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VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15 |
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- BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97
Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen …
Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15
Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen. - OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2011 - 9 B 16.10
Grundsteuer; Gewerbeimmobilie; Erlassantrag; Leerstand; Marktschwäche; …
Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15
Das Bundesverwaltungsgericht (…Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -, Juris, Rn. 18) und auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 -, Juris, Rn. 21 ff.) führen zu diesem Tatbestandsmerkmal aus, dass ein Steuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten hat, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. - BVerwG, 10.02.1994 - 8 B 229.93
Grundstückseigentümer - Erlaß der Grundsteuer - Ertragsschwäche des Grundstücks - …
Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15
Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen.
- BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82
Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum - …
Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15
Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen. - BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 52.81
Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen …
Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15
Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen. - BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07
Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche …
Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -, Juris, Rn. 18) und auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (…Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 -, Juris, Rn. 21 ff.) führen zu diesem Tatbestandsmerkmal aus, dass ein Steuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten hat, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. - BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
Grundsteuererlaß bei Baudenkmälern; Begriff der "Kosten" i. S. des § 32 Abs. 1 …
Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15
Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen.