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   VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09   

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VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09 (https://dejure.org/2009,31555)
VG Potsdam, Entscheidung vom 15.12.2009 - 3 L 314/09 (https://dejure.org/2009,31555)
VG Potsdam, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 (https://dejure.org/2009,31555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragsrecht; vorläufige Einstellung der Zwangs-vollstreckung aus einem Beitreibungsbescheid nach § 123 VwGO und nicht § 80 V VwGO; zulässiger Rechtsweg zum Verwal tungsgericht auch bei Vollstreckungs erinnerung; vollstreckbare Ausfertigung des Bei tragsbescheids mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 325
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 228/04

    Unanfechtbare Aufklärungsverfügung bei Vollstreckung durch Grundbuchamt -

    Auszug aus VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09
    Das Zustellungserfordernis in § 750 Abs. 1 ZPO, das entsprechend auch für vollstreckbare notarielle Urkunden gilt, soll gewährleisten, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann (BayObLG, Entscheidung vom 29.12.2004 - 2 Z BR 228/04 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2007 - 12 S 40.07
    Auszug aus VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09
    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Beitreibungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt (zum VA-Charakter vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007, Az. OVG 12 S 40.07) und insoweit vorrangig Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 123 Abs. 5 VwGO zu gewähren sein könnte.
  • VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

    Dennoch richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen eine Vollstreckung dieser Kosten und Abgaben im vorliegenden Fall nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Vollstreckung der rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge des Antragsgegners und der Rechtsschutz hiergegen sich nach der speziellen Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9) in der Fassung vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) - RAVG Bln - richtet (in diesem Sinne für die gleichlautenden Vorschriften für das Brandenburger Versorgungswerk VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 4; insoweit bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2010, 12 S 1/10 - juris).

    Offen bleiben kann, ob diese abdrängende Sonderzuweisung zur Vermeidung einer sinnwidrigen Rechtswegspaltung auch dann greift, wenn wie vorliegend neben Einwendungen gegen den Anspruch selbst auch Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden (dafür VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 5).

  • VG Potsdam, 07.10.2010 - 3 L 372/10

    Zwangsvollstreckung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen eines

    Der Antragsteller ist - unter impliziter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 15.12.2009 zum Az. VG 3 L 314/09 - der Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei deshalb unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen.

    Die erforderliche Umsetzung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsmittel gewährleistet verwaltungsprozessual insoweit § 123 VwGO (vgl. zum Ganzen VG Potsdam, Beschl. v. 15.12.2009 zum Az. VG 3 L 314/09; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 05.07.2010 zum Az. OVG 12 S. 1.10).

    31 Soweit die Kammer im Beschluss vom 15.12.2009, Az. VG 3 L 314/09 angenommen hat, der Antragsgegner müsse vor Zustellung eines Beitreibungsbescheides mit Vollstreckungsbescheinigung gesondert einen Beitreibungsbescheid ohne eine solche Bescheinigung zugestellt haben, gibt sie ihre Auffassung auf und folgt der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. vom 05.07.2010, Az.: OVG 12 S 1.10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2013 - 12 S 85.12

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte Brandenburg; Beitrag; Säumniszuschlag;

    Rechtlich unzulässig ist dieses jedoch nicht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 5. Juli 2010 - OVG 12 S 1.10 - juris Rn. 6, mit dem der vom Antragsteller für seine Auffassung herangezogene, inzwischen überholte [VG Potsdam, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - VG 3 L 372.10 - juris] Beschluss des VG Potsdam vom 15. Dezember 2009 - VG 3 L 314/09 - geändert worden ist).
  • VG Potsdam, 02.11.2012 - 6 L 667/12

    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte,

    An der entgegenstehenden Auffassung in den Beschlüssen der 3. Kammer des VG Potsdam vom 15. Dezember 2008 zum Az. VG 3 L 314/09 (BeckRS 2010, 45767 = DVBl 2010, 325 L) und vom 7. Oktober 2010 (VG 3 L 372/10) vermag die nunmehr für das Recht der freien Berufe zuständige 6. Kammer nicht festzuhalten.
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