein, denn er sei verpflichtet, die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden könne, selbst wenn der gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsschlüssel zeitweilig nicht eingehalten werden könne (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 6.18 - juris Rn. 9 und 11).
  • VG Potsdam, 27.04.2018 - 7 L 296/18

    Anspruch auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder in einen Hort

    Auszug aus VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18
    Der Antragsgegnerin zu 1. steht im Gegensatz zum Antragsgegner der Einwand fehlender Betreuungskapazitäten unter entsprechender genauerer Darlegung auf jeden Fall gegenüber den Antragstellern offen, denn sie steht nicht in der Gesamtverantwortung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, sondern hat nur nach Maßgabe des kommunalrechtlichen Benutzungsanspruchs nach § 12 der Brandenburgischen Kommunalverfassung - BbgKVerf - die Zuteilung bestehender Kapazitäten zu entscheiden (VG Potsdam, Beschluss vom 27. April 2018 - VG 7 L 296/18 - juris, Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2006 - 6 S 2.06

    Passivlegitimation, Gemeinde, Landkreis, Aufgabenübertragung, Tagespflege,

    Auszug aus VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18
    Wird dadurch letztlich die Gesamtverantwortung des Landkreises für die Gewährleistung der frühkindlichen Förderung nicht in Frage gestellt, dann ist der Antragsgegner zu 2. im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch passivlegitimiert, dem Antragsteller zu seinem Recht zu verhelfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 - OVG 6 S 2.06 -).
  • VGH Bayern, 22.02.1990 - 4 AE 90.371
    Auszug aus VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18
    Damit hat aus Sicht des erkennenden Gerichts die Antragsgegnerin zu 1. eine fehlerfreie Ausübung ihres Ermessens dargelegt, wie es ihr im Recht des kommunalen Zulassungs- und Benutzungsrechts bei der Auswahl derjenigen Personen, denen die öffentliche Einrichtung eröffnet werden kann, zusteht (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 1990 - 4 AE 90.371 - juris, Rn. 23; VG Saarbrücken, Beschluss vom 15. September 2016 - 1 L 1512/16 - juris, Rn. 9).
  • VG Saarlouis, 15.09.2016 - 1 L 1512/16

    Zuteilung eines Kirmesstandplatzes

    Auszug aus VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18
    Damit hat aus Sicht des erkennenden Gerichts die Antragsgegnerin zu 1. eine fehlerfreie Ausübung ihres Ermessens dargelegt, wie es ihr im Recht des kommunalen Zulassungs- und Benutzungsrechts bei der Auswahl derjenigen Personen, denen die öffentliche Einrichtung eröffnet werden kann, zusteht (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 1990 - 4 AE 90.371 - juris, Rn. 23; VG Saarbrücken, Beschluss vom 15. September 2016 - 1 L 1512/16 - juris, Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 2.18

    Verpflichtung des Landes Berlin zur Bereitstellung von Kita-Plätzen

    Auszug aus VG Potsdam, 13.06.2018 - 7 L 423/18
    25 Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlerfreies Vergabeverfahren trägt der betreffende Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weil die insoweit maßgeblichen Umstände ersichtlich in seiner Verantwortungs- und Verfügungssphäre liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 - OVG 6 S 30/17 -, juris sowie Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 - Rn. 13 nach juris bezogen auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 2 W 33/18

    Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger

    Der Landkreis muss den gesetzlich bestehenden Anspruch trotz Kapazitätsengpässen zur Verfügung stellen (vgl. Verwaltungsgerichts Potsdam, Beschluss vom 13.03.2018, VG 7 L 423/18, zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018, OVG 6 S 2/18, LKV 2018, 181, zit. nach juris).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2020 - 2 U 61/19

    Voraussetzung von Amtshaftungsanspruch wegen Nichtbereitstellung von

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.03.2018, OGB 6 S 6.18, zitiert nach juris) kommt es auf die Frage, ob dem Antragsgegner die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich ist, nicht an (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss v. 17.06.2018, VG 7 L 423/18, BeckRS 2018, 12834, Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2022 - 12 S 1770/22

    Gerichtskostenfreiheit eines Verfahrens auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in

    Nichts anders gilt, wenn der Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung kumulativ oder - wie hier - allein auf § 10 Abs. 2 GemO gestützt und gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne zum jeweiligen Landesrecht auch VG Potsdam, Beschlüsse vom 13.06.2018 - 7 L 423/18 -, juris Rn. 28, 33, und vom 27.04.2018 - VG 7 L 296/18 -, juris Rn. 18 ff., 29; VG München, Urteil vom 18.09.2013 - M 18 K 13.2256 -, juris Rn. 51, 71; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 17.02.2017 - AN 15 E 17.00226 -, juris Rn. 46; jeweils ohne Begründung).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 2 U 115/18

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Zuweisung

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.03.2018, OGB 6 S 6.18, zitiert nach juris) kommt es auf die Frage, ob dem Antragsgegner die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich ist, nicht an (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss v. 17.06.2018, VG 7 L 423/18, BeckRS 2018, 12834, Rn. 17).
  • VG Cottbus, 11.01.2021 - 8 L 603/20

    Kindergartenrecht

    Die gegenteilige, auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juni 2018 (VG 7 L 423/18 - juris) gestützte Auffassung des Antragsgegners verkennt insoweit, dass die Gemeinde vorliegend eben nicht nur nach Maßgabe des kommunalrechtlichen Benutzungsanspruches nach § 12 der Brandenburgischen Kommunalverfassung über die Zuteilung bestehender Kapazitäten zu entscheiden hat, wie dies ggf. für eine Gemeinde in Betracht kommt, die mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe keinen (wirksamen) Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG geschlossen hat (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 27. April 2018 - VG 7 L 296/18 -, juris Rn. 16 ff.), sondern durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erfüllung des - keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegenden - Leistungsanspruches nach § 24 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 KitaG übernommen hat.
  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 2 U 115/18
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.03.2018, OGB 6 S 6.18, zitiert nach juris) kommt es auf die Frage, ob dem Antragsgegner die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes tatsächlich unmöglich ist, nicht an (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss v. 17.06.2018, VG 7 L 423/18, BeckRS 2018, 12834, Rn. 17).
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