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   VG Potsdam, 18.01.2018 - 6 K 5981/17.A   

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VG Potsdam, 18.01.2018 - 6 K 5981/17.A (https://dejure.org/2018,1006)
VG Potsdam, Entscheidung vom 18.01.2018 - 6 K 5981/17.A (https://dejure.org/2018,1006)
VG Potsdam, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A (https://dejure.org/2018,1006)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Potsdam, 20.09.2017 - 6 K 2854/17

    Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an staatenlose Palästinenser nach

    Auszug aus VG Potsdam, 18.01.2018 - 6 K 5981/17
    Das Gericht ist zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren mit Blick darauf berufen, dass die Kammer mit (bisher nicht rechtskräftigem) Urteil vom 20. September 2017 (VG 6 K 2854/17.A, juris) entschieden hat, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über asylrechtliche Verfahren (i.S.v. § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) in Brandenburg nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) richtet und dass die Brandenburgische Gerichtszuständigkeitsverordnung, namentlich § 15 (eingeführt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016, GVBl. II Nr. 30), wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes nichtig ist.
  • VG Schleswig, 12.08.2009 - 9 B 37/09

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland,

    Auszug aus VG Potsdam, 18.01.2018 - 6 K 5981/17
    Auf den Umstand, wo sich der Ausländer tatsächlich aufhält, kommt es im Übrigen für Zwecke der örtlichen Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht an (VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, juris, Rn. 9).
  • VG Potsdam, 09.12.2019 - 11 K 2946/19
    Die für die Aufnahme des Klägers zuständige Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 46 AsylG) ist die Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt (so bereits VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 13 K 1817/19.A -, juris Rn. 4 sowie vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

    Denn bei der Unterkunft in Zossen handelt es sich lediglich um eine unselbstständige Unterbringungseinheit der (einheitlichen) Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt (vgl. bereits VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 13 K 1817/19.A -, juris Rn. 4 sowie vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

  • VG Potsdam, 18.10.2019 - 11 K 2464/19

    Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylGPakistan

    Die für die Aufnahme der Kläger zuständige Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 46 AsylG) ist die Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt (so bereits VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 13 K 1817/19.A -, juris Rn. 4 sowie vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

    Denn bei der Unterkunft in Zossen handelt es sich lediglich um eine unselbstständige Unterbringungseinheit der (einheitlichen) Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt (vgl. bereits VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 13 K 1817/19.A -, juris Rn. 4 sowie vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

  • VG Potsdam, 30.11.2020 - 12 L 527/20
    Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig, obwohl der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Klageerhebung und Antragstellung laut seiner Aufenthaltsgestattung in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt, und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatte, wobei in diesem Zusammenhang der Aufenthalt in D...-K..., wohin der Antragsteller auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage auch immer hin offenbar verbracht worden ist, für die Begründung der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts rechtlich unerheblich ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2, und Beschluss vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 7. Februar 2020 - VG 12 L 509/19.A -, S.2 des Beschlussabdrucks).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.02.2020 - 2 K 62/20

    Asylrecht; örtliche Zuständigkeit; Aufnahmeeinrichtung

    Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit in den Fällen der Unterbringung des Ausländers an einem der unterschiedlichen und in verschiedenen Verwaltungsgerichtsbezirken belegenen Standorte der Aufnahmeeinrichtung kommt es (entgegen VG Potsdam, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A - und vom 18. Oktober 2019 - VG 11 K 2464/19.A -, beide in juris) nicht darauf an, dass es sich um eine einheitliche Aufnahmeeinrichtung mit unselbstständigen Standorten handelt (so auch Berstemann in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand 1. Januar 2020, Rn. 9 zu § 52).
  • VG Potsdam, 29.06.2020 - 12 L 1109/19
    Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig, obwohl die Antragstellerin sich im Zeitpunkt ihrer Klageerhebung und Antragstellung laut Aufenthaltsgestattung der Zentralen Ausländerbehörde für das Land Brandenburg vom 16. Juli 2019 in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt, und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatte, wobei in diesem Zusammenhang der Aufenthalt in Zossen, wohin die Antragstellerin mit ihrem Sohn - auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage auch immer - offenbar verbracht worden ist, für die Begründung der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts rechtlich unerheblich ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2 und Beschluss vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 7. Februar 2020 - VG 12 L 509/19.A -, S. 2 und zuletzt Beschluss vom 2. April 2020 - VG 12 L 1035 -, jeweils Seite 2 der Beschlussabdrucke).
  • VG Potsdam, 24.07.2019 - 13 K 1817/19

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts - Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

    Denn bei der Unterkunft in der H... in 1... handelt es sich lediglich um eine unselbstständige Unterbringungseinheit der (einheitlichen) Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2).
  • VG Potsdam, 23.03.2020 - 12 L 1094/18

    Irak, Yeziden, offensichtlich unbegründet, Zustellung, Gemeinschaftsunterkunft,

    Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig, obwohl der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Klageerhebung und Antragstellung in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatten, wobei in diesem Zusammenhang der Aufenthalt in Doberlug-Kirchhain für die Begründung der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts rechtlich unerheblich ist (vgl. dazu im Einzelnen Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2 und Beschluss vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks).
  • VG Potsdam, 15.11.2021 - 9 K 5365/17
    Der Rechtsauffassung, dass es bei der Unterbringung in einer unselbständigen Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung für die örtliche Zuständigkeit auch bei Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylG allein auf die Belegenheit dieser Außenstelle ankomme, weil der Ausländer durch die Unterbringung in der Außenstelle zugleich auch verpflichtet wird, dort zu wohnen (vgl. VG Frankfurt [Oder], Verweisungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris, vom 16. März 2018 - VG 6 K 515/18.A -, juris, und vom 20. Februar 2020 - VG 2 K 62/20.A -, juris), kann nicht gefolgt werden (vgl. VG Potsdam, Verweisungsbeschlüsse vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A-, juris, vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, juris, vom 18. Oktober 2019 - VG 11 K 2464/19.A -, juris, und vom 9. Dezember 2019 - VG 11 K 2946/19.A, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.03.2018 - 6 K 515/18

    Asylrecht - örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei

    Wird der Ausländer im Fall der vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung mit unselbständigen Außenstellen an anderen Orten wie hier in einer der Außenstellen untergebracht, konkretisiert sich seine Wohnverpflichtung aufgrund dieser - formlosen - behördlichen Anweisung auch dort und bezieht sich weder gleichzeitig auf sämtliche unselbständigen (Außen-)Stellen der Aufnahmeeinrichtung noch lediglich auf den Ort ihres Behördensitzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 a.a.O.; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).
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